Kindesunterhalt (Deutschland)
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Er ist in Deutschland für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und im BGB geregelt. Die Rechtsprechung orientiert sich bundeseinheitlich weitgehend an der Düsseldorfer Tabelle, die allerdings keine Gesetzeskraft hat.
Allgemeines
In einer intakten Familie erfüllen die Eltern, bei denen ihr Kind wohnt, seinen finanziellen Bedarf wie auch seinen Bedarf nach Pflege und Erziehung. Das ändert sich im Falle der Trennung, da hierdurch dann unterschiedliche Rollen übernommen werden: Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes in Form von Naturalunterhalt (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Besondere Regelungen gelten allerdings, wenn beide Elternteile das Kind zu nahezu gleichen Teilen betreuen (sogenanntes paritätisches Wechselmodell); dann fällt der von dem einkommensstärkeren Elternteil zu leistende Barunterhalt regelmäßig niedriger aus – siehe den Artikel Wechselmodell für Details.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, dass der Barunterhaltspflichtige alles ihm Zumutbare tun muss, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Unter Umständen muss er im Rahmen des Zulässigen eine Nebentätigkeit ausüben oder sein Vermögen einsetzen. Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger kann sich nur dann mit Erfolg auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn er nach Kräften einen Arbeitsplatz sucht; gefordert werden in der Regel 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat.
Der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist in § 1612a BGB geregelt. Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder ermitteln die Gerichte in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und drücken seine Höhe regelmäßig als einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes aus (z. B. 120 % des Mindestunterhaltes für die jeweilige Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes). Details sind den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts zu entnehmen.
Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltes ist neben dem Alter des Kindes und etwaigen Eigeneinkünften das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte. Hiervon werden z. B. berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Einzelnachweis) und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (vgl. Splitting). Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen gilt es auch, wenn er mietfrei in einer eigenen Immobilie lebt, wobei Finanzierungsaufwendungen regelmäßig gegenzurechnen sind, nicht aber Betriebskosten. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein sogenannter Selbstbehalt.
Die Düsseldorfer Tabelle dient den Gerichten zur Orientierung bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltes. Sie ist lediglich eine Empfehlung und kein Gesetz; je nach den Umständen des Einzelfalles kann der tatsächlich zugesprochene Unterhalt von den Unterhaltssätzen der Tabelle abweichen. Die darin genannten Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026.
Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt. Die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt in allen anderen Fällen, § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Grundlegend verschieden sind die Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern. Volljährige sind grundsätzlich für ihren Unterhalt selbst verantwortlich. Es besteht nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn ein Bedarf besteht, weil das Kind sich etwa noch in der allgemeinen Schulausbildung, in einer betrieblichen Ausbildung oder einem Studium befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht vollständig selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.
Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird hierbei zwischen sogenannten privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen unterschieden: Privilegiert sind diejenigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Kinder sind den minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt, was sich aber auf den zu belassenen Selbstbehalt, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern und das Rangverhältnis zwischen einer Mehrzahl von Unterhaltsberechtigten auswirkt. Barunterhaltspflichtig sind ab dem 18. Lebensjahr immer beide Elternteile, wobei das Kindergeld voll auf den Bedarf des Volljährigen angerechnet wird. Der restliche Bedarf des Volljährigen wird anhand einer Haftungsquote, welche sich aus dem Verhältnis der Leitungsfähigkeit beider Elternteile ergibt, auf beide Unterhaltspflichtigen aufgeteilt.
Höhe des Unterhalts
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
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Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von regelmäßig 100 € für berufsbedingte Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Verfügt ein Kind über Vermögen, beispielsweise eine ererbte Immobilie, sind die Nettoeinnahmen hieraus, beispielsweise Mieteinnahmen, bedarfsdeckend anzurechnen.
Kinder, die bereits volljährig, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben, die sogenannten privilegierten Volljährigen, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, müssen sich aber ihre Ausbildungsvergütung in bereinigter Höhe in vollem Umfang anrechnen lassen.
Das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten, das Alter des Kindes und die Anzahl weiterer Unterhaltspflichten des Pflichtigen bestimmen die Höhe des Barunterhaltsanspruchs.
Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen, erlaubte Vorsorgeaufwendungen sowie berücksichtigungsfähige Schulden ab. Der unterhaltsrechtliche Begriff der „berufsbedingten Aufwendungen“ ähnelt dem steuerrechtlichen Begriff der „Werbungskosten“, entspricht ihm aber nur teilweise. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Hat der Unterhaltpflichtige erneut geheiratet, ist für die Berechnung des Kindesunterhalts die günstigere aktuelle Steuerklasse zu Grunde zu legen.
