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Hausarztzentrierte Versorgung

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Hausarztzentrierte Versorgung (HzV oder HZV; auch: Hausarztmodell, Hausarztverträge oder Hausarztprogramm)<ref>Bundesministerium für Gesundheit – Hausarztsystem. Abgerufen am 27. Mai 2025.</ref><ref>Hausärztliiche Vertragsgemeinschaft: Hausarztzentrierte Versorgung. Abgerufen am 27. Mai 2025.</ref> stellt eine Form der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland dar und entspricht einem freiwilligen Primärarztsystem.<ref>Primärarztsystem: Hofmeister warnt vor „holzschnittartigen Lösungen“. In: Springer. 25. Juli 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref> Sie macht einen Hausarzt vertraglich zur ersten Anlaufstelle für gesetzlich versicherte Patienten – für die Dauer von 12 Monaten, mit Kündigungs- bzw. Wechselmöglichkeit bei vorliegender Begründung. Mit Vertragsbeginn werden durch diese erste ärztliche Ansprechperson sämtliche Behandlungsschritte besprochen, abgestimmt und koordiniert. Die hausärztliche Ansprechperson übernimmt damit die Steuerung der Gesundheitsversorgung eines Versicherten.<ref name=":0">Judith Schmitz: Warum Menschen mit Diabetes besonders vom Hausarztmodell profitieren. In: Apotheken Umschau. 10. Oktober 2023, abgerufen am 27. November 2023.</ref>

Für die Einführung der HZV als ambulante Versorgungsform wurde 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im SGB V der Paragraf 73b geschaffen. Der Gesetzgeber beabsichtigte damit, zwei Ziele zu erreichen: Durch die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen sowie die Neugestaltung der Vergütung im ambulanten Bereich (u. a. mittels HZV) sollten knappe Ressourcen effizienter eingesetzt werden und die Qualität der Versorgung verbessert werden.<ref name=":12">Deutscher Bundestag 2003, Drs. 15/1525 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung: Deutscher Bundestag 2003 – Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Abgerufen am 27. Mai 2025.</ref> Über-, Unter- und Fehlversorgung sollte so vermieden werden – angemahnt bereits 2001 vom damaligen „Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen“ in Band III seines Jahres-Gutachtens.<ref>SVR Gesundheit 2001. Bd. III: Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit: Über-, Unter- und Fehlversorgung. In: SVR Gesundheit. Abgerufen am 27. Mai 2025.</ref>

Struktur der Hausarztzentrierten Versorgung

Viele Krankenkassen haben Verträge mit Hausärzteverbänden abgeschlossen,<ref name=":18">HZV-Verträge Schnellsuche. In: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2023, abgerufen am 28. November 2023.</ref> da die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dazu verpflichtet sind, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (Hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.<ref name=":0" /> Für die Versicherten sowie die hausärztlichen Praxen ist die Teilnahme freiwillig und kostenlos.<ref name=":0" /><ref name=":6" /> Nach Angaben von 2025 nehmen schon über 10 Millionen gesetzlich Versicherte am Hausarztprogramm teil.<ref name="FAZ_Hausaerzte_2025">Frankfurter Allgemeine Zeitung: „Hausärzte schlagen gegen Kassen zurück“, Ausgabe vom 26. März 2025, Seite 17. Abgerufen aus der Printausgabe oder dem F.A.Z.-Archiv. URL: https://fazarchiv.faz.net/ (kostenpflichtig).</ref>

Bei diesem handelt es sich um ein sogenanntes freiwilliges Primärarztsystem, da die Teilnahme nicht allgemein verpflichtend ist.<ref>BMG: Regelung zum Primärarztsystem kommt erst 2026. In: Deutscher Bundestag. Abgerufen am 30. März 2026.</ref> In einem Primärarztsystem, das in vielen Ländern verbreitet ist, sollen Menschen bis auf wenige Ausnahmen immer zuerst ihren Haus- oder Kinderarzt aufsuchen, der anschließend bei Bedarf an Fachärzte oder Kliniken weiterleitet. In Deutschland können Patienten im Regelfall sofort einen Facharzt aufsuchen, was jedoch zu unnötigen Arztbesuchen und Therapien, verzögerten Behandlungen sowie zur Überlastung von Fachärzten und Kliniken führen kann.<ref>Christian Heinrich: Geplantes Primärarztsystem: Schneller zum richtigen Facharzt? In: Apotheken-Umschau. 15. Mai 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref>

