Kontrollschild (Liechtenstein)
Kontrollschild ist der im Fürstentum Liechtenstein verwendete, offizielle Begriff für die an Motorfahrzeugen angebrachten Kennzeichen. Umgangssprachlich werden sie Autonummer oder Nummernschilder genannt. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Motorfahrzeugen wurde 1906 eingeführt. Liechtensteiner Kontrollschilder haben seit 1915 eine schwarze Grundfarbe mit weisser Schrift und werden seit 1924 nach dem gleichen Schema gekennzeichnet.<ref name="a">Verordnung vom 18. Juni 1906, betreffend den Betrieb von Automobilen und Motorrädern, Abschnitt V, Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge, §§ 14–16. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1906, Nr. 2, ausgegeben am 18. Juni 1906, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="b">Verordnung vom 12. August 1915, betreffend die Lenkung und Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, §§ 2. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1915, Nr. 13, ausgegeben am 18. August 1915, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="FL61">Farbwechsel vor 60 Jahren, Autoschilder wechselten von Blau-Rot auf Gold-Rot. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 23. Juni 2021, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref> Die Beschriftung eines liechtensteinischen Kontrollschildes besteht immer aus den zwei Buchstaben FL, für Fürstentum Liechtenstein, gefolgt vom kleinen Staatswappen und einer bis zu fünfstelligen Nummer. Dieses System, das seit über hundert Jahren dem gleichen Schema folgt ist das älteste noch in Gebrauch befindliche in Europa. Aufgrund der geringen Grösse des Landes (160 km², 42'000 Einwohner) sind keine weiteren Zeichen notwendig.<ref name="bevölkerung">Bevölkerungsstand in Liechtenstein per 31. Dezember 2024. In: statistikportal.li, Amt für Statistik, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="gesetze"> Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, betreffend Kontrollschilder von Motorfahrzeugen, Art. 71–76. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1978, Nr. 20, ausgegeben am 31. August 1978, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Die Formate der Schilder, die Schriftart der Zeichen sowie das Nummern- und das Farbensystem entsprechen im Wesentlichen denen der Schweizer Kontrollschilder. Liechtenstein ist seit 2001 der letzte souveräne Staat in Europa, der noch schwarze Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ausgibt. In anderen europäischen Ländern werden schwarze Kennzeichen nur noch für spezielle Fahrzeuggruppen (z. B. historische Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Armee) verwendet. Auf den britischen Kanalinseln Jersey, Guernsey und Alderney werden Kennzeichen mit schwarzer Grundfarbe auf Wunsch als Alternative zu den gelben und weissen Kennzeichen vergeben. Ein Farbwechsel ist in Liechtenstein nicht geplant und vom Volk auch nicht erwünscht, denn die Liechtensteiner mögen ihre schwarzen Kontrollschilder.<ref name="Farbe">«Farbwechsel? Auf keinen Fall!». In: vaterland.li (kostenpflichtig), Artikel vom 1. April 2019, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Am 30. Juni 2025 waren in Liechtenstein 47'204 Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen.<ref name="statistik21" /><ref name="zulassung" /><ref name="morger"><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />{{#if:20180813165304
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}}, In: license-plates.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="hersteller">Hersteller von FL-Kennzeichen nennt das Safety-Level lowest possible. In: brudiland.li, Artikel vom 2. September 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Geschichte
Durch die geographische Lage und die österreichische Herkunft des Fürstenhauses ergab sich für Liechtenstein über lange Jahre eine starke politische und wirtschaftliche Anlehnung an die Österreichisch–Ungarische Monarchie. Mit dem Zoll- und Steuervertrag von 1852 entstand zwischen den beiden Staaten eine Zollunion, die während der Entwicklung des motorisierten Strassenverkehrs, bis zum Untergang der Donaumonarchie 1918 fort bestand. Am 2. August 1919 erfolgte die Kündigung des Zollvertrages.<ref name="zollvertrag">Die Beziehungen zu Österreich bis 1919. In: fuerstundvolk.li, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="zollvertrag2">Zollvertrag mit Österreich bis 1919. In: e-archiv.li, PDF (11 Seiten), abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="zollvertrag3">Das Ende des Zollvertrags zwischen Österreich und Liechtenstein. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 2. August 2019, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Am 27. September 1905 führte Österreich die verpflichtende Kennzeichnung von Motorfahrzeugen ein, welche von Liechtenstein identisch übernommen wurde. Die entsprechende Verordnung der Fürstlichen Regierung trat am 1. Juli 1906 in Kraft.<ref name="a" /> Auf eine eigenständige Regelung wurde aber vorerst verzichtet, was angesichts der erst wenigen einheimischen Autos auf den Strassen verständlich war.<ref name="motorisierung">Motorisierung des Strassenverkehrs in Liechtenstein. In: historisches-lexikon.li, Artikel vom 31. Dezember 2011, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Die österreichischen Erkennungszeichen, welche ab jetzt auch an den liechtensteinischen Motorfahrzeugen anzubringen waren, hatten schwarze Zeichen auf weissem Grund und waren beschriftet mit dem Buchstaben W, dem zugeteilten Kennbuchstaben für das österreichische Bundesland Vorarlberg und einer bis zu dreistelligen Evidenznummer, z. B. W 123.<ref name="oe">Verordnung vom 27. September 1905, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern, Abschnitt V, Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge, §§ 26–37, S. 395–398. In: alex.onb.ac.at, Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB), Reichsgesetzblatt 1849-1918, ausgegeben am 7. Oktober 1905, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
1915 bis 1961
Am 12. August 1915 gab die Liechtensteinische Regierung eine Verordnung heraus, welche eigenständige Erkennungszeichen für neu zugelassene Motorfahrzeuge anordnete. Die österreichischen Kennzeichen durften gleichzeitig noch bis 1922 weiterverwendet werden. Die liechtensteinischen Kennzeichen hatten eine schwarze Grundfarbe mit weisser Schrift und wurden beschriftet mit dem Buchstaben L für Liechtenstein und einer arabischen Zahl.<ref name="b" /> Das erste liechtensteinische Kennzeichen L 1 wurde im Februar 1919 an den Besitzer eines Motorrades ausgegeben.<ref name="morger" /> Bis 1924 folgten noch die Kontrollnummern L 2 bis und mit L 17.<ref name="FL24"> Die Geschichte der liechtensteinischen Mobilität seit 1900, S. 26, betreffend 1924. In: a.storyblok.com, PDF (87 Seiten), Christoph Maria Merki, Liechtenstein-Institut, ausgegeben 2022, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Am 1. Mai 1924 trat das Fürstentum Liechtenstein dem Internationalen Abkommen über den Automobilverkehr von 1909 bei. Mit diesem Beitritt musste sich Liechtenstein für ein Länderkennzeichen entscheiden. Da der Buchstabe «L» bereits für Luxemburg vergeben war, wurde das Länderkennzeichen «FL» gewählt.<ref name="FL24" /><ref name="Mai24"> Internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr vom 11. Oktober 1909 In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1924, Nr. 19, ausgegeben am 6. Dezember 1924, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Am 4. Dezember 1924 wurde von der Regierung eine Vollziehungs-Verordnung erlassen, in welcher unter anderem auch angeordnet wurde, dass an den Motorwagen zwei Schilder mit den Buchstaben FL und einer individuellen Kontrollnummer angebracht sein müssen. «Motorfahrräder führen jedoch nur einen Schild auf dem vorderen Rade. Der Schild ist beidseitig mit den Buchstaben FL und der Nummer bemalt.»<ref name="Dez24"> Vollziehungs-Verordnung vom 4. Dezember 1924 zum Gesetze vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924, Nr. 6, betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen, Art. 30. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1924, Nr. 20, ausgegeben am 6. Dezember 1924, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Am 1. Januar 1925 trat die Vollziehungs-Verordnung in Kraft. Die Kontrollschilder, welche nun auch ein Wappen in den liechtensteinischen Landesfarben Blau und Rot enthielten, wurden bis Mitte November 1961 ausgegeben. Diese Kontrollschilder etablierten das grundlegende Design, welches bis heute verwendet wird, was sie zu einem der ältesten kontinuierlichen Kennzeichensysteme macht.<ref name="FL61" /><ref name="november61" />
1961 bis 1972
Das Landeswappen blieb auf den Schildern bis 1961, als sich die Regierung und der Landtag mit dem neuen Wappengesetz von 1957 auseinandersetzten. Das Parlament hatte im Juni 1957 mit der Revision des Wappengesetzes beschlossen, dass neben dem «grossen Staatswappen» auch das «kleine Staatswappen» für hoheitliche Kennzeichen des Staates verwendet werden könne. Das kleine Staatswappen sei laut dem neuen Wappengesetz das «Gold-Rot geteilte Herzschild», womit das bisher verwendete blau-rote Wappen ungesetzlich sei und durch das kleine Staatswappen ersetzt werden müsse.<ref name="FL61" /><ref name="november61" /><ref name="wappengesetz"> Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein, betreffend Staatswappen und Landesfarben, Art. 1 bis 15. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1982, Nr. 58, ausgegeben am 18. September 1982, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Am 23. Juni 1961 bewilligte der Landtag einen Kredit von 20'000 Franken zum Zwecke der Neuanfertigung beziehungsweise den Umtausch der alten Fahrzeugkontrollschilder. Die alten Schilder konnten von November 1961 bis zum 31. Juli 1962 durch neue Schilder ersetzt werden.<ref name="FL61" /><ref name="november61">Umtausch der alten Fahrzeugkontrollschilder ab Mitte November 1961. In: eliechtensteinensia.li, «Bekanntmachung an alle Motorfahrzeugbesitzer» im Liechtensteiner Volksblatt vom 21. Dezember 1961, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="juli62">Umtausch der alten Fahrzeugkontrollschilder bis 31. Juli 1962. In: eliechtensteinensia.li, «Mitteilung der Motorfahrzeugkontrolle» im Liechtensteiner Volksblatt vom 6. März 1962, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref>
