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Gemeindewachkörper

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Gemeindewachkörper sind in Österreich als Teil des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Gemeinden aufgestellte Wachkörper; das sind nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen polizeiliche Aufgaben übertragen sind (Art. 78d Abs. 1 B-VG),<ref>BGBl. Nr. 565/1991, ehemals Art. II § 5 Abs. 1 V-ÜG 1929 (BGBl Nr. 393/1929)</ref> insbesondere im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG).<ref>vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 3, ehemals Art. 120 Abs. 3 Z 1 B-VG; siehe bereits Art. V Reichsgemeindegesetz 1862 (RGBl. 18/1862)</ref> Sie treten unter Bezeichnungen wie Gemeindesicherheitswache, Städtische Sicherheitswache, Gemeinde-, Orts- oder Stadtpolizei auf, womit jedoch auch schlichte Gemeindesicherheitswachen ohne Wachkörper gemeint sein können.

Gemeindesicherheitswachen im Allgemeinen sind Dienststellen einer Gemeinde, die mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut sind und über Wachpersonal verfügen. Dieses Personal kann, muss aber nicht unbedingt einen Wachkörper bilden.<ref>vgl. Verfassungsgerichtshof, VfSlg. 5789/1968</ref>

Voraussetzungen

Prinzipiell können alle Gemeinden Gemeindewachkörper errichten, mit Ausnahme der Städte, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Art. 78d Abs. 2 B-VG).<ref>BGBl. I Nr. 8/1999, ehemals Art. 102 Abs. 5 B-VG (BGBl Nr. 392/1929)</ref> Das sind die 15 Statutarstädte abzüglich Krems und Waidhofen, zuzüglich Leoben und Schwechat (§ 8 SPG).

Gemeindewachkörper bedürfen einer gewissen Personalstärke.<ref name="St. Anton">Landesverwaltungsgericht Tirol, 26. September 2014, LVwG-2014/23/1481-7 (zu St. Anton am Arlberg; vgl. Iris Eisenberger u. a.: Die Maßnahmenbeschwerde, Verlag Österreich, 2016, ISBN 978-3-7046-7221-6, S. 283)</ref><ref name="Reutte">Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol, 9. Mai 2006, UVS-2005/22/2843-13 (zu Reutte)</ref> Der Bundesgesetzgeber ging 1998 davon aus, dass unter einer Anzahl von etwa zehn Beamten nicht von einem Gemeindewachkörper gesprochen werden könne;<ref>NR: GP XX RV 1479 (1998), S. 15</ref> die Landespolizeidirektion Salzburg ließ 2016 fünf Personen genügen.<ref>ÖGZ 05/2017, S. 44 (Stadtpolizei Zell am See)</ref>

Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen (Art. 118 Abs. 8 B-VG).<ref>BGBl. I Nr. 8/1999, ehemals Art. 78d Abs. 2 B-VG (BGBl. Nr. 565/1991), ehemals Art. II § 5 Abs. 3 V-ÜG 1929 (BGBl. Nr. 490/1984)</ref>

Aufgaben und Befugnisse

Ein Gemeindewachkörper hat zunächst einmal die Aufgabe, im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde als Hilfsorgan sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen („verlängerter Arm des Bürgermeisters“).

Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen Aufgaben und Befugnisse beispielsweise auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei nach den Landessicherheits- und Polizeistrafgesetzen<ref>Niederösterreich: NÖ Polizeistrafgesetz; Oberösterreich: Oö. Polizeistrafgesetz; Salzburg: Salzburger Landessicherheitsgesetz; Steiermark: Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz; Tirol: Landes-Polizeigesetz (§ 25); Vorarlberg: Landes-Sicherheitsgesetz (§ 14)</ref> oder auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung.<ref>Niederösterreich: NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (§ 11); Oberösterreich: Oö. Parkgebührengesetz (§ 5a); Salzburg: Salzburger Parkgebührengesetz (§ 4); Steiermark: Steiermärkisches Parkgebührengesetz (§ 7); Tirol: Tiroler Parkabgabegesetz (§§ 10, 13); Vorarlberg: Parkabgabegesetz</ref>

Auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann ein Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen. Das betrifft beispielsweise die bundesgesetzlichen<ref>vgl. Art. 78a Abs. 3 B-VG, § 4 Abs. 3 Satz 2 SPG</ref> Aufgaben des Bürgermeisters als Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SPG) und Meldebehörde (§ 13 MeldeG) oder nach Maßgabe des Landesrechts die Handhabung der Verkehrspolizei nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 94c, 97 Abs. 1 Satz 1 StVO)<ref>vgl. BGBl. Nr. 209/1969; zum Begriff der Verkehrspolizei § 94b Abs. 1 lit. a StVO: „Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn“</ref> und die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes (§ 123 Abs. 3 KFG).<ref>vgl. BGBl. Nr. 285/1971; Beispiele Niederösterreich: Amstetten (LGBl. 8795/6-0 von 2006), Baden (LGBl. 8795/3-0 von 1992), Neunkirchen (8795/5-0 von 2004); Oberösterreich: Braunau am Inn u. a. (Kundmachungen in der ALZ?); Salzburg: Hallein (LGBl. Nr. 108/2009); Steiermark: Kapfenberg (LGBl. Nr. 23/1985; Bruck gab die Stadtpolizei 2012 auf); Tirol: Imst (LGBl. Nr. 26/2015), Kufstein (LGBl. Nr. 15/1997); Vorarlberg: Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil (LGBl. Nr. 16/1996, 13/2020)</ref>

Darüber hinaus können Gemeindewachkörper ermächtigt werden, für andere Behörden tätig zu werden (Art. 118a Abs. 1 B-VG). Das betrifft beispielsweise

für die Bezirksverwaltungsbehörde oder

für die Landespolizeidirektion.

Je nach Zuweisungslage kann der Aufgabenumfang von Gemeindewachkörpern unterschiedlich sein.

Politische Bedeutung

Die Existenz der Gemeindewachkörper wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei aus dessen Sicht der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindewachkörper existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet, wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindewachkörper verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Im Mai 2009 äußerte das Bundeskanzleramt verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Plan des Vorarlberger Gemeindeverbandes Montafon, einen Gemeindewachkörper zu gründen. Dies, so das Bundeskanzleramt, stehe nur einzelnen Gemeinden, nicht aber Verbänden zu.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Montafon: Bedenken gegen Sicherheitswache. (Memento vom 7. März 2016 im Internet Archive). Im Original publiziert auf orf.at vom 11. April 2012.</ref>

Abgrenzung

Andere Organe im Allgemeinen

Gemeindewachkörper sind zu unterscheiden von

Örtliche Sicherheitspolizei im Besonderen

Soweit im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei oder auch der Parkraumüberwachung ein Vollzugsdienst als notwendig angesehen wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Personal

Ein Gemeindewachkörper setzt sich aus uniformierten und bewaffneten<ref>§ 2 Waffengebrauchsgesetz 1969</ref> Beamten zusammen. Amtstitel<ref>Niederösterreich: Gemeindebeamtendienstordnung, Anl. 1 (Dienstzweige 88, 89, 90); Oberösterreich: § 1 Gemeindebeamten-Amtstitelverordnung, ehemals Gemeinde-Dienstzweigeverordnung (1960); Salzburg: §§ 9, 10 Salzburger Gemeindebeamtengesetz; Steiermark: § 81 Gemeindebedienstetengesetz; Tirol: Gemeindedienstzweigeordnung (Teil D, Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes); Vorarlberg: § 2 Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, ehemals Gemeindebediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung (1972)</ref> und Bezüge entsprechen im Wesentlichen denen im Exekutivdienst des Bundes.

Beamte der Bundespolizei und eines Gemeindewachkörpers müssen die gleiche Polizeiausbildung durchlaufen, da sie auf dem jeweiligen Gemeindegebiet die gleichen Aufgaben wahrnehmen dürfen. Somit können Gemeinden, um Personal zu bekommen, die Ausbildung der jeweiligen Anwärter bei einem der elf Bildungszentren der Sicherheitsexekutive (BZS) finanzieren oder, wie dies mehrheitlich der Fall ist, eine Gemeinde wirbt Bundespolizisten für den Dienst in einem Gemeindewachkörper ab. Dies hat für die Gemeinde den Vorteil, dass die Ausbildungskosten wegfallen und für den abgeworbenen Beamten den Vorteil, dass dieser nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann und die Dienstzeiten oftmals als vorteilhafter empfunden werden.<ref>https://vorarlberg.orf.at/stories/3015768/</ref>