In der Hausarztzentrierten Versorgung fungiert die gewählte hausärztliche Praxis als erste Kontaktstelle (sogenannter Primärarzt) und steuert den Zugang zu fachärztlicher Versorgung. Entscheiden sich Versicherte für eine Teilnahme, sollen sie bei gesundheitlichen Fragen für mindestens ein Jahr immer zuerst ihre hausärztliche Praxis aufsuchen.<ref name=":0" /> Ausgenommen sind:

Manche Krankenkassen haben ihren Versicherten einen Bonus angeboten, wenn sie an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnahmen; zu Zeiten der Praxisgebühr wurde diese beispielsweise für die teilnehmenden Versicherten von bestimmten Krankenkassen (etwa den Betriebskassen in Baden-Württemberg) erlassen.<ref>Techniker Krankenkasse geht auf Hausärzte zu. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 8. April 2010.</ref><ref name=":20">Praxisgebühr beim Arzt und Medikamente auch über den Versandhandel. Die wichtigsten Neuerungen der Gesundheitsreform im Überblick. In: Nordkurier. 3. November 2003.</ref><ref name=":12" />

Der Hausarzt überweist bei Bedarf an andere Fachärzte bzw. ein Krankenhaus.<ref name=":1" /> Diese „Lotsenfunktion“ soll Mehrfachuntersuchungen und -behandlungen,<ref name=":16">Tauziehen um AOK-Hausarztvertrag. In: Main-Post. 7. April 2014.</ref> vermeidbare Wechselwirkungen von Arzneimitteln,<ref name=":3">Tobias Lau: Hausarztzentrierte Versorgung: Nicht ausgeschöpftes Potenzial. In: Deutsches Ärzteblatt. 9. Juni 2023, abgerufen am 27. November 2023.</ref> Interpretationsfehler isoliert arbeitender Fachärzte, unnötige Besuche bei anderen Ärzten sowie Krankenhauseinweisungen vermeiden.<ref name=":7">Vorteile für Hausärztinnen und Hausärzte. In: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. 2023, abgerufen am 28. November 2023.</ref><ref name=":19">René Zipperlen: 10 000 Patienten im Probelauf – Das Hausarztmodell der AOK in Südbaden erregte heftige Proteste und Boykotte – Bilanz nach einem Jahr. In: Badische Zeitung. 22. Januar 2006.</ref>

Insgesamt nehmen in Deutschland über 16.000 Hausärzte teil (Stand: 2023).<ref name=":7" />

Rechtslage

Gesetzliche Krankenkassen oder Gruppen von Gesetzlichen Krankenkassen können nach § 73b Absatz 4 SGB V einen Hausarztvertrag mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vertreten.<ref name=":2" /> Gemäß § 73b SGB V ist die Teilnahme sowohl für Versicherte als auch für Ärzte freiwillig.<ref name=":6">Claudia Kling: Hausarztzentrierte Versorgung: Warum der Vertrag mit dem Arzt „klare Vorteile“ bringt. In: Schwäbische Zeitung. 16. Mai 2023, abgerufen am 27. November 2023.</ref> Wenn ein Arzt nicht an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt, wird er weiterhin gemäß den Vereinbarungen zwischen dem Kassenverband und der Kassenärztlichen Vereinigung vergütet.<ref>Christoph Eisenring: Ein Vertrag erregt die Gemüter deutscher Ärzte. In: Neue Zürcher Zeitung. 7. Februar 2008.</ref>