1972 wurden die Schilder zum vorerst letzten Mal verändert. Die Schriftgrösse und das Format der Schilder wurden an die Schweizer Kontrollschilder angeglichen und das Staatswappen wurde auf das heutige Format verkleinert. Die alten Schilder durften, sofern sie noch gut erhalten waren, weiterverwendet werden, oder konnten durch neue Kontrollschilder mit derselben Nummer ersetzt werden. Vereinzelt sind auch heute noch Fahrzeuge mit gut erhaltenen Kontrollschildern aus der Zeit vor 1972 in Liechtenstein unterwegs.<ref name="morger" />
Aktuelles System
Motorfahrzeuge im Fürstentum Liechtenstein müssen mit einem vorderen und einem hinteren Kontrollschild aus Aluminium versehen sein. Liechtensteinische Kontrollschilder werden nach Verfügbarkeit abgegeben. Die neuen Kontrollschilder werden mit fortlaufender Nummerierung geprägt und ausgegeben. Zurückgegebene Kontrollschilder werden frühestens nach einem Jahr wieder in Umlauf gebracht. Motorwagenschilder mit vierstelligen Nummern, Motorradschilder mit zweistelligen Nummern sowie Kontrollschilder mit auffälligen Ziffernkombinationen sind nur über die Kontrollschild-Versteigerungen des Amtes für Strassenverkehr erhältlich.<ref name="auktion2portal">Online–Kontrollschilder–Versteigerungen ab August 2025. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, Webseite für Online–Kontrollschilder–Versteigerungen, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Anhänger, Motorräder, Kleinmotorräder, Motorschlitten, Klein- und Leichtmotorfahrzeuge sowie Motoreinachser erhalten nur ein hinteres Kontrollschild. Für Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge wird nur ein vorderes Kontrollschild mit grüner Grundfarbe vergeben, welches vorne oder hinten am Fahrzeug angebracht werden kann. Die hinteren Kontrollschilder können im Lang- oder Hochformat angefordert werden. Die Schilder können auf Antrag auch als Wechselschilder für maximal zwei Fahrzeuge genutzt werden.<ref name="gesetze" /><ref name="zulassung" />
Die liechtensteinischen Kontrollschilder werden unabhängig voneinander nummeriert. Es kann also durchaus sein, dass mehrere Fahrzeuge ein Kontrollschild mit der gleichen Nummer haben. Im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten Europas werden in Liechtenstein die Kontrollschilder nicht einem bestimmten Fahrzeug, sondern dessen Halter zugeteilt. Bei einem Fahrzeugwechsel kann der Halter seine Kontrollschilder nach der Anmeldung am neuen Fahrzeug anbringen und weiterverwenden. Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs müssen die Schilder an die ausgebende Behörde, dem Amt für Strassenverkehr, zurückgegeben werden.<ref name="gesetze" /><ref name="zulassung" />
Siehe auch: Fahrzeugzulassung und Fahrzeugabmeldung
Grundfarben
Die Hintergrundfarbe der Kontrollschilder ist von der Art der Verwendung des Fahrzeugs bzw. von Fahrzeugtypen abhängig. Das Farbensystem entspricht im Wesentlichen dem der Schweizer Kontrollschilder. Es existieren folgende Farbkombinationen:
- Kontrollschilder mit schwarzer Grundfarbe und weisser Schrift erhalten Motorwagen, Motorräder und Anhänger, die den allgemeinen Vorschriften bezüglich Gewicht und Grösse entsprechen.
- Kontrollschilder mit schwarzer Grundfarbe und gelber Schrift sind sogenannte Tagesschilder, Kurzzeitkennzeichen für Motorwagen, Motorräder und Anhänger mit Tageszulassung.
- Kontrollschilder mit hellgrüner Grundfarbe und schwarzer Schrift erhalten Landwirtschaftsfahrzeuge, Forstwirtschaftsfahrzeuge sowie deren land- und forstwirtschaftliche Anhänger.
- Kontrollschilder mit hellblauer Grundfarbe und schwarzer Schrift erhalten Arbeits- und Industriefahrzeuge, die keine Sachen transportieren, sondern ausschliesslich zum Verrichten von Arbeiten dienen.
- Kontrollschilder mit hellbrauner Grundfarbe und schwarzer Schrift gibt es für Ausnahmefahrzeuge und Anhänger, die nicht den allgemeinen Vorschriften bezüglich Gewicht und Grösse entsprechen.
- Kontrollschilder mit roter Grundfarbe und weisser Schrift sind Wiederholungskennzeichen, die als «Drittes Kontrollschild» für die permanente Anbringung am hinteren Lastenträger verwendet werden können.
- Kontrollschilder mit gelber oder dunkelgelber Grundfarbe und schwarzer Schrift erhalten Kleinmotorräder, Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, Leichtkrafträder und Elektromobile bzw. Mofas und E-Bikes.<ref name="gesetze" /><ref name="morger" /><ref name="schilderarten">Schilderarten und Formate. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Nummerierung
Die Nummernvergabe erfolgt für Motorwagen und Anhänger einerseits und Motorräder anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und in aufsteigender Reihenfolge. Das Nummernkontingent reicht bis FL 99999 und ist aktuell zu etwa 50 Prozent ausgeschöpft. Da das System seit 1924 existiert, könnte es noch viele Jahrzehnte ausreichen, auch wenn die Zahl der Fahrzeugzulassungen in den letzten hundert Jahren stark angestiegen ist.<ref name="gesetze" /><ref name="motorisierung" /> Die Nummern sind in folgende Nummernkreise unterteilt, welche für gewisse Fahrzeuggruppen bzw. Verwendungszwecke reserviert wurden:
FL 1 bis 20
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 1 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 2 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 3 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 4 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 6 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 8 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 10 wurden der Fürstlichen Familie zugeteilt. Diese repräsentativen Kontrollschilder mit einstelligen Nummern werden nur während offiziellen Anlässen an den Fahrzeugen der Fürstlichen Familie angebracht.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 5 wurde der Liechtensteinischen Regierung zugeteilt.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 7 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 9 , FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 11 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 20 wurden der Liechtensteinischen Landespolizei zugeteilt.
- Die Nummern von 1 bis 20 sind exklusiv diesen offiziellen Fahrzeugen zugeteilt. Bei den anderen Schilderarten beginnt die Nummerierung jeweils bei 21.
FL 21 bis 2000
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 21 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 2000 erhalten Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge und deren Anhänger.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 21 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 2000 erhalten Arbeits- und Industriefahrzeuge und deren Anhänger.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 21 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 2000 erhalten Ausnahmefahrzeuge (ab
FL 5000für Anhänger). - FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 21 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 6700 ist die aktuelle Nummernserie der Motorräder (Stand Februar 2026).
FL 101 bis 50000
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 21 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 100 werden für Motorwagen und Anhänger nicht vergeben.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 101 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 300 sind reserviert für Händlerschilder bei Motorwagen und Anhängern.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 301 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 1999 wurden für die erste Serie der Anhängerkontrollschilder verwendet.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 2000 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 50000 werden fortlaufend in aufsteigender Reihenfolge für Motorwagen vergeben. Im Februar 2026 waren die höchsten Nummern im Bereich von FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 42800. Am 30. Juni 2025 waren im Fürstentum Liechtenstein insgesamt 31'683 Personenkraftwagen, 3'777 Sachentransportfahrzeuge und 673 Personentransportfahrzeuge zugelassen.<ref name="statistik21">Fahrzeugstatistik Liechtenstein, Bestand 30. Juni 2025. In: statistikportal.li, Amt für Statistik, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
FL 50000 bis 99999
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 50001 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 50299 sind die reservierten Nummern für Tagesschilder.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 50300 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 65099 Ein Verwendungszweck wurde noch nicht definiert.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 65100 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 70000 werden fortlaufend in aufsteigender Reihenfolge für Anhänger vergeben. Im Februar 2026 waren die höchsten Nummern im Bereich von FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 68200. Am 30. Juni 2025 waren im Fürstentum Liechtenstein insgesamt 4'163 Transportanhänger, Sattelauflieger und Wohnwagen zum Verkehr zugelassen.<ref name="statistik21" />
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 70001 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 89999 Ein Verwendungszweck wurde noch nicht definiert.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 90000 Datei:2022 validation sticker for Liechtenstein temporary license plates.jpg bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 92999 Datei:2022 validation sticker for Liechtenstein temporary license plates.jpg sind Nummern für befristete Motorwagenkontrollschilder.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 93000 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 94999 Ein Verwendungszweck wurde noch nicht definiert.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 95000 Datei:2022 validation sticker for Liechtenstein temporary license plates.jpg bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 95099 Datei:2022 validation sticker for Liechtenstein temporary license plates.jpg sind Nummern für befristete Anhängerkontrollschilder.
- FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 95100 bis FL Datei:Lesser Coat of arms of Liechtenstein.svg 99999 Ein Verwendungszweck wurde noch nicht definiert.
Abmessungen
- 500 × 110 mm ist seit 1988 das Format der hinteren Kontrollschilder im Langformat.
- Bis 1959 gab es die hinteren Kontrollschilder nur im Hochformat 310 × 240 mm.
- Ab 1960 gab es sie auch im Langformat (380 × 110 mm, später 440 × 110 mm).
- 300 × 160 mm ist seit 1972 das Format der hinteren Kontrollschilder im Hochformat.
- Bis 1972 waren die hinteren Hochformat-Kontrollschilder 310 × 240 mm gross.
- 300 × 80 mm ist seit 1972 das Format der vorderen Kontrollschilder.
- Bis 1972 waren die vorderen Kontrollschilder 380 × 110 mm gross.