Einkommensstarker betreuender Elternteil
Die Einkommenshöhe des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nur dann relevant, wenn sie erheblich höher liegt als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.<ref>Britta Beate Schön: Ratgeber Unterhalt - Die Düsseldorfer Tabelle für 2017 und 2018. 6. November 2017, abgerufen am 25. April 2018.</ref> Ab einem Einkommen in Höhe des Dreifachen des Einkommens der Unterhaltspflichtigen kann sich dessen Verpflichtung zur Zahlung verringern oder entfallen.<ref>https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/betreuender-elternteil-verdient-deutlich-mehr-kein-kindesunterhalt</ref>
Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Mithaftung des betreuenden Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz der Eltern ausgegangen werden, die man bei mindestens 500 Euro annehmen könnte. Unterhalb dieser „unteren“ Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.<ref>Leitsatz des OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.13 - 15 UF 100 / 13</ref> Sachgerecht kann es bei starken Einkommensunterschieden sein, auch bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten den vom nicht betreuenden Elternteil unter Berücksichtigung des Kindergelds an sich geschuldeten Zahlbetrag entsprechend den beim Volljährigenunterhalt zur Anwendung gelangenden Grundsätzen zu bemessen.<ref>OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 Abschnitt 4)b)bb)</ref>
Volljährige Kinder
Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung, geringen Ausbildungsentgeltes oder Studiums nicht in der Lage. Unterhalt steht volljährigen Kindern auch dann zu, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können oder sie unverschuldet arbeitslos sind.
In der Regel müssen die Eltern Unterhalt zahlen, bis das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Die Ausbildung muss zügig und planvoll absolviert werden. Dabei kann bei einem Studium die Regelstudienzeit als Orientierung dienen (siehe Bafög-Regeln), da deren Dauer regelmäßig nur in wenigen Fachbereichen (Jura, Medizin) erheblich überschritten wird. Auch ob ein Bachelor oder ein Masterabschluss angestrebt wird, spielt eine Rolle, wobei 6 Semester (180 ECTS-Punkte) für ein Bachelor und 4 Semester (120 ECTS-Punkte) bei einem Master der üblichen Dauer entspricht. Entscheidend ist die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs. Den Eltern steht es zu, sich Prüfungsnachweise und Scheine der Kinder zeigen zu lassen.<ref>Dauer des Unterhaltsanspruchs. Abgerufen am 19. August 2018.</ref>
Eltern müssen einem Volljährigen grundsätzlich für die Zeitdauer einer ersten Ausbildung Unterhalt zahlen, nicht aber zwingend bis zu ihrem Abschluss (Stichwort: Bummelstudium). Ein kurzfristiges Versagen von ein zwei Semestern stellt in der Regel keine erhebliche Überschreitung dar.
Zwischen Abitur und Studium besteht der Unterhaltsanspruch für die übliche Übergangszeit von drei bis vier Monaten fort, ohne dass dem jungen Erwachsenen eine Erwerbstätigkeit abverlangt wird. In einem Gap Year des Kindes besteht hingegen kein Unterhaltsanspruch, wenn es sich etwa um eine Weltreise handelt. Wenn aber anschließend eine Ausbildung begonnen wird, lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf. Ein Unterhaltsanspruch kann im Fall eines Freiwilligen Sozialen Jahres, das der Orientierung<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14.</ref> oder der Vorbereitung auf das angestrebte Studium<ref>BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. XII ZR 127/09.</ref> dient, bestehen oder im Fall eines Au-pair-Jahres, wenn das Kind an einer ausländischen Universität eingeschrieben ist und das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem nachfolgenden Studium zusammenhängt.<ref>Britta Beate Schön: So viel Unterhalt steht Kindern ab 18 Jahren zu. In: finanztip.de. 13. März 2019, abgerufen am 8. Juni 2019.</ref>
Auch kann ein Studium regelmäßig noch nach den ersten drei Semester abgebrochen und ein Fachrichtungswechsel vollzogen oder eine Ausbildung begonnen werden, ohne dass der Anspruch erlischt. Eine solche Phase wird als Orientierungszeit zugestanden. Wenn eine Ausbildung abgebrochen oder erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht keine Pflicht mehr. Eine Zweitausbildung müssen Eltern nur in Ausnahmefällen finanzieren.
Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird derzeit (Stand 2026) pauschal mit 990 € monatlich gemäß der Düsseldorfer Tabelle angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es jedoch zu abweichenden Beträgen kommen. So ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Der vorgenannte Bedarfssatz wird nur für Studierende mit eigenen Haushalt angesetzt;wenn Studierende bei einem Elternteil wohnen, gilt der Bedarf, der sich aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ergibt.