Nach § 73b SGB V haben Krankenkassen ihren Versicherten flächendeckend HZV-Verträge anzubieten.<ref name=":2" /> Die Verträge können entweder als Vollversorgungsverträge oder als Add-on-Verträge ausgestaltet sein.<ref name=":2" /><ref name=":5">Ulrich Weigeldt, Dusan Tesic: HZV – Vollversorgung oder Add-On? In: Hausarzt Digital. 26. Januar 2016, abgerufen am 27. November 2023.</ref> In Vollversorgungsverträgen wird der hausärztliche Versorgungsbereich ohne Beteiligung der KV über den HZV-Vertrag geregelt,<ref name=":4">Hausarztverträge. In: Hausärztinnen- und Hausärzteverband e. V. Abgerufen am 27. November 2023.</ref><ref name=":5" /> während in Add-on-Verträgen zusätzliche Leistungen vereinbart und die hausärztlichen Leistungen im Rahmen der Regelversorgung über die Kassenärztlichen Vereinigungen mittels EBM abgerechnet werden.<ref>Ulrich Weigeldt, Dusan Tesic: Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V: Vollversorgungs- oder Add-on-Vertrag? In: Gesundheits- und Sozialpolitik. Nr. 5/2015, S. 37–45.</ref> Einzelne Krankenkassen vereinbarten unter Beteiligung der KV bereits ab 2004 mit einer Gemeinschaft von hausärztlichen Leistungserbringern eine Hausarztzentrierte Versorgung als Add-on-Vertrag. Zu dieser Zeit war die Bereinigungsvorschrift in § 73b SGB V noch nicht festgelegt. Das Ob und Wie der Anrechnung einer HZV-Zusatzvergütung auf die Gesamtvergütung sollten die Gesamtvertragspartner, also die Krankenkasse und die KV regeln.<ref name=":5" />

Neben Allgemeinärzten nehmen auch hausärztliche Internisten und Kinderärzte an der hausärztlichen Versorgung teil (§ 73 Absatz 1a SGB V).<ref>Hausärztliche Versorgung. In: Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten. 16. August 2021, abgerufen am 29. November 2023.</ref> Sie sind zwar zur Teilnahme an HZV-Verträgen berechtigt, werden aber in der Frage, ob es sich um eine privilegierte Gemeinschaft i. S. d § 73b Absatz 4 SGB V handelt, nicht berücksichtigt. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband und seine Landesverbände haben in der Zwischenzeit in den meisten Regionen eigene Verträge umgesetzt.<ref>Heike Korzilius: Hausarztzentrierte Versorgung: Das verlagerte Monopol. In: Deutsches Ärzteblatt. 4. August 2008, abgerufen am 29. November 2023.</ref><ref name=":18" />

Entscheidet sich ein Patient für die Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung, muss zunächst die Teilnahmeerklärung unterzeichnet werden. Der Patient erklärt sich im Rahmen der Teilnahmeerklärung bereit, für mindestens ein Jahr den ausgewählten Hausarzt als erste Anlaufstelle zu konsultieren. Ebenso unterzeichnet der jeweilige Hausarzt diese Erklärung.<ref name=":10">Hausarztzentrierte Versorgung. Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Braunschweig e. V., abgerufen am 28. November 2023.</ref> Im Rahmen des HZV-Vertrags entstehen dem Versicherten keine zusätzlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann eine Ablehnung der Teilnahme durch die Krankenkassen erfolgen, etwa wenn der Versicherte nicht im KV-Bezirk des Hausarztes wohnt.<ref name=":10" /> Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRechtG) wurde ein Widerrufsrecht für die Teilnahmeerklärung verankert (§ 73b Absatz 3 Satz 3–4 SGB V). Die Krankenkassen sind verpflichtet, in ihre Satzungen Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung aufzunehmen (§ 73b Absatz 3 Satz 8 SGB V).