- 180 × 140 mm ist seit 1972 das Format eines Kontrollschildes für Motorräder, Motorroller, Trikes, Quads, Leichtfahrzeuge, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, Leichtmotorräder und Elektromobile.
- 100 × 140 mm ist seit 1978 das Format eines Kontrollschildes für Mofas und E-Bikes.<ref name="gesetze" />
Herstellung der Kontrollschilder
Liechtensteiner Kontrollschilder werden in der Schweiz hergestellt. Im Kanton Solothurn befindet sich der Sitz der Plaque Suisse AG. Das 2019 gegründete Unternehmen produziert jährlich rund eine Million Nummernschilder für 20 Schweizer Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.<ref name="hersteller" /><ref name="swissinfo">Woher die Schweizer und Liechtensteiner Nummernschilder kommen. In: swissinfo.ch, Artikel vom 30. Juni 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Der Produktionsprozess beginnt mit 1,5 mm dicken Aluminiumblechen, die mit einer Farbfolie beklebt werden. Das Schild wird in eine Presse gelegt, in der die benötigten Zahlen und Buchstaben eingesetzt werden. Die Schriftzeichen und der Umriss des Wappenschildes werden unter hohem Druck auf 1,5 mm erhaben in das Schild gepresst. Das geprägte Schild durchläuft danach eine Heißprägemaschine, in der eine beheizte Andruckwalze eine Farbfolie auf die erhaben gepressten Schriftzeichen überträgt. Der Umriss des Wappenschildes wird während diesem Vorgang abgedeckt und verbleibt in der Grundfarbe. Das Liechtensteiner Staatswappen wird nachträglich in Form eines Aufklebers auf das Kontrollschild geklebt. Ein einzelnes Kontrollschild kostet CHF 25, ein Schilderpaar kostet CHF 40.<ref name="hersteller" /><ref name="swissinfo" /><ref name="gebühren" />
Seit 2019 werden auf Wunsch Kontrollschilder mit mattschwarzer Grundfarbe (schwarze Farbe ohne Glanz, die Licht absorbiert statt reflektiert) hergestellt. Ein mattschwarzes Schild für Motorräder kostet CHF 130, zwei Auto-Schilder kosten CHF 250.<ref name="gebühren" /><ref name="mattschwarz">Mattschwarze Kontrollschilder ab Januar 2019. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 26. Januar 2019, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="mattschwarz2">Mattschwarz statt glänzend, Nachfrage hält sich in Grenzen. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 7. August 2019, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref>
Platzierung der Kontrollschilder am Fahrzeug
Die Kontrollschilder müssen gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben maximal 30 Grad, nach unten maximal 15 Grad) am Fahrzeug angebracht werden. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand) befinden. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30 Grad lesbar sein.<ref name="gesetze" /><ref name="morger" /><ref name="kfznet">Gestaltung der Kennzeichen in Liechtenstein. In: kfz.net, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="VTS"> Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Art. 45, betreffend Kontrollschilder. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1996, Nr. 143, ausgegeben am 27. September 1996, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Befristete Kontrollschilder
FL 90000 bis FL 92999, Anhänger erhalten Schilder mit Nummern ab FL 95000 und für Motorräder gibt es befristete Schilder mit Nummern ab FL 1800.FL 90000 bis FL 92999, Anhänger erhalten Schilder mit Nummern ab FL 95000 und für Motorräder gibt es befristete Kontrollschilder mit Nummern ab FL 1800.FL 90000 bis FL 92999. Anhänger erhalten Schilder mit Nummern ab FL 95000 und für Motorräder gibt es befristete Schilder mit Nummern ab FL 1800.FL 90000 bis FL 92999. Anhänger erhalten Schilder mit Nummern ab FL 95000 und für Motorräder gibt es befristete Schilder mit Nummern ab FL 1800.Motorfahrzeuge werden vom Amt für Strassenverkehr provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit im Fürstentum Liechtenstein befindet. Für befristet immatrikulierte Motorfahrzeuge werden seit 1960 besondere Kontrollschilder und Kontrollmarken abgegeben. Die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der befristeten Immatrikulation abläuft. Die Immatrikulation ist für maximal ein Jahr gültig und kann, durch Bezug einer neuen Kontrollmarke, verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die bestehenden Ausweise und Schilder noch gültig sind. Ansonsten werden neue Kontrollschilder zugeteilt. Sämtliche Gebühren und Fahrzeugsteuern müssen im Voraus bezahlt werden.<ref name="befristet">Weisungen über die Kontrollschilder, betreffend befristete Kontrollschilder, S. 4, Art. 3, betreffend Spezialfälle. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, PDF (9 Seiten), ausgegeben am 1. Januar 2015, abgerufen am 18. März 2026.</ref><ref name="befristet2">Fahrzeugzulassung, Befristete Kontrollschilder. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 18. März 2026.</ref>
Für Motorwagen gibt es befristete Schilder mit Nummern von FL 90000 bis FL 92999. Anhänger erhalten Schilder mit Nummern ab FL 95000 und für Motorräder gibt es befristete Schilder mit Nummern ab FL 1800. Mit der Nummerierung kann von vorne begonnen werden, wenn Gewähr besteht, dass sich nicht gleichzeitig zwei verschiedene Motorwagen oder Motorräder mit gültigen befristeten Kontrollschildern gleicher Nummer in Verkehr befinden. Die befristeten Schilder entsprechen in Ausführung und Beschriftung den Vorschriften, die für die übrigen Kontrollschilder gelten. Sie tragen anschliessend an die Kontrollnummer einen erhaben gepressten, senkrechten roten Balken, auf dem eine 5 cm hohe und 3 cm breite rote Kontrollmarke aufgeklebt wird. Auf der Kontrollmarke sind die letzten beiden Ziffern des Verfalljahres mehrmals in weisser Schrift aufgedruckt. Die Zahl des Verfallmonats steht in schwarzer, 3,3 cm hoher Schrift mit einer Strichstärke von 0,45 cm in der Mitte der Marke. Die vorderen Schilder tragen anstelle des Staatswappens einen weissen Punkt zwischen Buchstaben und Kontrollnummer. Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft. Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem befristeten Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der befristeten Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde, dem Amt für Strassenverkehr in Vaduz, nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.<ref name="befristet3">Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 20. November 1959 (Stand am 1. Januar 2026), Art. 16 bis 19, betreffend Provisorische Immatrikulation. In: lex.weblaw.ch, abgerufen am 18. März 2026.</ref><ref name="befristet4">Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, Art. 65 und 66, betreffend Verzollungs- und Versteuerungskontrolle. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1978, Nr. 20, ausgegeben am 31. August 1978, abgerufen am 18. März 2026.</ref><ref name="befristet5">Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, Art. 17 bis 20, betreffend Provisorische Immatrikulation. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1978, Nr. 20, ausgegeben am 31. August 1978, abgerufen am 18. März 2026.</ref>
Seit 2025 sind in Liechtentein neu gestaltete befristete Kontrollschilder mit schmaleren Ziffern und kleineren roten Balken im Umlauf. Auf den hinteren Kontrollschildern für Motorwagen war der rote Balken bisher 36 mm breit und 75 mm hoch, auf den neuen befristeten Schildern ist er jetzt nur noch 31 mm breit und 53 mm hoch. Auf den vorderen befristeten Schildern für Motorwagen und bei den befristeten Motorradkontrollschildern war der rote Balken bisher 33 mm breit und 67 mm hoch, auf den neuen Schildern ist er 32 mm breit und 62 mm hoch. Diese neuen Formate werden bereits seit 2013 für befristete Schweizer Kontrollschilder mit 6-stelligen Kontrollnummern verwendet. Die auf dem Balken eingeprägte zweistellige Zahl, welche früher die Gültigkeitsdauer und später das Herstellungsjahr der Kontrollschilder anzeigte, hat mittlerweile keine Bedeutung mehr. Auf den neuen Schildern ist jeweils die Zahl 11 eingeprägt, zuvor wurde während mehreren Jahren die Zahl 09 auf den Balken geprägt.<ref name="astra">Weisungen für die vorübergehende Erteilung 6-stelliger Kontrolischilder für die provisorische Immatrikulation, betreffend Abmessungen und Positionierung der Buchstaben und Zahlen sowie des roten Balkens. In: astra.admin.ch, (Download-PDF, 649 kB), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Dokumente betreffend Strassenverkehr, ausgegeben am 5. Juni 2013, abgerufen am 18. März 2026.</ref>
Zollkontrollschilder
