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Statutarstadt (Österreich)

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Eine Statutarstadt, in Österreich allgemein als Stadt mit eigenem Statut<ref>siehe Art XXIII im Gesetz, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden, RGBl. Nr. 18/1862, Reichsgemeindegesetz 1862</ref> bezeichnet, ist eine Stadt, die sich von den Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtstatut (oder Stadtrecht) unterscheidet, das jene Fragen regelt, die für die übrigen Gemeinden in der Gemeindeordnung geregelt werden. Eine zweite Besonderheit ist, dass diese Städte keinem von einer Bezirkshauptmannschaft verwalteten politischen Bezirk angehören, sondern dass der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird.<ref>Rechtssatz zum Erkenntnis 99/10/0195, Verwaltungsgerichtshof</ref> Zurzeit gibt es 15 Städte mit eigenem Statut (wozu auch Wien zählt, das gleichzeitig ein Bundesland ist und damit einen Sonderfall darstellt).

Im Burgenland ist nach ungarischer Tradition die Bezeichnung Freistadt üblich.

Organisation und Kompetenzen

Rechtliche Grundlagen

Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Städte mit eigenem Statut, die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten, nicht zu halten.<ref>Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Band 18.</ref>

Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG ist einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut zu verleihen, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss durfte bis 31. Jänner 2019 nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden.<ref>Die Neufassung von Art. 116 Abs. 3 B-VG erfolgte durch BGBl. I Nr. 14/2019.</ref> Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 an Wels.

Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. Vorarlberg ist das einzige Bundesland ohne eine Statutarstadt.

Abzugrenzen sind die Statutarstädte von den Stadtgemeinden, die außer dem Titel Stadt über keine besondere Rechtsstellung verfügen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als Leiter eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).<ref>Siehe Pesendorfer: Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, S. 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH.</ref>

Ein weiterer Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde nimmt stattdessen der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich wahr. Er ist daher etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig.

Bis auf die Statutarstädte Rust, Salzburg, Waidhofen an der Ybbs und Wien sind alle Statutarstädte Sitz von mindestens einer Bezirkshauptmannschaft eines Nachbarbezirkes, in Linz sind es mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Urfahr-Umgebung zwei.

Nicht unmittelbar mit der Stellung als Statutarstadt verbunden ist die Besonderheit, dass die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde erster Instanz fungieren und damit eine Aufgabe wahrnehmen, die sonst der Bezirksverwaltungsbehörde zukommt. Dies ist auch in den Stadtgemeinden Leoben und Schwechat der Fall, nicht aber in den Statutarstädten Krems und Waidhofen an der Ybbs.

Geschichte

Älteste Statutarstädte sind:

die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen.

  • Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert. Seit den 1870er Jahren waren sie nur noch dem Titel nach Freistädte. Sie wurden 1921 österreichische Statutarstädte. Nach dem Anschluss an das Deutsche Reich war beiden Städten dieser Status zwischen 1938 und 1945 entzogen.<ref>Verordnung des Landeshauptmannes von Niederdonau vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke (Verordnungsbl. f. d. Amtsbereich des Landeshauptmannes von Niederdonau, 8. Stück S. 33–35, vgl. § 1 Abs. 1 und 5) Digitalisat</ref>
  • Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen.

Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.

Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.

2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Studie „Neun Gemeinden – Eine große Stadt“ des Vereins „Kernraumfusion“ (Memento vom 14. März 2016 im Internet Archive)</ref> Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />iburg.at – „Kommt Volksbefragung?“ (Memento vom 30. Dezember 2015 im Internet Archive)</ref>

Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.

