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Höchstpersönliches Recht

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(Weitergeleitet von Unveräußerliche Rechte)

Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte, die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben.

Allgemeines

Höchstpersönliche Rechte ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) sind eine Unterart der subjektiven Rechte. Bei letzteren besitzt ein Rechtssubjekt die rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht der Meinungsfreiheit auszuüben; Art. 5 GG), zu dulden (der Mieter muss sämtliche Maßnahmen dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind; § 555a BGB), zu unterlassen (Eigentumsbeeinträchtigung des fremden Eigentums; § 1004 BGB) oder zu verlangen (eine Kaufpreiszahlung zu verlangen). Die meisten subjektiven Rechte – wie etwa eine Forderung – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihrem Rechtsinhalt her nicht sehr eng mit ihrem Rechtsinhaber (hier dem Gläubiger) verbunden sind, so dass der Gläubiger sie an andere Rechtssubjekte übertragen kann, ohne dass eine Inhaltsänderung erfolgt; sie sind von der Person abtrennbar.

Höchstpersönliche Rechte sind dagegen Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.<ref>Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 21. Aufl. 2014, S. 661, ISBN 978-3-406-63871-8</ref> Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist.<ref>Peter Mankowski, Beseitigungsrechte: Anfechtung, Widerruf und verwandte Institute, 2003, S. 990</ref> Den höchstpersönlichen Rechten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfüllt werden können.<ref>BVerwGE 15, 234, 235</ref>

Arten

In den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es eine Vielzahl höchstpersönlicher Rechte.

Privatrecht

Zu den höchstpersönlichen Rechten des Privatrechts gehören vor allem:

Diese Rechte sind einer bestimmten Person eingeräumt und können nur von dieser wahrgenommen werden.

Öffentliches Recht

Im Öffentlichen Recht sind höchstpersönliche subjektive öffentliche Rechte typisch für das Sozialrecht. Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet (§ 73 Abs. 6 SGB VI). Diese Ansprüche sichern die Existenz des Einzelnen und können daher nicht vererbt werden. Eine besondere praktische Bedeutung hat die persönliche Meldepflicht von Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Sie müssen sich persönlich bei der Behörde arbeitslos melden (§ 141 SGB III).

Verfassungsrecht

Verfassungsrechtlich sind vor allem die Grundrechte als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann sich daher gegenüber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen.<ref>Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II. 25. Aufl. 2009, ISBN 978-3-8114-9709-2. Rn. 120.</ref> Die Grundrechtsträgerschaft „dürfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen“,<ref name="jarass1">Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51428-6, Art. 1 GG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen.</ref> sie endet grundsätzlich mit dem Tod.<ref>Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, Art. 19 GG Rn. 8 mit weiteren Nachweisen.</ref> So steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 2 Abs. 1 GG nur dem Grundrechtsträger zu, er alleine darf etwa das Recht am eigenen Bild geltend machen. Sieht er sein Grundrecht verletzt, kann er hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es ausschließlich der Durchsetzung bestimmter, subjektiver höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers dient.<ref>Stefan Ruppert, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens/Wilhelm Dollinger, BVerfGG, 2005, § 90 Rn. 23</ref> Ob die Menschenwürde auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt sei, ist im Einzelnen umstritten.<ref name="jarass1" />

Zu den höchstpersönlichen öffentlichen Rechten zählt insbesondere auch das Wahlrecht;<ref>Michael Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte. 2. Auflage 2003, ISBN 3-540-00003-8. B. 38 Rn. 6.</ref> die Staatsbürger müssen ihre Stimme selbst abgeben (aktives Wahlrecht, § 14 BWahlG), und sie können auch ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht, § 15 BWahlG) ebenfalls nur selbst wahrnehmen. Weder die Wähler noch die Gewählten können sich bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten lassen.

Verfahrensrecht

Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht. Höchstpersönliche Ansprüche müssen von dem Rechtsträger selbst im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsprozess geltend gemacht werden (Prozessführungsbefugnis). Insbesondere eine gewillkürte Prozessstandschaft ist bei höchstpersönlichen Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen, weil sie nicht übertragbar sind.

Von der höchstpersönlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren, im zweiten darum, wer tatsächlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren für den Kläger oder Antragsteller handelt. Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Eigenschaften

Höchstpersönliche Rechte sind so eng mit einer bestimmten Person verknüpft, dass nur diese sie als Rechtsträger geltend machen kann. Sie verbleiben bei dieser Person bis zu deren Tod. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, vererblich,<ref>Otto Palandt/Wolfgang Edenhofer, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 1922 BGB Rn. 36</ref> pfändbar noch verpfändbar; dies ergibt sich aus den §§ 399, § 400 BGB und § 851 Abs. 1 ZPO. Sie unterfallen daher nicht dem Begriff des Rechtsobjekts.<ref>Winfried Boecken, BGB - Allgemeiner Teil, 2007, S. 113</ref> Höchstpersönliche Rechte sind auch für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger selbst ausgeübt werden. Das ist bei der Eheschließung besonders einsichtig. Auch die stellvertretende Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist nicht möglich.

International

Das Schweizer Zivilrecht unterscheidet unter anderem zwischen urteilsfähigen und urteilsunfähigen Personen. Urteilsfähig im Sinne des Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen üben höchstpersönliche Rechte selbstständig aus, für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c ZGB). Aus diesem Grunde unterscheidet in der Schweiz die Rechtswissenschaft zwischen absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten.<ref>Debora Tanner, Die minderjährige Mutter und ihr Kind, 2009, S. 17</ref> Absolute sind besonders eng mit der Persönlichkeit des Rechtsträgers verbunden und für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger ausgeübt werden. Relative lassen dagegen bei Urteilsunfähigen eine Stellvertretung zu.<ref>Franziska Sprecher, Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen, 2007, S. 204</ref> Die familienrechtliche Anfechtungsklage stellt nach Art. 256 ZGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Absolute Höchstpersönlichkeit der Anfechtungsklage (Memento vom 18. Juli 2018 im Internet Archive) (PDF; 33 kB). In: Departement des Innern. GER 10/2007. Abgerufen am 28. Juli 2012.</ref>

In Österreich ist die Verfügung über die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörigen Rechte mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar.<ref>Thomas Höhne, Wer kann über höchstpersönliche Rechte verfügen, in: Zeitschrift für Informationsrecht, Heft 3, 2015, S. 330</ref> Für derartige Verfügungen ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts- oder Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden.<ref>OGH, Beschluss vom 10. Mai 2005, Az.: 5Ob94/05t</ref> Das Recht am eigenen Bild ebenso wie das Datenschutzrecht sind höchstpersönliche Rechte; eine Zustimmung zur öffentlichen Verwertung derartiger Daten oder Bilder ist eine Willenserklärung höchstpersönlicher Natur, die nur vom Betroffenen selbst abgegeben werden kann. Auch in Österreich hat der Arbeitnehmer („Dienstnehmer“) die Dienste in eigener Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist nicht übertragbar (§ 1153 ABGB). Gemäß § 564 ABGB kann der Erblasser seinen letzten Willen nur selbst erklären (höchstpersönliche Willenserklärung).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2014 den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ anerkannt. Die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers können daher gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch für den wegen Todes nicht genommenen Urlaub geltend machen.<ref>EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: C-118/13 Gülay Bollacke ./. K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG</ref>

Einzelnachweise

<references />

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