FL 600 Z für Motorfahrzeugschilder und bei FL 700 Z für Anhängerschilder.FL 600 Z für Motorfahrzeugschilder und bei FL 700 Z für Anhängerschilder.FL 600 Z für Motorfahrzeugschilder und bei FL 700 Z für Anhängerschilder.FL 600 Z für Motorfahrzeugschilder und bei FL 700 Z für Anhängerschilder.Seit 1960 werden in Liechtenstein befristete Kontrollschilder für unverzollte Motorfahrzeuge ausgegeben. Die Zollkontrollschilder sind gestaltet wie befristete Schilder, haben aber zusätzlich rechts neben dem roten Balken in weisser Farbe den Buchstaben «Z» für Zoll eingeprägt. Die Nummerierung der Zollkontrollschilder für Motorfahrzeuge beginnt bei FL 600 Z und die Zollkontrollschilder für Anhänger tragen Nummern ab FL 700 Z. Mit der Nummerierung wird in der Regel jeweils nach zwei Jahren wieder von vorne begonnen. Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt, dessen Gültigkeit stets auf das Ende eines Monats abläuft. Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können bis Dezember des folgenden Jahres befristet werden. Zollkontrollschilder und normale befristete Schilder erhalten Natürliche Personen (Ausländer, die eine Kurzfristige Aufenthaltsbewilligung (L) besitzen, sowie Drittausländer, welche die Aufenthaltsbewilligung (B) noch nicht zwei Jahre besitzen) sowie Juristische Personen, welche nicht in Liechtenstein tätig sind und Personen mit ausländischem Wohnsitz und einer Fahrzeugstandortadresse in Liechtenstein.<ref name="befristet" /><ref name="befristet2" /><ref name="befristet3" /><ref name="befristet4" /><ref name="befristet5" />
Tagesschilder
Tagesschilder mit gelben Zeichen auf schwarzem Grund gibt es seit 1933. Die ersten Tagesschilder hatten dreistellige Nummern ab 200, später vierstellige Nummern ab 2000.<ref>Schweizerisches Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, Art. 16, betreffend gelber Schrift auf Tages- und Wochennummern. In: eliechtensteinensia.li, Liechtensteinische Landesbibliothek, Artikel in den Liechtensteiner Nachrichten vom 22. Juni 1933, abgerufen am 19. Februar 2026.</ref> Die heutigen Schilder haben Nummern zwischen FL 50000 und FL 50299. Tagesschilder und Tagesausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden ausgestellt. Die Gültigkeit beginnt mit der Ausstellung des Ausweises und der Abgabe der Schilder am Schalter. Nach Ablauf der Gültigkeit sind die Kontrollschilder sowie der Tagesausweis umgehend zurückzugeben oder per Post zurückzusenden. Tagesschilder sind nur in Liechtenstein und in der Schweiz gültig. Die Kosten für eine Tageszulassung inklusive Kfz-Haftpflichtversicherung belaufen sich auf CHF 30 pro Tag für Anhänger, CHF 40 für Motorräder, CHF 50 für Personenwagen und CHF 60 pro Tag für Lastwagen. Zusätzlich muss eine Kaution von CHF 200 hinterlegt werden.<ref name="gebühren" />
Ein Fahrzeug, das mit Tagesschildern versehen ist, darf nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden. Es dürfen sich höchstens acht Personen in einem solchen Fahrzeug befinden. Mit Fahrzeugen, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, dürfen keine Sachentransporte ausgeführt werden. Ein Fahrzeug, das mit Tagesschildern in Verkehr gesetzt wird, muss betriebssicher sein und den technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge entsprechen.<ref name="VTS" /> Lenkung, Beleuchtung und Bremsen müssen einwandfrei funktionieren, die Profiltiefe der Reifen muss mindestens 1,6 mm betragen und die Karosserie darf keine für die Verkehrssicherheit wesentlichen Mängel aufweisen. Ist das letzte Prüfungsdatum ausserhalb der gesetzlichen Periodizität, muss das Fahrzeug vor der Erteilung der Tagesschilder einer Prüfung auf Verkehrssicherheit unterzogen werden.<ref name="gesetze" /><ref name="tagesschild">Tageszulassungen. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Händlerschilder
FL 101·U bis FL 300·U und dem Buchstaben U (für Unternehmer) beschriftet.FL 101·U bis FL 300·U und dem Buchstaben U (für Unternehmer) beschriftet.FL 501·U.Seit 1933 werden in Liechtenstein spezielle Kontrollschilder für das Motorfahrzeuggewerbe ausgegeben. Die heutigen Händlerschilder werden seit dem 1. Juli 1977 verwendet. Diese Schilder, umgangssprachlich auch «Garagennummern» genannt, werden in Verbindung mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis an eingetragene Autohändler und Autowerkstätten abgegeben und sind mit Nummern von FL 101 bis FL 300 beschriftet. Der zusätzliche Buchstabe U steht für Unternehmer. Für Motorräder werden Schilder mit Nummern ab FL 501 verwendet. Für Arbeits- und Ausnahmefahrzeuge gibt es Schilder mit blauer Grundfarbe und für Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge gibt es Schilder mit grüner Grundfarbe.<ref name="uv77">Neue Händler- und Mietwagenkontrollschilder seit 1. Juli 1977. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 3. August 1977, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref>
Nebst der Anbringung an den ordentlichen Autonummernhalterungen ist es auch zulässig, diese Nummern mittels Magnet auf der Motorhaube und am Heck oder in eine Kunststofftasche angehängt, anzubringen. Die Schilder können kurzzeitig für sämtliche Motorfahrzeuge, z. B. für Überprüfungs- und Überführungsfahrten, genutzt werden, unabhängig von deren Motorleistung und dem Emissionsausstoss.<ref name="gesetze" />
Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Die Benutzung der Autobahn ohne Autobahnvignette ist bei autobahntauglichen Fahrzeugen erlaubt, jedoch nicht die Fahrt ins Ausland, da diese speziellen Kontrollschilder aufgrund der Wiener Strassenverkehrskonvention nicht anerkannt werden müssen. Die Wiener Konvention verlangt nur die Anerkennung von behördlich auf ein Fahrzeug zugeteilten Kontrollschildern. Garagennummern werden jedoch nicht von der Behörde, sondern vom Garagisten auf ein Fahrzeug zugeteilt; er ist für die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs verantwortlich (da so ein Fahrzeug zwar fahrtüchtig, aber nicht zwingend vorgeführt sein muss).<ref name="gesetze" /><ref name="morger" />
FL 1700·U. Seit 2001 werden für Anhänger die normalen Händlerschilder (FL 101·U bis FL 300·U) verwendet. Das vordere Schild wird vorne am Zugfahrzeug angebracht und das hintere Schild am Anhänger.Von 1933 bis 1977 wurden in Liechtenstein sogenannte Kollektivnummern für das Motorfahrzeuggewerbe ausgegeben. Die Schilder hatten das normale Format, mit Nummern aus der laufenden Serie, waren jedoch beschriftet mit roten Buchstaben und Ziffern und ohne zusätzlichen Buchstaben. Die Kollektivnummern wurden am 1. Juli 1977 durch die heutigen Händlerschilder ersetzt. Bis 2001 gab es für Anhänger Einzelschilder mit vierstelligen Nummern ab FL 1700. Sie werden seit 2001 nicht mehr ausgegeben, die existierenden Schilder sind aber immer noch gültig. Seit 2001 werden die normalen Händlerschilder auch für Anhänger verwendet.<ref>Schweizerisches Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, Art. 16, betreffend roter Schrift auf Kollektivnummern. In: eliechtensteinensia.li, Liechtensteinische Landesbibliothek, Artikel in den Liechtensteiner Nachrichten vom 22. Juni 1933, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge
Grüne Kontrollschilder mit schwarzer Schrift und Nummern zwischen FL 21 und FL 2000 erhalten Landwirtschaftsfahrzeuge, wie z. B. Traktoren sowie Forstwirtschaftsfahrzeuge und deren Anhänger. Diese Fahrzeuge dürfen nicht für gewerbliche Fahrten verwendet werden und müssen auf eine Geschwindigkeit von maximal 40 km/h begrenzt sein. Es wird jeweils nur ein vorderes Kontrollschild pro Fahrzeug ausgegeben, welches an geeigneter Stelle vorne oder hinten am Fahrzeug montiert werden kann. Am 30. Juni 2025 waren in Liechtenstein insgesamt 985 Landwirtschaftsfahrzeuge und Anhänger zum Verkehr zugelassen.<ref name="gesetze" /><ref name="statistik21" />
Arbeits- und Industriefahrzeuge
Kontrollschilder mit hellblauer Grundfarbe und schwarzer Schrift und Nummern zwischen FL 21 und FL 2000 gibt es für Fahrzeuge und Anhänger, die keine Sachen transportieren, sondern ausschliesslich zum Verrichten von Arbeiten dienen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge und Anhänger im Hoch- und Tiefbau, in der Forstwirtschaft oder im Strassenunterhalt, wie z. B. Schneepflüge, Kehrmaschinen usw. Am 30. Juni 2025 waren in Liechtenstein insgesamt 879 Arbeits- und Industriefahrzeuge und Anhänger zugelassen.<ref name="gesetze" /><ref name="statistik21" />
Ausnahmefahrzeuge
Kontrollschilder mit hellbrauner Grundfarbe und schwarzer Schrift gibt es für abnormale Fahrzeuge und Anhänger, sogenannte Ausnahmefahrzeuge, welche wegen ihrer Bauart bzw. ihres Verwendungszweckes den allgemeinen Vorschriften bezüglich Gewicht und Grösse nicht entsprechen können. Solche Fahrzeuge dürfen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren. In diese Kategorie gehören beispielsweise Kranfahrzeuge, schwere Bagger, überbreite Traktoren, Schwertransportfahrzeuge und Anhänger usw. Die Nummerierung beginnt auch bei diesen Schildern bei FL 21. Für Anhänger gibt es jeweils einzelne Kontrollschilder mit Nummern ab FL 5000.<ref name="gesetze" /><ref name="morger" />
Wiederholungskennzeichen
Am 5. Oktober 2021 wurden von der Liechtensteinischen Regierung mehrere Verordnungen aus dem Strassenverkehrsgesetz geändert. Die Abänderungen führten unter anderem ein «drittes Kontrollschild» für Lastenträger ein. Seit dem 1. März 2022 besteht die Möglichkeit, beim Amt für Strassenverkehr ein rotes Kontrollschild im Langformat für die Anbringung am hinteren Lastenträger zu beziehen, welches auch im Ausland anerkannt wird. Bis anhin musste jeweils das schwarze hintere Kontrollschild am Lastenträger montiert werden, sofern durch diesen das Kontrollschild am Fahrzeug hinten verdeckt wird. Dieser Aufwand entfällt neu, da das neue Kontrollschild bei Gebrauch des Lastenträgers nur einmalig anzubringen ist und dann dort verbleiben kann. Das dritte Kontrollschild weist einen roten Grund mit weisser Schrift auf. Es wird ausschliesslich im Langformat ausgegeben.