Datei:Stadtpolizei Feldkirch.JPG
Ärmelabzeichen der Stadtpolizei Feldkirch vor der Umstellung von Grau auf Blau
Datei:Polizeiauto der Stadt Kufstein.JPG
Fahrzeug der Stadtpolizei Kufstein

Ausrüstung

Uniform

Bis zum Jahr 2012 unterschieden sich die Bundespolizei und die Gemeindewachkörper in ihren Uniformen. So war der Kappensteg der Gemeindesicherheitswachebeamten blau statt rot. Auch die silbernen Lampassen an den Uniformhosen der Bundespolizisten trugen die Angehörigen der Gemeindewachkörper nicht. Mittlerweile wurden diese Verbote aufgehoben. Andererseits ist es den Bediensteten der Bundespolizei nach wie vor nicht gestattet, Gemeindewappen an ihrer Uniform zu tragen. Die Beamten der Gemeindewachkörper wiederum tragen statt des Bundeswappens das Gemeindewappen mit entsprechender Umschrift an den Uniformjacken.

In der Anschaffung der Ausrüstung sind die Gemeinden grundsätzlich frei und an keine Vorgaben gebunden. Die meisten Gemeindewachkörper tragen jedoch die reguläre Uniform, wie sie von der Bundespolizei verwendet wird. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel die Stadtpolizei Baden, die ihre Uniformen vom LZN in Hann. Münden bezieht. Bis auf die Schulter und Rangabzeichen sowie die Polizeisterne sind die Uniformen daher identisch mit jenen der Polizisten aus Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.<ref name="polizeisammler"><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Stadt- und Gemeindepolizei (Memento vom 22. Februar 2012 im Internet Archive)</ref>

Fahrzeuge

Die Fahrzeuge der Gemeindewachkörper verfügen über keine eigenen Behördenkennzeichen wie die Bundespolizei. Sie tragen gewöhnliche Nummernschilder des jeweiligen Bezirkes. Auf den Einsatzfahrzeugen ist das Bundeswappen nicht abgebildet. Häufig ist jedoch das Gemeindewappen angebracht. Die meisten Gemeindewachkörper verfügen über Einsatzautos, einige auch über Motorrad- und Fahrradstreifen.

Liste der Gemeindesicherheitswachen

Die Bundesländer Vorarlberg und Tirol verfügen über die größte Anzahl an Gemeindesicherheitswachen in Österreich. Ein Drittel der insgesamt 313 (Stand: 2016) Gemeindewachebediensteten in Österreich ist in Vorarlberg tätig.<ref>https://gemeindebund.at/gemeindepolizei-zukunfts-oder-auslaufmodell/</ref> Dies liegt zum Großteil daran, dass das Bundesland das Einzige ist, das die Bildung von Gemeindewachkörpern finanziell unterstützt.<ref name="Vbg">Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung des Personalaufwandes für Gemeindesicherheitswachen vom 19. März 2019. Die geförderten Gemeinden werden im jährlichen Rechenschaftsbericht der Landesregierung genannt (erstmals 2006, S. 94).</ref> Zudem gibt es in Vorarlberg seit dem Jahr 1975 als Landesauszeichnung das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei.<ref>Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei (1984); § 10 Landes-Sicherheitsgesetz (2013), ehemals § 29 Sicherheitsgesetz (1975)</ref>

Die Abgrenzung zwischen Gemeindesicherheitswachen mit und ohne Gemeindewachkörper kann im Einzelfall schwierig sein. Größere Gemeindesicherheitswachen sind im Folgenden in Fettdruck gesetzt. Ordnungswachen im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion, die von Gesetzes wegen keine Gemeindewachkörper bilden dürfen, sind nicht erfasst.

Niederösterreich (4)
Oberösterreich (7)
Salzburg (3)
Steiermark (3)
Tirol (13)
Datei:Ortspolizei St. Anton am Arlberg.jpg
Fahrzeug der Ortspolizei in St. Anton am Arlberg
Vorarlberg (11)<ref name="Vbg" />

Ehemalige Gemeindesicherheitswachen

<ref name="polizeisammler" />

Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark
Tirol
Vorarlberg

Im Zeitraum von 1955 bis 1965 beispielsweise wurden insgesamt (in allen Bundesländern) vier Gemeindewachkörper neu errichtet, aber 35 aufgelöst.<ref>Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes 1966, S. 5.</ref>

Literatur

Einzelnachweise

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Vorlage:Klappleiste/Anfang

Vorlage:Klappleiste/Ende