In dem Richtwert sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen.
Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht. Bei Studierenden verbleibt also ein von den Eltern zu deckender Bedarf von derzeit regelmäßig 680 €.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, und zwar anteilig in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Einkommen. Der angemessene Selbstbehalt ist für jeden Elternteil in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen und vor Bildung der Haftungsquote der Eltern von ihrem jeweiligen Einkommen in Abzug zu bringen (Stand 2026 beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.750 € monatlich). Kein Elternteil muss im Falle der Quotenberechnung mehr zahlen, als wenn er alleine barunterhaltpflichtig wäre, was etwa bei stark unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern zu einer Begrenzung des Quotenunterhaltes führen kann.
Geltendmachung des Anspruchs
Auskunftsansprüche
Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist gegenüber dem Kind (ggf. gesetzlich vertreten durch den anderen Elternteil) zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege eines Stufenantrages Auskunft und der sich daraus ergebende Unterhalt beantragt. Für den Antrag wird in der Regel Verfahrenskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt oder kostenlos durch eine Beistandschaft beim örtlichen Jugendamt.
Kosten eines Gerichtsverfahrens
Der Gegenstandswert eines Unterhaltsverfahrens bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des bisher gezahlten und titulierten zum geforderten Unterhalt für ein Jahr, zuzüglich der Rückstände. Wenn jede Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, keine Rückstände bestehen und der Unterschied bei weniger als 25 €/Monat liegt, so betragen die Kosten etwas mehr als 420 €.<ref>familienrecht-kosten.de → Kapitel: Unterhalt → Bereich: Kosten Bei einem Verfahrenswert bis 300 € liegt die Rechtsanwaltsvergütung bei jeweils 157,68 € brutto, die Gerichtsgebühren bei 105 €.</ref> Bei einem Unterschied von 250 €/Monat (ohne Rückstände) liegen die Gesamtkosten bei etwa 1.550 €. Die Kosten trägt derjenige Beteiligte, der im Verfahren unterliegt, bei teilweisem Erfolg des Antrages anteilig. Bei einer Einigung vor Gericht fallen zusätzliche Anwaltsgebühren an, während sich die Gerichtskosten verringern. Bedürftige Beteiligte haben ein Anrecht auf staatliche Verfahrenskostenhilfe.
Titulierung
Ein Unterhaltspflichtiger, der zu Zahlungen auch ohne gerichtliches Verfahren bereit ist, kann kostenfrei eine Jugendamtsurkunde errichten lassen oder sich durch eine notarielle Urkunde der Vollstreckung wegen des Kindesunterhaltes unterwerfen. Der Unterhaltsgläubiger hat in aller Regel auch dann Anspruch auf die Vorlage eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, wenn der Schuldner immer freiwillig zahlt. Der Gläubiger hat auch Anspruch darauf, dass die Titulierung dynamisch erfolgt, sich also bei der Änderung der Altersstufe des Kindes oder einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle automatisch anpasst. Andere Unterhaltstitel sind gerichtliche Unterhaltsbeschlüsse und gerichtliche Unterhaltsvergleiche.
Weiter kann der Gläubiger verlangen, dass die Titulierung unbefristet erfolgt, insbesondere über seinen 18. Geburtstag hinaus. Legt der Schuldner nur einen befristeten Titel vor, ist ein gerichtlicher Antrag mit dem Ziel der Entfristung des Titels grundsätzlich zulässig.
Unterhaltstitel sind in aller Regel abänderbar, wenn sich wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben. Das kann der Fall sein, wenn das Kind in die Obhut des anderen Elternteils wechselt, wenn Gläubiger oder Schuldner wesentlich mehr oder weniger Verdienst erzielen, wenn infolge Volljährigkeit des Kindes eine Mithaftung des anderen Elternteils eintritt, die Ausbildung beendet wird usw. Wird in solchen Fällen keine außergerichtliche Einigung erzielt, kann die gerichtliche Abänderung des Titels betrieben werden, ggf. auch rückwirkend.
Ausbleibende Unterhaltszahlungen
Aus einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (von 2017) geht hervor, dass nur jeder zweite Unterhaltspflichtige seine Kinder auch tatsächlich finanziell unterstützt.<ref>Unterhalt : Wenn Papa nicht zahlt Frankfurter Allgemeine Zeitung Abgerufen am 3. April 2021.</ref>
Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Immerhin springt der Staat mit Unterhaltsvorschuss ein, wenn ein Unterhaltspflichtiger seinen Verpflichtungen gar nicht oder nur unregelmäßig nachkommt. Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder und Jugendliche von der Unterhaltsvorschusskasse (angesiedelt bei Stadt- oder Kreisverwaltung; meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die frühere Bezugshöchstdauer (Vollendung des 12. Lebensjahres oder das Erreichen von 72 Leistungsmonaten) ist zum 1. Juli 2017 mit weggefallen.
Unterhaltsvorschussleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist. Erhält das Kind Unterhalt bzw. Halbwaisenrente, so wird diese(r) auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet. Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Betrug zur Anzeige gebracht werden.
Der Höhe nach orientiert sich die Unterhaltsvorschussleistung am Mindestunterhalt, jedoch unter Abzug des vollen, nicht nur des hälftigen Kindergeldes.
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes geht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung auf den Staat über. Dann bemühen sich die zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stellen, sich das Geld von den Unterhaltspflichtigen erstatten zu lassen. Die Erfolgsquote fällt sehr gering aus. Im Jahr 2019 lag der Anteil der vorgestreckten Leistungen, die zurückerstattet wurden, bei nur 17 Prozent. Das entspricht 360 Millionen Euro. Dennoch ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zufrieden, dass die sogenannte Rückgriffsquote zumindest steigt. 2018 lag sie noch bei nur 13 Prozent (270 Millionen Euro).<ref>Unterhaltsvorschuss Rückgriffsquote beim Unterhaltsvorschuss steigt Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abgerufen am 3. April 2021.</ref>
Bei der Interpretation der Zahlen muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen gar keine oder eine nur geringe Unterhaltspflicht des anderen Elternteils besteht. Reicht sein Einkommen, obwohl er seiner Erwerbsobliegenheit in vollem Umfang nachkommt, nur zur Deckung seines eigenen Bedarfs, so besteht mangels Leistungsfähigkeit auch keine Unterhaltspflicht. Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, muss der zur Verfügung stehende Betrag unter ihnen aufgeteilt werden.
Besteht für das Kind kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche ebenfalls auf die öffentliche Hand über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der übergegangene Anspruch ist auch in diesen Fällen nur dann werthaltig, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht
Anders als bei gewöhnlichen Schulden oder Verbindlichkeiten kann die Nichtzahlung des Unterhaltes strafbar sein. Nach § 170 StGB macht sich wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar, wer sich einer „gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre“. Das bloße Nicht-Zahlen ist allerdings nicht strafbar. Besteht Leistungsunfähigkeit, so gibt es schon keine Unterhaltspflicht. Zudem muss auch der Vorsatz (oder zumindest Eventualvorsatz) vorliegen, trotz vorhandener Leistungsfähigkeit nicht zu zahlen. In der Praxis wird das Verfahren oft gegen die Zahlung der Unterhaltsschulden eingestellt oder auf eine kurze Bewährungsstrafe erkannt<ref>Andreas Möller: Verletzung der Unterhaltspflicht - Nichtzahlung von Unterhalt ist strafbar. In: Familienrecht kompakt. September 2004, abgerufen am 1. Dezember 2017.</ref>.
Unterhaltsleistung durch das Jugendamt
Wird ein Kind, Jugendlicher oder Junger Volljähriger durch das Jugendamt vollstationär (über Tag und Nacht) untergebracht, ruht der Verwandtenunterhalt. Das Jugendamt ist nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
In diesem Fall tritt anstelle des Unterhaltes die sogenannte Kostenbeitragspflicht. Die Höhe wird in § 94 SGB VIII geregelt, die auf die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) verweist. Die Kostenbeitragpflicht beginnt faktisch erst bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.468 € je Elternteil und beträgt in der niedrigsten Einkommensgruppe monatlich 50 €. Rein rechnerisch ist bei gleichem Einkommen ein Kostenbeitrag immer niedriger als der reguläre Unterhalt.
In jedem Fall ist jedoch immer das auf das Kind entfallene Kindergeld als Kostenbeitrag einzusetzen.
Kritik
Laut der Bertelsmann-Studie „Alleinerziehende unter Druck“ aus dem Jahr 2016 wird der Kindesunterhalt in der Hälfte der Fälle nicht und in weiteren 25 % der Fälle nur teilweise gezahlt.<ref>Anne Lenze, Antje Funcke: Alleinerziehende unter Druck - Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf. Hrsg.: Bertelsmann Stiftung. 2016.</ref> Diese Ergebnisse werden auch durch eine frühere Studie des DIW bestätigt.<ref>Bastian Hartmann: Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit - Wie groß ist das Problem nicht gezahlten Kindesunterhalts? Hrsg.: DIW. 2014, ISSN 1864-6689 (diw.de [PDF]).</ref> Wenn also in rund 75 % aller Fälle der Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, so kann man objektiv feststellen, dass das deutsche Unterhaltsrecht dysfunktional ist, da es die gesellschaftliche Realität nicht ausreichend abbildet.