Der Preis eines roten Kontrollschildes beträgt CHF 25. Der entsprechende Eintrag im Fahrzeugausweis kostet CHF 20. Der Erwerb des Kontrollschildes ist freiwillig. Es bleibt weiterhin erlaubt, das hintere Kontrollschild am Lastenträger zu montieren. Das neue rote Kontrollschild darf ausschliesslich zusammen mit dem Hauptschilderpaar verwendet werden. Diese Schilder können beim Amt für Strassenverkehr ausschliesslich per E-Mail bestellt werden. Die Auslieferung erfolgt nach chronologischem Bestelleingang.<ref name="drittes">Drittes Kontrollschild für Lastenträger ab 1. März 2022. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="rotesKontrollschild">Regierung erlässt Abänderungen der Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz (SVG), betreffend Drittes Kontrollschild für Lastenträger. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, ausgegeben am 6. Oktober 2021, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Motorräder, Mofas und E-Bikes
Seit 1972 sind die liechtensteinischen Motorradkontrollschilder 18 cm breit und 14 cm hoch. Die Schilder für Motorräder, Motorroller, Trikes, Quads, Leichtelektromobile und Motorradanhänger sowie Händlerschilder und befristete Kontrollschilder haben eine schwarze Grundfarbe mit weisser Schrift. Tagesschilder haben eine gelbe Schrift. Die Nummernvergabe erfolgt, ab FL 21, fortlaufend in aufsteigender Reihenfolge. Zurückgegebene Motorradkontrollschilder werden nach frühestens einem Jahr wieder ausgegeben. Schilder mit tiefen Nummern oder auffälligen Ziffernkombinationen werden online versteigert. Im Februar 2026 waren die höchsten Motorradnummern im Bereich von FL 6700.
Am 30. Juni 2025 waren in der Kategorie Motorräder insgesamt 5'044 Fahrzeuge zum Strassenverkehr zugelassen. Mit 4'645 Fahrzeugen sind die herkömmlichen Motorräder das bedeutendste Segment in dieser Gruppe. Davon waren 3'137 Standardmotorräder und 1'508 Motorroller.<ref name="statistik21" />
Gelbe Kontrollschilder mit schwarzer Schrift erhalten Kleinmotorräder, Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, Leichtkrafträder und Elektromobile mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Die Schilder tragen Nummern von FL 7000 bis FL 7999. Die Nummernvergabe erfolgt nicht fortlaufend, sondern nach Verfügbarkeit bzw. nach dem Zufallsprinzip. Obwohl nur relativ wenige Fahrzeuge in dieser Kategorie zugelassen sind, werden die gelben Motorradschilder mit Nummern aus allen Bereichen des zugeteilten Nummernkreises ausgegeben. Am 30. Juni 2025 waren 399 Fahrzeuge in dieser Kategorie zugelassen.<ref name="statistik21" />
| Beispiel | Nummerierung | Kategorien | |
|---|---|---|---|
| ab | bis | ||
| Datei:Liechtenstein motorcycle registration plate.jpg | 21 → | Motorräder, Motorroller, Trikes, Quads, Leichtelektromobile | |
| Datei:Liechtensteiner Kontrollschild Leichtmotorrad.jpg | 7000 | 7999 | Kleinmotorräder, Kleinkrafträder, Leichtfahrzeuge, Leichtkrafträder und Elektromobile (bis 45 km/h) |
| Datei:Liechtenstein motorcycle trailer plate.jpg | 60001 → | Motorrad-Anhänger | |
| Datei:Liechtenstein dealer license plate for motorcycles (FL 5xx U).jpg | 501 → | Händlerschilder | |
| Datei:Liechtenstein motorcycle temporary.jpg | 1801 → | Befristete Zulassungen | |
| Datei:50101 Liechtenstein temporary motorcyle plate.jpg | 50101 → | Tagesschilder | |
Mofas und E-Bikes
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}}|{{#if: 83 | 83 | 150 }}px{{#if: | |alt={{{Alt2}}} }}{{#if: | |class={{{Class2}}} }}{{#if: Liechtensteiner Mofakontrollschild im heutigen Format (10 × 14 cm), mit einer Versicherungsvignette von 1989. Die unbefristeten Mofakontrollschilder ohne geprägte Jahreszahl gibt es seit 1985. Die Versicherungsvignette ist vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. | |Liechtensteiner Mofakontrollschild im heutigen Format (10 × 14 cm), mit einer Versicherungsvignette von 1989. Die unbefristeten Mofakontrollschilder ohne geprägte Jahreszahl gibt es seit 1985. Die Versicherungsvignette ist vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. }}]] }}{{#if:
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1961 wurde in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein mit der Einführung der neuen Fahrzeug-Kategorie «Motorfahrrad» eine rechtliche Grundlage für Mofas geschaffen. Die Mofas, umgangssprachlich auch Mopeds oder Töffli genannt, waren in der Arbeiterschicht sehr verbreitet und waren Bestandteil der Jugendkultur (Töfflibuebe). Mit zunehmendem Wohlstand und der Einführung der Helmpflicht für Mofafahrer (1990) sowie der neuen Fahrzeug-Kategorie «Motorroller» sank die Zahl der Mofas in Liechtenstein stetig.<ref name="gesetze" /><ref name="morger" /><ref name="töffli">Benedikt Meyer: Töffli Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 23. März 2020, abgerufen am 19. Februar 2026.</ref>
Von 1961 bis 1977 wurden die kleinen Fahrradkontrollschilder auch für Mofas verwendet. Am 1. Januar 1978 wurden grössere, gelbe Kontrollschilder für Mofas eingeführt, die bis heute verwendet werden. Die Schilder sind 10 cm breit und 14 cm hoch und haben eine reflektierende dunkelgelbe Grundfarbe mit schwarzer Schrift. Bis 1984 waren Mofakontrollschilder oben links mit den Buchstaben FL und oben rechts mit der aktuellen, zweistelligen Jahreszahl beschriftet. Es wurden jedes Jahr neue Kontrollschilder ausgegeben.<ref name="töffli" /><ref name="mofa78" /><ref name="mofa84" />
Von 1978 bis 1984 wurden neben den neuen Schildern auch Mofaschilder im Fahrradschildformat 5 × 8 cm ausgegeben. Ab 1984 wurden nur noch die grösseren Mofaschilder verwendet. Für den Betrieb eines Mofas ist seit 1977 ein Führerausweis der Kategorie M zwingend, das Mindestalter für den Erwerb ist 14 Jahre. Dasselbe gilt seit einigen Jahren auch für den Betrieb von «schnellen E-Bikes» (bis 45 km/h mit Tretunterstützung).<ref name="gesetze" /><ref name="mofa78">Mofa-Kontrollschilder seit 1. Januar 1978 In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt (oben rechts) vom 5. Juli 1978, abgerufen am 19. Februar 2026.</ref><ref name="mofa84">Mofa-Kontrollschilder mit reflektierender Grundfarbe seit 1. Januar 1984 In: eliechtensteinensia.li, «Bekanntmachung der Landesverwaltung» im Liechtensteiner Volksblatt vom 4. April 1984, abgerufen am 19. Februar 2026.</ref>
1985 wurden neue, unbefristete Mofakontrollschilder ohne geprägte Jahreszahl eingeführt, welche nicht mehr jedes Jahr ersetzt werden müssen. Stattdessen muss jedes Jahr eine neue Versicherungsvignette mit der aktuellen, zweistelligen Jahreszahl angebracht werden. Eine Versicherungsvignette ist jeweils vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. Gleichzeitig wurde bei der Einführung der neuen, unbefristeten Mofakontrollschilder die fortlaufende Nummerierung ungefähr im Bereich von FL 31000 gestoppt und bei FL 80000 fortgesetzt. Im Februar 2026 waren die höchsten Kontrollnummern bei den Mofakontrollschildern im Bereich von FL 88250.<ref name="gesetze" /><ref name="morger" /><ref name="töffli" /><ref name="mofa78" /><ref name="mofa84" />
Fahrzeugzulassung und Fahrzeugabmeldung
Die Kontrollschilder werden vom Amt für Strassenverkehr in Vaduz bei der Zulassung des Fahrzeugs zugeteilt. Die Nummern werden in der Regel fortlaufend, in aufsteigender Reihenfolge vergeben. Zurückgegebene Kontrollschilder werden wieder in Umlauf gebracht. Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der befristeten Schilder, bleiben Eigentum des Staates und müssen nach der Abmeldung des Fahrzeugs zurückgegeben werden. Werden Kontrollschilder gestohlen oder geraten in Verlust, werden diese im Fahndungssystem der Landespolizei ausgeschrieben. Die Nummern von diesen Kontrollschildern werden für 15 Jahre zur Ausgabe gesperrt.
Ein Standardkontrollschild kostet CHF 25, zwei Standardschilder kosten CHF 40. Seit Januar 2019 werden auf Wunsch auch Schilder mit mattschwarzer Grundfarbe (schwarze Farbe ohne Glanz, die Licht absorbiert statt reflektiert) ausgegeben. Ein mattschwarzes Einzelschild für Motorräder kostet CHF 130, zwei mattschwarze Kontrollschilder für das Auto kosten CHF 250. Die hinteren Schilder können wahlweise im Lang- oder Hochformat angefordert werden.<ref name="mattschwarz" /><ref name="gebühren" />
Im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten Europas werden die Liechtensteiner Kontrollschilder nicht einem bestimmten Fahrzeug, sondern dessen Fahrzeughalter zugeteilt. Bei einem Fahrzeugwechsel des Halters kann nach der Ummeldung dasselbe Kontrollschild ans neue Fahrzeug montiert werden. Somit ist es auch möglich, ein neues Fahrzeug zu erwerben und mit den eigenen Kontrollschildern sofort zu bewegen (sofern vorgängig telefonisch die Versicherung informiert wurde). Der Fahrzeugausweis von dem neuen und dem alten Fahrzeug kann dann per Post zum Strassenverkehrsamt geschickt werden und der Halter erhält nach wenigen Tagen die neuen Papiere per Post zugestellt. In der Übergangsfrist darf das neue Fahrzeug ohne offizielle Papiere fahren, es ist jedoch ein spezielles Dokument mitzuführen (im Internet gratis verfügbar), welches bei einer allfälligen Polizeikontrolle vorzuweisen ist.<ref name="dokument">Vorläufige Verkehrsberechtigung in Liechtenstein und der Schweiz. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, PDF (2 Seiten), abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Dieses Vorgehen ist jedoch nur in der Schweiz und Liechtenstein zulässig. Von Fahrten in anderen Ländern wird abgeraten, solange keine Papiere für den Wagen vorliegen.<ref name="zulassung" />
Kontrollschild-Versteigerungen
Seit 1998 werden die zurückgegebenen liechtensteinischen Kontrollschilder mit tiefen Nummern (vierstellige Autoschilder oder zweistellige Motorradschilder), sowie neue oder zurückgegebene Kontrollschilder mit auffälligen Ziffernkombinationen ausschliesslich durch Versteigerungen des Amtes für Strassenverkehr an die Meistbietenden ausgegeben.