Entscheidet sich ein Arzt für die Teilnahme, ist er nach § 73b SGB V unter anderem zu bestimmten Fortbildungen (etwa Disease-Management-Programme)<ref>Jürgen Stoschek: Hausarztverträge im neuen Gewand. In: Ärzte Zeitung. 22. März 2012, abgerufen am 15. Januar 2024.</ref><ref>HZV im Spiegel: Wegbegleiter und Experten. Einschätzungen aus Politik, Wissenschaft und Verbänden. In: Ärzte Zeitung. 7. Mai 2018.</ref> verpflichtet.<ref name=":12" /> Über das Institut für Hausärztliche Fortbildung (IHF) werden beispielsweise Fortbildungen zum Thema Arriba-Rechner oder Wundmanagement in der Hausarztpraxis sowie Kurse für die psychosomatische Grundversorgung angeboten.<ref>5. IHF Online Kongress 2023 kompakt. In: Institut für Hausärztliche Fortbildung. 2023, abgerufen am 4. Dezember 2023.</ref> Darüber hinaus besteht für HZV-Teilnehmende unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie.<ref>Maßgeschneiderte Fortbildung sichert Qualität in der HZV. In: Hausarzt Digital. 20. Januar 2022, abgerufen am 4. Dezember 2023.</ref><ref>Pharmakotherapie-Qualitätszirkel (PTQZ) für Hausärztinnen und Hausärzte: Wieso? Weshalb? Warum? In: Initiative Zukunft Hausarzt. HÄVG Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG, abgerufen am 4. Dezember 2023.</ref><ref>Psychosomatische Grundversorgung. In: Institut für Hausärztliche Fortbildung. 2023, abgerufen am 4. Dezember 2023.</ref>

Mit den unterschiedlichen Krankenkassen als Vertragspartner gibt es in einer Region mehrere Hausarztverträge.<ref name=":2" /> Die Vertragspartner sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften frei, die Inhalte ihrer Verträge auszugestalten, so dass sich die HZV-Verträge verschiedener Krankenkassen in den Konditionen teilweise unterscheiden. Die Hausarztverträge müssen eine Regelung zum Honorar enthalten.<ref name=":2" />

Entwicklung der Verträge nach § 73b SGB V

Um die hausärztliche Tätigkeit zu stärken, wurde die ärztliche Versorgung am 20. Dezember 1988 durch die Neufassung des § 73 SGB V innerhalb des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) in haus- und fachärztliche Versorgung gegliedert.<ref>§§ 73 bis 77 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung. Abgerufen am 29. November 2023.</ref><ref>Thomas Gerlinger: Vom versäulten zum integrierten Versorgungssystem: Reformbedarf und Handlungsempfehlungen. In: Working Paper Forschungsförderung. Nr. 205. Hans-Böckler-Stiftung, Februar 2021, S. 39.</ref> Obwohl hierdurch zu diesem Zeitpunkt noch kein echtes Primärarztsystem eingeführt worden war, fand mit dieser Neugliederung dennoch eine erste Konkretisierung statt.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 wurden die eigentlichen Regelungen über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V eingeführt.<ref>Norbert Jachertz: Gesundheitsreform: Auf halbem Wege. In: Deutsches Ärzteblatt. 7. November 2003, abgerufen am 27. November 2023.</ref> Der Hausarzt wurde darin vom Gesetzgeber als Koordinator auf den Behandlungspfaden (neben der regulären Behandlungstätigkeit) installiert.<ref>Krankenkassen. Detailliert durchleuchtet. In: Focus Money. 21. November 2007.</ref><ref>Wolfgang Büser: Neue Regelungen der Gesundheitsreform. Was am 1. April in Kraft tritt. In: Leipziger Volkszeitung. 28. März 2007.</ref><ref name=":20" />

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde § 73b SGB V zum 1. April 2007 grundlegend reformiert und durch Bereinigungsregelungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erweitert.<ref name=":5" /> Durch das GKV-WSG wurden die Vorgaben für die Ausgestaltung der Hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert. Die Hausärzte erhielten ein eigenes Verhandlungsmandat.<ref name=":8">Hausarztzentrierte Versorgung: In Bayern eskaliert der Streit. In: Deutsches Ärzteblatt. 8. Mai 2015, abgerufen am 28. November 2023.</ref> Gleichzeitig wurde die Vertragskompetenz der Kassen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz erweitert.