Liste

* Stadt: Name der Stadt
* Wappen: Stadtwappen
* Kfz: Kfz-Kennzeichen
* Bundesland: Name des Bundeslandes
* Karte: Die Lage der Stadt in Österreich
* Einw.: Einwohner (Stand 1. Jänner 2025<ref>Statistik Austria – Bevölkerung zu Jahresbeginn nach administrativen Gebietseinheiten (Bundesländer, NUTS-Regionen, Bezirke, Gemeinden) seit 2002 (ODS)</ref>)
* Fläche in km²: Fläche in Quadratkilometern (Stand: Vorlage:FLD)
* Dichte (Ew. / km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
* Statut seit: Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu
* GKZ: Amtlicher Gemeindeschlüssel (Gemeindekennzahl)
* Bild: Ein Bild aus der Stadt
Stadt Wap-
pen
Kfz Bundesland Karte Einw. Fläche
in km²
Dichte
(Ew/km²)
Statut seit GKZ Bild
Eisenstadt
<ref group="A">Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt</ref>
Datei:AUT Eisenstadt COA.svg E B
Burgenland
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
16.118 42,88 376 1921<ref name="Bgld">Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10</ref> 10101 Schloss Esterhazy
Graz Datei:AUT Graz COA.svg G ST
Steiermark
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
305.314 127,57 2393 1850<ref>Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57/1850</ref> 60101 Grazer Rathaus
Innsbruck Datei:AT Innsbruck COA.svg I T
Tirol
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
132.499 104,91 1263 1850<ref>Kundmachung des Statthalters … vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67/1850</ref> 70101 Goldenes Dachl Innsbruck
Klagenfurt
am Wörthersee
Datei:AUT Klagenfurt COA.svg K K
Kärnten
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
105.256 120,11 876 1850<ref>Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27/1868</ref> 20101 Lindwurm in Klagenfurt
Krems an der Donau Datei:AUT Krems an der Donau COA.svg KS N
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
25.473 51,66 493 1938<ref>§ 1 Abs. 1 S. 34 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke, LGBl. Nr. 37/1938 vom 14. Oktober 1938</ref> 30101 Kremser Innenstadt
Linz Datei:Wappen Linz.svg L O
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
213.557 95,99 2225 1850<ref>Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz … kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261/1850</ref> 40101 Ars Electronica Center in Linz
Rust
<ref group="A">Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt</ref>
Datei:Wappen Rust (Burgenland).jpg E B
Burgenland
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
1.933 20,01 97 1921<ref name="Bgld" /> 10201 Fischerkirche
Salzburg Datei:AUT Salzburg (Stadt) COA.svg S S
Salzburg
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
157.659 65,65 2402 1850<ref>Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322/1850</ref> 50101 Salzburger Dom
St. Pölten Datei:AUT Sankt Poelten COA.svg P N
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
59.767 108,44 551 1922<ref>Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63/1922</ref> 30201 Rathaus St. Pölten
Steyr Datei:AUT Steyr COA.svg SR O
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
38.036 26,56 1432 1867<ref>Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8/1867</ref> 40201 Blick auf die Innere Stadt.
Villach Datei:Villach CoA.svg VI K
Kärnten
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
65.749 134,92 487 1932<ref>Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50/1931 (wirksam ab 1. Jänner 1932)</ref> 20201 Evangelische Kirche
Waidhofen
an der Ybbs
Datei:AUT Waidhofen an der Ybbs COA.svg WY N
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
11.062 131,57 84 1869<ref>Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24/1869</ref> 30301 Innenstadt mit Stadtpfarrkirche
Wels Datei:Wels coat of arms.svg WE O
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
65.482 45,92 1426 1964<ref>Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1964</ref> 40301 Medienkulturhaus
Wien
<ref group="A">Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Landesregierung und Stadtsenat Reumann#Wien wird 1920 Bundesland)</ref>
Datei:Wien Wappen.svg W W
Wien
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
2.028.289 414,82 4890 1850<ref>Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21/1850</ref> 90101
bis
92301
Wiener Rathaus
Wiener Neustadt Datei:Wappen der Stadt Wiener Neustadt.png WN N
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
49.156 60,94 807 1866<ref>Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17/1866</ref> 30401 Wiener Neustädter Dom

<references group="A" />

Siehe auch

Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:

Einzelnachweise

<references />

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