Die erste Versteigerung fand am 16. Mai 1998 auf dem Vorplatz des Polizeigebäudes in Vaduz statt. Die Versteigerungen wurden zunächst einmal pro Jahr, später dann jeweils alle zwei Jahre, auf dem Vorplatz oder in der Prüfhalle des Amtes für Strassenverkehr in Vaduz durchgeführt. Die Versteigerungen waren öffentlich und für jeden zugänglich. Das führte zu datenschutzrechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund erteilte das Verkehrsministerium dem Amt für Strassenverkehr den Auftrag, eine moderne und datenschutzkonforme Lösung zu erarbeiten.<ref name="versteigerung97">Begehrte Kontrollschilder werden ab 1998 versteigert. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt (unten rechts) vom 17. September 1997, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="ersteversteigerung">Erste Versteigerung am 16. Mai 1998. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt (unten links) vom 14. Mai 1998, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref>
Seit August 2025 können die Kontrollschilder nun online ersteigert werden. Künftig werden die Versteigerungen über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen abgehalten. Geplant sind vier bis fünf Versteigerungen pro Jahr, jeweils mit rund fünf Kontrollschildern für Motorfahrzeuge sowie ergänzend Motorradschildern passend zum Saisonstart im Frühjahr. Es dürfen nur Kontrollschilder für den Eigenbedarf ersteigert werden. Die Bezahlung eines ersteigerten Schildes kann bei der Abholung direkt am Schalter oder via Rechnung erfolgen.<ref name="auktion2portal" /><ref name="auktion1regierung">Amt für Strassenverkehr führt Online–Versteigerung der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ein. In: regierung.li, Medienmitteilung vom 13. August 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="auktion1landesspiegel">Spezielle Autonummern kommen unter den Hammer. In: landesspiegel.li, Artikel vom 13. August 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Zur Teilnahme berechtigt sind alle volljährigen Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Juristische Personen müssen im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sein und durch eine natürliche Person vertreten werden, welche gemäss Handelsregisterauszug für die juristische Person handlungsbefugt ist. Die Teilnahme erfordert eine Registrierung. Nach der erfolgreichen Ersteigerung ist die Nummer sofort zur Zulassung beim Amt für Strassenverkehr freigeschaltet. Auf das ersteigerte Kontrollschild muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung ein Fahrzeug zugelassen werden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Zulassung. Werden die ersteigerten Schilder gestohlen oder geraten in Verlust, werden diese im Fahndungssystem der Landespolizei ausgeschrieben. Die Kontrollschilder werden für 15 Jahre zur Ausgabe gesperrt und können anschliessend wieder der Person zugeteilt werden, welche diese ersteigert hat.<ref name="ausverkauf">Autonummern – Symbol für den Ausverkauf unserer Heimat? In: dpl.li, Demokraten pro Liechtenstein, Artikel vom 17. September 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="auktion2vaterland">Zweite E–Versteigerung von Kontrollschildern ab dem 18. November. In: vaterland.li, Artikel vom 17. November 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="auktion2fragen">Fragen und Antworten zur E–Versteigerung von Kontrollschildern. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, PDF (2 Seiten), abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="weisungen" />
Wunschkennzeichen
Es ist möglich, sogenannte Wunschkennzeichen bzw. Wunschnummern (spezielle Ziffernkombinationen) beim Amt für Strassenverkehr zu reservieren. Voraussetzung ist, dass die Nummer nicht bereits an einen anderen Halter zugeteilt ist. Die gewünschte Ziffernkombination darf auch nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 4 der Kontrollschilderweisung fallen, wie beispielsweise Motorwagenschilder mit vierstelligen Nummern, zweistellige Motorradschilder oder Schilder mit auffälligen Ziffernkombinationen. Diese Kontrollschilder sind jeweils nur über Online-Schilderversteigerungen beim Amt für Strassenverkehr in Vaduz erhältlich.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des Direktkaufs von aktuell verfügbaren Nummern zu einem Festpreis. Diese sind online auf der Versteigerungsplattform einsehbar und für registrierte Benutzer erwerbbar. Die Gebühr einer Wunschnummer beträgt CHF 500 und wird bei der Bestellung in Rechnung gestellt. Bis zu einer Immatrikulation muss diese bezahlt sein. Schilderreservierungen sind nur innerhalb des existierenden Nummernkreises möglich, dieser reicht zurzeit bei den Autokontrollschildern von FL 2000 bis ungefähr FL 42800 und bei den Motorradkontrollschildern von FL 21 bis etwa FL 6700 (Stand Februar 2026).<ref name="auktion2portal" /><ref name="weisungen">Weisungen über die Kontrollschilder. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, PDF (9 Seiten), abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="gebühren">Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr, Art. 4, betreffend Kontrollschilder. In: gesetze.li, PDF (10 Seiten), Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 2004, Nr. 258, ausgegeben am 10. Dezember 2004, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="wunsch">Wunschnummern. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Wechselschilder
Es besteht die Möglichkeit, zwei Fahrzeuge unter einem Kontrollschild zu verwenden. Dabei darf jeweils nur ein Fahrzeug in Betrieb sein. Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz erhoben. Alle weiteren Fahrzeuge werden mit einer jährlichen Wechselschildgebühr von CHF 114, jedoch höchstens bis zur Höhe des ersten Steuerbetrages belastet. Für Veteranenfahrzeuge, deren erste Inverkehrssetzung mindestens 30 Jahre zurückliegt und die der ursprünglichen Ausführung entsprechen, besteht die Möglichkeit, mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselschild einzulösen. Dies gilt allerdings nur, wenn ausschliesslich Veteranenfahrzeuge auf diesem Kontrollschild eingelöst sind.<ref name="zulassung" />
Fahrzeugabmeldung
Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs müssen die Kontrollschilder an das Amt für Strassenverkehr zurückgegeben werden. Ausgenommen von dieser Regel sind nur die befristeten Kontrollschilder, welche nach Ablauf der Frist nicht zwingend zurückgegeben werden müssen, bei missbräuchlicher Verwendung jedoch amtlich eingezogen werden. Die zurückgegebenen Kontrollschilder können gegen eine Gebühr von CHF 50 ein Jahr lang für den bisherigen Halter reserviert bzw. deponiert werden. Für Einzelschilder von Motorrädern und Anhängern wird eine Gebühr von CHF 30 erhoben. Nach einem Jahr kann die Deponierung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gebühr für eine Verlängerung beträgt ebenfalls CHF 50 bzw. CHF 30.<ref name="gebühren" /> Nach diesen zwei Jahren verfällt der Anspruch des Halters, das Kontrollschild wieder auf seinen Namen zulassen zu können. Normalerweise behalten die Fahrzeughalter ihre Autonummer ein Leben lang und geben sie dann innerhalb der Familie an ihre Partner oder an ihre Nachkommen weiter.<ref name="gesetze" /><ref name="zulassung">Fahrzeugzulassung. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 11. Januar 2026.</ref><ref name="deponierung2jahre" />
Schilderannullierung
Bei einer Annullierung der Fahrzeugzulassung bzw. der Rückgabe der Kontrollschilder ohne anschliessende Deponierung wird der Fahrzeugausweis annulliert und die Kontrollschilder werden vernichtet. Bei der Abgabe der Schilder werden automatisch die Steuern rückvergütet. Eine entsprechende Meldung geht ebenfalls an die Versicherungsgesellschaft. Die Kontrollschildnummer wird nach frühestens einem Jahr wieder in Umlauf gebracht. Die Nummern von gestohlenen oder verlorengegangenen Kontrollschildern werden für 15 Jahre gesperrt und im internationalen Fahndungssystem ausgeschrieben.
Ausweisannullierung und Schilderdeponierung
Wenn der Halter sein Fahrzeug nur vorübergehend abmelden will, kann er, um die Steuern und Versicherung zu stoppen, den Fahrzeugausweis annullieren und die Kontrollschilder können für ein Jahr deponiert werden. Wenn die Deponierung um ein Jahr verlängert werden soll, muss der Halter selbstständig beim Amt für Strassenverkehr vorstellig werden. Bei der Abgabe des Schildes werden automatisch die Steuern rückvergütet. Nach Ablauf der maximalen Deponierungsfrist von zwei Jahren verfällt der Anspruch des Halters, diese wieder auf seinen Namen zulassen zu können. Die Schilder werden an einen neuen Halter vergeben.<ref name="deponierung2jahre">MFK-Gebühren werden erhöht, betreffend Schilderdeponierung für maximal 2 Jahre. In: eliechtensteinensia.li, Artikel im Liechtensteiner Volksblatt vom 23. Februar 2011, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="abmeldung">Fahrzeugabmeldung. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="deponierung">Weisungen über die Kontrollschilder, S. 3, Art. 2.6, betreffend Deponierung der Kontrollschilder. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, PDF (9 Seiten), ausgegeben am 1. Januar 2015, abgerufen am 17. Februar 2026.</ref><ref name="deponierung2jahre" />
Halterwechsel
Ein Halterwechsel bzw. die Weitergabe von Kontrollschildern an eine andere Person ist nur in folgenden Fällen möglich:
- Zwischen natürlichen Personen bis zum dritten Verwandtschaftsgrad.