Die genannten Studien gehen nicht darauf ein, warum der Unterhalt nicht gezahlt wird. Daten des BMFSFJ zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses belegen jedoch, dass auch dieser in rund 75 % aller Fälle nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt werden kann, da das Einkommen nicht ausreicht.<ref>Neue Statistik zur Unterstützung Alleinerziehender durch das Unterhaltsvorschussgesetz. BMFSFJ, 2019, abgerufen am 4. April 2021.</ref> Weiterhin gibt es laut Kriminalstatistik nur relativ wenige Verfahren nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht).<ref>Partnerschaftsgewalt - kriminalstatistische Auswertung. Bundeskriminalamt, 2020, S. 20, abgerufen am 4. April 2021.</ref> Da weiterhin umfangreiche Rechtsmittel zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bestehen, erscheint eine kollektive Verweigerungshaltung als Ursache unwahrscheinlich.
Betrachtet man jedoch die Lohnentwicklung seit der ersten Familienrechtsreform 1976 mit der Entwicklung der Unterhaltssätze, so ist der Unterhaltsbedarf stärker gestiegen als die Reallöhne. Parallel zu dieser Entwicklung hat auch die Erwerbsquote von Frauen stark zugenommen.
Durch die Stagnation der Reallöhne wurde es also über die Jahre ökonomisch notwendig, dass beide Elternteile zum Haushaltseinkommen beitragen. Im Falle einer Trennung müssen nun mit gleichem Einkommen zwei Haushalte finanziert werden. Selbst mittlere Einkommen scheinen hierfür aber nicht mehr auszureichen, so dass trotz Erwerbstätigkeit keine oder nur noch eingeschränkte Unterhaltsfähigkeit besteht.
Die dargestellte Problematik folgt auch direkt aus den Daten der Düsseldorfer Tabelle: Für alle Unterhaltspflichtigen der ersten Stufe (bis 1900 € netto) ergibt sich bei zwei Kindern sofort ein Mangelfall, da der Selbstbehalt erreicht wird. Entsprechendes ergibt sich auch für höhere Einkommen bei mehr oder älteren Kindern. Da aber die weitaus meisten Unterhaltspflichtigen in den unteren Stufen der Tabelle eingruppiert sind, erklärt sich damit das Ergebnis der obigen Studien.
Sowohl die Unterhaltssätze als auch der Selbstbehalt orientieren sich am Grundfreibetrag als Existenzminimum. Wenn also in 75 % der Fälle das Existenzminimum unterschritten wird (sei es auf Seiten der Unterhalftspflichtigen oder der -berechtigten), so ist dies ein grundsätzliches gesellschaftliches und sozialpolitisches Problem, das auch durch das Instrument des Unterhaltsvorschusses nicht ausreichend aufgefangen werden kann.
Statistik
In Deutschland leben etwa 2,2 Millionen unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren und eine Million volljährige unterhaltsberechtigte Heranwachsende.<ref>Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, nach Rheinische Post Online (2010): Unterhalt: Die wichtigsten Fragen zur Düsseldorfer Tabelle</ref> In Deutschland gibt es 1,4 Millionen alleinerziehende Mütter und 0,1 Millionen alleinerziehende Väter (Stand 2007). Jedes siebte Kind lebt bei nur einem Elternteil.<ref>urbia.de (ohne Jahr): Bereich "Alleinstehend" mit den Unterabschnitten 1.) "Alleinerziehend – welche Unterstützung steht mir zu?", 2.) "Als Alleinerziehende den Alltag bewältigen" und 3.) "Kinder alleinerziehender Eltern" Köln: G+J Parenting Media GmbH</ref>
Siehe auch
Weblinks
- Kindesunterhalt. Bundesministerium der Justiz
- Düsseldorfer Tabelle. Leitlinien für den Unterhaltsbedarf. Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- bag-sb.de: Unterhaltsreform und Düsseldorfer Tabelle 2008 (PDF; 204 kB, S. 24 von Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt)
- Deutschlandfunkkultur.de Das Feature 5. Dezember 2020, Marie von Kuck, Charly Kowalczyk: Vom Kampf um den Kindesunterhalt - Leeres Konto, leeres Sparschwein
- trennungsfaq.com
Einzelnachweise
<references />Vorlage:Hinweisbaustein