Im Jahre 2008 wurde in Baden-Württemberg der erste HZV-Vertrag als Selektivvertrag in Deutschland geschlossen. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Primärarztsystem.<ref>Hausarztzentrierte Versorgung: Patienten geht es besser. In: Deutsches Ärzteblatt. 25. Oktober 2018, abgerufen am 30. März 2026.</ref> Da die Reaktion weiterer Krankenkassen verhalten war (im Juli 2008 waren nur knapp ein Drittel der 217 Krankenkassen der Aufforderung des Gesetzgebers nachgekommen),<ref>Michael Bergius: Hausärzte an die Macht. Koalition will Allgemeinmediziner stärken. In: Frankfurter Rundschau. 18. Juli 2008.</ref> wurden die Krankenkassen 2009 gesetzlich dazu verpflichtet, bis 30. Juni 2009 HZV-Verträge zu schließen. Diese Verträge sollten mit dem Verband geschlossen werden, der mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinmediziner eines KV-Bezirkes vertritt.<ref>Warum HZV? In: Hausärzteverband Nordrhein e. V. 2023, abgerufen am 28. November 2023.</ref><ref name=":21">Rechtliche Regelung. In: Westdeutsche Zeitung. 7. Mai 2009.</ref><ref>Gesundheit – das ändert sich 2009. In: Spiegel Online. 29. Dezember 2008.</ref> Auch Hausärzte, die nicht Mitglied des verhandelnden Verbandes sind, können das vereinbarte Modell anbieten.<ref name=":21" />

Durch das Gesetz zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-FinG), welches zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurden Neuverträge, die nach dem 22. September 2010 geschlossen wurden, an die Beitragssatzstabilität gebunden (§ 73b Absatz 5a SGB V). Daneben wurde das Selbstfinanzierungsgebot gestärkt (§ 73b Absatz 8 SGB V) und eine Vorlagepflicht sowie ein Beanstandungsrecht der Behörden eingeführt (§ 73b Absatz 9 SGB V).<ref>GKV-FinG GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010. In: Buzer. Abgerufen am 29. November 2023.</ref> Das Finanzierungsgesetz sah vor, dass Honorarsteigerungen in den HZV-Verträgen durch Einsparungen (beispielsweise bei Arzneimittelverordnungen) an anderen Stellen ausgeglichen werden sollten.<ref name=":8" /> Die schwarz-rote Koalition strich 2014 durch das 14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG) die Refinanzierungsklausel aus § 73b Absatz 5a SGB V.<ref name=":16" /><ref name=":8" />

Ergebnisse des Hausarztmodells und Kritik

Lotsenfunktion des Hausarztes

Durch die Lotsenfunktion wird die Hausarztpraxis als zentraler Ort der Versorgung sowie die Beziehung zum Haus- und Familienarzt gestärkt.<ref name=":7" /><ref name=":22">S. Bilger, P. Engeser: Hausärztliche Versorgung. In: Allgemeinmedizin: Der Mentor für die Facharztprüfung und für die allgemeine ambulante Versorgung. 6. unveränderte Auflage. Georg Thieme Verlag KG, 2019, ISBN 978-3-13-242587-3, S. 75 f.</ref> Der Hausarzt kennt den Patienten seit Jahren, teilweise seit Jahrzehnten, wodurch er wesentliche Aspekte der psychosozialen Betreuung (sog. hermeneutisches Fallverständnis) in seine Behandlung einfließen lassen kann.<ref name=":22" /><ref name=":23">Vorteile für Patienten. In: Bayerischer Hausärzteverband e. V. Abgerufen am 28. November 2023.</ref> Die Partizipative Entscheidungsfindung wird darüber hinaus gefördert, da teilnehmende Ärzte im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung den Arriba-Rechner kostenfrei nutzen können.<ref>HZV unterstützt Arzt und Patient als Team. In: Hausarzt Digital. 3. April 2020, abgerufen am 29. November 2023.</ref><ref>arriba in der HZV. Abgerufen am 29. November 2023.</ref><ref>HÄVG HZV. In: Arriba Hausarzt. GPZK gGmbH, abgerufen am 29. November 2023.</ref> Durch Leistungen wie das poststationäre Überleitungsmanagement kann nach einer Krankenhausentlassung die notwendige Koordination der für die Weiterbehandlung notwendigen Disziplinen verbessert werden.<ref>Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 S. 1 SGB V. (PDF; 51,0 KB) Hausarztzentrierte Versorgung: Versorgungsmanagement – Merkblatt für Patienten. In: Deutscher Hausärzteverband. Abgerufen am 29. November 2023.</ref><ref name=":24">Wissenschaftliche Fakten. In: Bayerischer Hausärzteverband e. V. Abgerufen am 28. November 2023.</ref><ref name=":11">Warum HZV? In: Hausärzteverband Rheinland-Pfalz e. V. 2023, abgerufen am 28. November 2023.</ref>