- Zwischen Partnern in einer eingetragenen Partnerschaft.
- Zwischen Lebenspartnern in eheähnlicher Gemeinschaft, die nachweislich mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt wohnhaft sind.
- Im Scheidungsfalle wird die Haltergeschichte berücksichtigt. Wird eine Verbindung zwischen anfragender Person und Schild festgestellt, kann maximal ein Jahr nach dem Scheidungstermin mit Zustimmung beider Personen ein Halterwechsel vollzogen werden.
- Zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person. Die Verbindung der natürlichen Person mit der juristischen Person muss mit einem Handelsregisterauszug dargelegt werden.<ref name="weisungen" /><ref name="abmeldung" />
Ehemalige und geplante Schilderarten
Mietfahrzeuge
Von 1977 bis 2001 wurden für die Mietfahrzeuge in Liechtenstein, gleich wie in der Schweiz, spezielle Kontrollschilder mit dem zusätzlichen Buchstaben V, für Vermietung, rechts neben der Zahl ausgegeben. Die Nummerierung der Mietfahrzeugkontrollschilder erfolgte bei den Autoschildern ab FL 1000·V und bei den Motorradschildern ab FL 7000·V. Seit 2001 werden wieder die normalen Kontrollschilder verwendet.<ref name="morger" /><ref name="uv77" />
Kollektivnummern
Von 1933 bis zum 1. Juli 1977 wurden in Liechtenstein, wie in der Schweiz, sogenannte Kollektivnummern beziehungsweise Versuchsschilder für das Motorfahrzeuggewerbe ausgegeben. Die Schilder hatten das normale Format, mit Nummern aus der laufenden Serie und mit schwarzer Grundfarbe, waren jedoch, wie in der Schweiz, beschriftet mit roten Buchstaben und Ziffern und ohne zusätzlichen Buchstaben. Diese Kollektivnummern durften vom Motorfahrzeuggewerbe, mit einem Kollektivfahrzeugausweis, für Probefahrten usw. verwendet werden. Die Kollektivnummern wurden am 1. Juli 1977, wie in der Schweiz, durch die heutigen Händlerschilder ersetzt.<ref>Schweizerisches Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, Art. 16, betreffend roter Schrift auf Kollektivnummern. In: eliechtensteinensia.li, Liechtensteinische Landesbibliothek, Artikel in den Liechtensteiner Nachrichten vom 22. Juni 1933, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Diplomatenkennzeichen
In einer Verordnung der Fürstlichen Regierung von 1981 waren spezielle Kontrollschilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten vorgesehen.<ref name=":0">Verordnung vom 21. April 1981 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1981, Nr. 64, Art. 18, betreffend Diplomatenkontrollschilder, PDF (29 Seiten), ausgegeben am 24. Dezember 1981, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Die Schilder sollten aus blankem Aluminium (wörtlich Eloxal) bestehen und sollten die silberne Grundfarbe des Aluminiums und eine schwarze Schrift haben. Auf dem Kontrollschild waren von links nach rechts das Landeszeichen FL, die zugeteilten Zahlen und anschliessend das Zeichen «CD» ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=fr|SCRIPTING=Latn|SERVICE=französisch}}: Corps Diplomatique) oder «CC» ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=fr|SCRIPTING=Latn|SERVICE=französisch}}: Corps Consulaire) vorgesehen, in der Grundfarbe des Schildes auf dunkelgrünem oder dunkelblauem Feld. Das vordere Kontrollschild sollte eine Länge von 38 cm und eine Höhe von 11 cm haben, das hintere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm. Die Zeichen und Buchstaben sollten nicht, wie bei allen anderen Kontrollschildern, auf 1,5 mm erhaben aufgeprägt sein, sondern unverwischbar fotografisch ins Metall eingelassen werden.<ref name="morger" /><ref name=":0" />
Die Verordnung von 1981 wurde nie umgesetzt. Die liechtensteinischen Diplomatenkontrollschilder wurden bis heute nicht realisiert. Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten erhalten die normalen schwarzen Kontrollschilder. Zur Kennzeichnung der diplomatischen oder konsularischen Vorrechte und Immunitäten kann der Fahrzeughalter neben den Kontrollschildern ein ovales Schild anbringen, welches mit «CD» oder «CC» beschriftet ist.
Das Fürstentum Liechtenstein hatte per Ende 2024 diplomatische Beziehungen mit 136 Staaten. Von den 136 Staaten sind 85 mit einer nicht residierenden Botschafterin bzw. mit einem nicht residierenden Botschafter in Liechtenstein akkreditiert. Sie sind von ihren Botschaften in Bern (Schweiz) oder Wien (Österreich) aus für Liechtenstein zuständig. Des Weiteren gab es 45 konsularische Vertretungen in Liechtenstein. Liechtensteinische Fahrzeuge mit einem ovalen «CC»- oder «CD»-Aufkleber sind sehr selten auf Liechtensteins Strassen anzutreffen. Auf die Einführung von liechtensteinischen Diplomatenkontrollschildern wird man wohl noch lange warten müssen.<ref name=":0" /><ref name="diplo1">Diplomatische und konsularische Vertretungen in Liechtenstein. In: llv.li, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, am 18. Februar 2025, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="diplo2">Interessenvertretung durch die Schweiz. In: regierung.li, Berichte und Anträge, Nr. 2006/97, Abs. 4.6, betreffend Zuständigkeiten in der liechtensteinischen Aussenpolitik, vom 3. Oktober 2006, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Siehe auch: Diplomatenkontrollschilder (Schweiz)
Nationalitätszeichen
Die Nationalitätszeichen im Strassenverkehr, offiziell Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat, umgangssprachlich auch Länderkennzeichen oder Ländercode genannt, zeigen anderen die Herkunft eines Kraftfahrzeuges an, genauer: in welchem Land es zur Teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr zugelassen worden ist. Es ist rechtlich Bestandteil des amtlichen nationalen Kraftfahrzeugkennzeichens.
Das Liechtensteiner Nationalitätszeichen, der ovale, weisse FL-Aufkleber am Heck der Fahrzeuge, muss seit dem Beitritt Liechtensteins zu den internationalen Strassenverkehrsabkommen von Genf und Wien im Jahr 2020 und 2021 nicht mehr auf den Fahrzeugen angebracht werden. Liechtenstein hat das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968 am 2. März 2021 ratifiziert. Das Genfer Abkommen über den internationalen Strassenverkehr von 1949 trat am 1. April 2020 in Kraft.
Obwohl der Aufkleber gemäss dem Übereinkommen grundsätzlich nicht mehr notwendig wäre, wird die Anbringung trotzdem weiterhin empfohlen. Es ist anzunehmen, dass es einige Jahre dauern wird, bis der Beitritt Liechtensteins zu den internationalen Strassenverkehrsabkommen von Genf und Wien von den Behörden der umliegenden Länder bewusst zur Kenntnis genommen wird.
Der Beitritt zu den internationalen Strassenverkehrsabkommen von Genf und Wien ist für Liechtenstein auch deshalb wichtig, da damit insbesondere im Ausland erhöhte Rechtssicherheit erlangt werden kann. Diese Rechtssicherheit war bisher nicht oder nicht in diesem Ausmass gegeben, sodass es im Ausland immer wieder zu Problemen mit dem liechtensteinischen Führerschein und dessen Anerkennung kam. Durch den gleichzeitigen Beitritt zu den internationalen Strassenverkehrsabkommen von Genf und Wien ist der liechtensteinische Führerschein neu in rund 150 Staaten der Welt anerkannt.<ref name="genferabkommen"> Beitritt zu Genfer Strassenverkehrsabkommen und Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, ausgegeben am 2. April 2020, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="wienerabkommen"> Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr tritt in Kraft: Freie Fahrt in über 150 Ländern. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, ausgegeben am 1. März 2021, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="abkommen2landtag"> Landtagsprotokoll vom 5. Dezember 2019 betreffend Beitritt zu diversen Strassenverkehrsabkommen. In: llv.li, Landtagsprotokoll Nr. 134/2019, ausgegeben am 5. Dezember 2019, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="abkommen3Führerschein"> Übersicht zukünftiger internationaler Geltungsbereich des liechtensteinischen Führerscheins. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, ausgegeben am 11. Dezember 2019, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Souvenirschilder für Sammler
Souvenirschilder sind fabrikneue, echte Kontrollschilder, welche jeweils mit der ungültigen Nummer FL 00000 beschriftet sind. Material, Farbe und Format entsprechen den regulären Kontrollschildern. Die Schilder sind am Schalter des Amtes für Strassenverkehr in Vaduz erhältlich. Der Preis für ein einzelnes Kontrollschild beträgt CHF 25, ein Schilderpaar kostet CHF 40.<ref name="gebühren" />
Souvenirschilder sind in folgenden Formaten erhältlich:<ref name="souvenir">Souvenirschilder. In: llv.li, Amt für Strassenverkehr, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
- 500 × 110 mm – Langformat, hinteres Schild
- 300 × 160 mm – Hochformat, hinteres Schild
- 300 × 80 mm – Standardformat, vorderes Schild
- 180 × 140 mm – Standardformat, Motorradschild
Fahrradkontrollschilder
Das Fahrradkennzeichen war von 1921 bis 2011 in Liechtenstein ein auf Fahrrädern angebrachtes Kennzeichen, bis 2005 in Form eines Schildes, umgangssprachlich Fahrradnummer oder Velonummer, danach in Form einer Vignette, der «Velovignette». Das Kennzeichen galt als Beleg für die Haftpflichtversicherung des Fahrrads. Von 1915 bis 1921 wurden bereits Nummerntafeln durch die Radbund-Vereinigungen in Liechtenstein ausgegeben.<ref name="velonummernarchiv">Einführung der Nummerntafeln in Liechtenstein 1915. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
1915 bis 1920
In den Jahren nach 1910 formierten sich in den meisten liechtensteinischen Gemeinden Radbund-Vereinigungen, welche den Zweck hatten, den Mitgliedern durch Ausgabe der sogenannten Triptik-Karten (Grenzübertrittsschein) den Grenzverkehr zu erleichtern. Dazu als Beispiel ein Statutenauszug des 1913 mit 51 Mitgliedern gegründeten «Radfahrerbund Schaan»: «Der Radfahrerbund haftet solidarisch für Radschmuggeleien, welche von Mitgliedern verübt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Nummerntafel vorschriftsmässig an seinem Rad anzubringen und auch das Mitgliederbüchlein mitzuführen. Etwaiger Radschmuggel ist sofort dem Präsidenten anzuzeigen». Öffenbar war der Schmuggel von Fahrrädern im Grenzverkehr mit Österreich derart gravierend, dass jede Person, welche die Grenze zu Österreich mit dem Fahrrad überqueren wollte, eine Kaution (Fahrradsteuer, Fahrradtaxe) von 30’000 Österreichische Kronen hinterlegen musste (Stand Oktober 1921).
Der eigentliche Zweck der Radfahrervereinigungen war also die Entrichtung dieser Kaution mit einer solidarischen Bürgschaft für ihre Mitglieder. Trotz dem ähnlichen Design und den identischen Informationen darauf, hatten die Velo-Nummerntafeln von 1915 bis 1920 in Liechtenstein, im Gegensatz zu den Velonummern in der Schweiz, also nichts mit der Erhebung von Fahrradgebühren durch den Staat zu tun. Die Erhebung von Fahrradsteuern wurde im Fürstentum Liechtenstein erst im Jahr 1921 eingeführt.<ref name="velonummernarchiv" /><ref name="velonummern21FL" /><ref name="velonummern21" />
1921 bis 1960
Die offiziellen liechtensteinischen Fahrradkontrollschilder wurden mit der Verordnung vom 15. Juni 1921, betreffend die Erhebung der zu entrichtenden Fahrradsteuern (LGBl. 1921, Nr. 12), eingeführt. Für jedes Fahrrad war eine jährliche Steuer von drei Franken zu bezahlen. Im Gegenzug erhielt man dafür auf dem Gemeindeamt ein Kontrollschild. Die Vollziehungs-Verordnung vom 4. Dezember 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924, Nr. 6 schreibt in Artikel 68 vor: «Jedes Rad muss mit einem nummerierten Kontrollschild versehen sein. Dasselbe wird von der Steuerverwaltung bereitgestellt und ist am Hinterteil der Maschine, gut sichtbar, parallel der Lenkstange, zu befestigen.»<ref name="velonummern21FL">Verordnung vom 15. Juni 1921 betreffend die Einhebung der gemäss Art. 3 Bst. E des Finanzgesetzes vom 31. Januar 1921, LGBl. 1921 Nr. 4, zu entrichtenden Fahrradsteuer. In: velonummern.ch, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1921, Nr. 12, betreffend Fahrräder ohne Motorenantrieb, PDF (5 Seiten), ausgegeben am 26. Juli 1921, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="velonummern21">Fahrradsteuer und Fahrradkennzeichen in Liechtenstein 1921–1927. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="velonummern24">Vollziehungsverordnung vom 4. Dezember 1924 zum Gesetze vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924, Nr. 6, betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen. In: gesetze.li, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jg. 1924, Nr. 20, Kap. IV, Art. 18, betreffend Fahrräder ohne Motorenantrieb, PDF (26 Seiten), ausgegeben am 6. Dezember 1924, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="morgerVeloschilder"><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />{{#if:20180813093245
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}}, In: license-plates.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
In den Jahren von 1932 bis 1944 gab das Fürstentum Liechtenstein keine Fahrradkennzeichen aus. Am 3. August 1931 hatte der Landtag des Fürstentums die Steuer auf Fahrräder aus dem Gesetz gestrichen.<ref name="velonummern31">1931: Liechtenstein schafft Fahrradsteuer und Velonummern ab. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Bis 1944 wurden vom Liechtensteiner Radfahrerbund (L. R. B.) eigene Schilder ausgegeben.<ref name="velonummern32">1932–1944: Liechtensteiner Radfahrerbund gibt Fahrradschilder aus. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref> Per 1. Januar 1945 führte das Fürstentum die Haftpflichtversicherung für Fahrräder ein, somit wurden ab 1945 auch die staatlichen Fahrradkennzeichen wieder zu neuem Leben erweckt. Das Design für die neuen Velonummern wurde vom benachbarten Schweizer Kanton St. Gallen übernommen.<ref name="velonummern44sg">1944: Fahrradkennzeichen im Kanton St. Gallen. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="velonummern45">1945: Liechtenstein führt Fahrradkennzeichen wieder ein. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
1961 bis 1986
Das Fürstentum Liechtenstein hatte bezüglich ihrer Fahrradkontrollschilder bis 1986 die gleichen Formen sowie Anordnungen und ähnliche gesetzliche Vorschriften wie die Schweiz. 1961 wurde in der Schweiz und in Liechtenstein ein einheitliches Veloschildformat eingeführt. Es war ein Hochkantformat, in das ein Kantonskürzel bzw. das liechtensteinische Landeskürzel FL, die zwei letzten Ziffern des Ausgabejahres und eine Kontrollnummer in kleiner Schrift gestanzt waren. Die Grösse der Velokennzeichen wurde mit 8 × 5 cm vorgegeben und die Schilder hatten eine reflektierende Oberfläche. Die Fahrradkontrollschilder waren bis 1989 nur bei den Gemeindeämtern und mit einer Registrierung des Halters und des Fahrrads (Marke und Rahmennummer) erhältlich. Gestohlene oder gefundene Fahrräder konnten so wieder den Besitzern zugeführt werden.<ref name="velonummern62">1962: Fahrradkennzeichen Schweizer-Norm-Design. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="morgerVeloschilder" />
Als Material wurde Aluminium oder Stahlblech verwendet. Jedes Schild enthielt eine fortlaufende Nummer, anhand derer der Besitzer identifiziert werden konnte. Die Gültigkeitsdauer reichte vom 1. Januar des Ausgabejahrs bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres. Anzubringen waren die für Schrauben gelochten Kennzeichen am Schutzblech des Hinterrads, am Gepäckträger oder an den Sattelstreben.
1987 bis 2011
Ab 1987 wurden durch die Gemeindeverwaltungen und Velohändler neue Veloschilder abgegeben. Diese hatten auf rotem Schild mit schwarzer Schrift das Landeskennzeichen FL und je nach Ort, wo sie eingelöst wurden, die Postleitzahl der Gemeinde sowie eine Kontrollnummer auf dem Schild aufgeprägt, dafür aber keine Jahreszahl mehr.<ref name="velonummern1987">1987: FL Velonummer mit Postleitzahl statt Velovignette. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="morgerVeloschilder" />
Ab 2005 gaben die Gemeindeverwaltungen anstelle der Veloschilder neu nur noch Velovignetten ab. Diese Vignetten mussten nicht jedes Jahr erneuert werden und galten unbefristet. Man konnte die bisherigen Veloschilder weiterhin benutzen, musste aber bei der Neuanmeldung eines Fahrrades die neue Velovignette anbringen. Die Velovignetten wurden von der Fürstlichen Regierung mit Beschluss vom 15. November 2011, im Gleichklang mit der Schweiz, ab 1. Januar 2012 abgeschafft.<ref name="velonummern2005">2005: FL Ankündigung Velovignette mit Beibehaltung Alu-Schild. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref>
Die liechtensteinische Regierung hat die Abschaffung aus folgenden Hauptgründen vorgenommen:
- Liechtenstein orientiert sich im Strassenverkehrsrecht eng an der Schweiz, wo die Abschaffung ebenfalls beschlossen wurde.
- Die Abschaffung eliminierte den administrativen Aufwand für die Gemeinden und den Staat bei der Herausgabe der Vignetten.
- Über 90 Prozent der Bevölkerung verfügten bereits über eine private Haftpflichtversicherung, wodurch das Haftpflicht-Obligatorium für Fahrräder als überflüssig angesehen wurde.<ref name="Abschaffung2011">Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes. In: regierung.li, BuA-Nr. 2011/81, betreffend Abschaffung der Velovignetten, ausgegeben am 23. August 2011, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="velonummern2012">2011: Abschaffung der Velovignette. In: velonummern.ch, abgerufen am 29. Januar 2026.</ref><ref name="morgerVeloschilder" />
Siehe auch: Fahrradkennzeichen (Schweiz)
Weblinks
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| FEHLER: Ohne Category: angeben!}}}}Vorlage:Wikidata-Registrierung
- Webseite des Amtes für Strassenverkehr in Vaduz
- Webseite des Herstellers der Liechtensteiner Kontrollschilder
- Youtube-Video des Herstellers der Liechtensteiner Kontrollschilder, Dauer: 1:38
Einzelnachweise
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Andere Gebiete und De-facto-Regime: Åland | Färöer | Gibraltar | Isle of Man | Kanalinseln Alderney, Guernsey, Jersey | Kosovo | Transnistrien
Ehemalige Staaten: Deutsche Demokratische Republik | Jugoslawien | Tschechoslowakei | Sowjetunion
1 Liegt größtenteils in Asien. 2 Hat zusätzliche Gebiete außerhalb Europas. 3 Liegt geographisch in Asien, ist aber Mitglied der EU.
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