Hier wird häufig kritisiert, dass durch die Bindung an den Hausarzt die Möglichkeit erschwert wird, vergleichende Untersuchungen und differenzierte Therapieempfehlungen bei verschiedenen Fachärzten einzuholen.<ref name=":25">Sarah Benecke: Wie der Hausarztberuf attraktiver werden soll. In: Nürnberger Nachrichten. 7. April 2014.</ref> Jedoch können bereits 80 Prozent der Behandlungsanlässe beim Hausarzt geklärt werden.<ref>Florian Staeck: „Die HzV ist die Zukunftsidee“. In: Ärzte Zeitung. 19. März 2017, abgerufen am 15. Januar 2024.</ref><ref>Hausärzte in Mecklenburg-Vorpommern sprechen sich für Primärarztsystem aus. In: Ärzteblatt. 25. November 2019, abgerufen am 15. Januar 2024.</ref> Sollte darüber hinaus eine weitere fachärztliche Behandlung nötig sein, überweist der Hausarzt an den Facharzt.<ref name=":1" /> Hierdurch haben Fachärzte die Möglichkeit, sich auf schwerwiegende Erkrankungen der Patienten im jeweiligen Fachbereich auszurichten. Bedürftige Patienten werden von ihrer Hausarztpraxis zudem dabei unterstützt, schneller einen Termin beim Facharzt zu bekommen.<ref>Nortbert Wallet: 1700 Todesfälle weniger – Lotsensystem der AOK. In: Badische Zeitung. 10. Oktober 2018.</ref><ref name=":7" /><ref name=":6" /> Da die Befunde an einem Ort gesichert und aufbewahrt werden, kann der behandelnde Hausarzt alle notwendigen Untersuchungen und Behandlungen genauer im Blick behalten.<ref name=":10" /> Somit wird der sogenannte „Ärztetourismus“ reduziert, was zudem Fehlbehandlungen,<ref>Was ist eine HzV?. In: Kreiszeitung Syke. 20. Oktober 2021.</ref> Doppeluntersuchungen oder Übertherapie (z. B. verfrühte Operationen, sog. hausärztliche quartäre Prävention) vermeiden kann.<ref name=":22" /><ref name=":7" /><ref name=":3" /> Außerdem können durch die Aufbewahrung der notwendigen Befunde in der Praxis des Hausarztes Kur- oder Reha-Anträge beschleunigt werden.<ref name=":10" />

Verfügbarkeit von Hausärzten

Durch die lukrativere und einfachere Vergütungsstruktur der Vollversorgungsverträge kann ein Beitrag zum Erhalt der ländlichen Hausarztpraxen und damit auch der flächendeckenden medizinischen Versorgung geleistet werden.<ref name=":13">Eike Brunhöber: Offensive für Landärzte. In: Südkurier Konstanz. 13. Dezember 2017.</ref> Die jeweilige Arztpraxis hat aufgrund der langen Vertragslaufzeiten eine langfristigere Planungssicherheit.<ref name=":7" />

Kritik richtet sich vor allem daran, dass sich Patienten, die in ein Hausarztmodell eingeschrieben sind, bei Urlaub oder Krankheit des eigenen Hausarztes nur bei den anderen Hausärzten behandeln lassen sollen, welche selbst am Hausarztmodell teilnehmen.<ref name=":26">Thomas Kopetsch: Dem deutschen Gesundheitswesen gehen die Ärzte aus! Studie zur Altersstruktur und Arztzahlentwicklung. 5. akt. Auflage. Berlin 2010, ISBN 978-3-00-030957-1.</ref> Dies kann dazu führen, dass sich Patienten zur Behandlung in einen Nachbarort begeben müssen, wenn im eigenen Wohnort kein weiterer Hausarzt am Hausarztmodell teilnimmt.<ref name=":14">Hausarztzentrierte Versorgung. In: Hausärzteverband Berlin und Brandenburg e. V. Abgerufen am 28. November 2023.</ref>

Honorierung im Hausarztmodell

Im Hinblick auf die Add-on-Verträge wird kritisch gesehen, dass der eventuelle finanzielle Vorteil für einzelne Leistungen den Nachteil hat, dass die Mehrzahl der ärztlichen Leistungen wie bisher dem Modus Operandi im KV-System unterliegt, wodurch etwa nach Einreichen der Abrechnung Unklarheiten über die Vergütung, wiederkehrende Änderungen von Gebührenordnungspositionen im EBM, Richtgrößenprüfungen sowie Regressverfahren bleiben. Somit würden Nachteile für die an einem Add-on-Vertrag teilnehmenden Hausärzte entstehen.<ref>Michael Reischmann: HzV-Honorar: Wenn die Kasse Geld zurückhaben will oder es nicht herausrückt. In: Medical Tribune. 10. August 2019, abgerufen am 28. November 2023.</ref><ref name=":5" />

Der Selektivvertrag bietet für die hausärztlichen Praxen jedoch unter anderem aufgrund der Vergütung auf Basis von Pauschalen einen Vorteil gegenüber dem Kollektivvertrag.<ref name=":1" /> Die Praxis kann für den Patienten Leistungen im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung erbringen und abrechnen. Je nach Vertrag mit der Krankenkasse erhält sie eine höhere Versichertenpauschale (die Pauschalen für alle in einem Quartal anfallenden Behandlungsanlässe, Grund- und Chronikerpauschalen und wenige Einzelleistungen bilden bereits 90 Prozent des Honorars in der HZV ab). Dabei werden Einzelleistungen und das Vorhalten der HZV-Qualitätsstandards, z. B. eine technisch hochwertige Praxisausstattung und besonders hohe fachliche Qualifikationen, zusätzlich honoriert.<ref name=":15">Vorteile für Ärzte. In: Bayerischer Hausärzteverband e. V. Abgerufen am 28. November 2023.</ref>

Des Weiteren soll den Patienten die HZV praktische Vorteile bieten, zum Beispiel das Angebot einer Abendsprechstunde für Berufstätige oder Unterstützung bei der kurzfristigen Terminvereinbarung bei fachärztlichen oder psychotherapeutischen Praxen.<ref name=":1" /><ref>Ärzte protestieren gegen Wegfall der Neupatientenregelung. In: Welt Online. 6. Oktober 2022.</ref>

Einleitung eines Schiedsverfahrens

Eine umstrittene Regelung des § 73b SGB V findet sich in Abs. 4:<ref>Dirk Uwer: Schiedsrichter entscheiden Honorarstreit. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 9. September 2015, abgerufen am 29. November 2023.</ref>

„Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen spätestens bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Absatz 4a beantragen. Ist ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen oder soll ein Vertrag zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen geschlossen werden, können Verträge auch abgeschlossen werden mit

1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,
4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit Gemeinschaften nach Nummer 2 sie hierzu ermächtigt haben.“

Gemeinschaften, die die besagte Quote erfüllen, haben somit das Recht, die Einleitung eines Schiedsverfahrens zu beantragen. Ergänzend ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) die Möglichkeit des Schiedsverfahrens gegeben.<ref name=":21" />

Untersuchungen und weitere Ergebnisse der Hausarztzentrierten Versorgung

Aus einer von 2004 bis 2007 durchgeführten Studie der Bertelsmann-Stiftung ergab sich, dass die Hausarztmodelle zu dem Zeitpunkt nicht die erwünschte Wirkung gebracht hätten. Die Patienten (insgesamt wurden 9.000 Bürger befragt) fühlten sich nicht besser versorgt und besuchten häufiger Fachärzte. Nur 59 Prozent der Teilnehmenden berichteten von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, während es bei den Nichtteilnehmenden 68 Prozent waren.<ref>Sabine Rieser: Hausarztmodelle in Deutschland: Zweifel an der Wirksamkeit. In: Deutsches Ärzteblatt. 25. Januar 2008, abgerufen am 29. November 2023.</ref> Offenbar gab es durch die Modelle zu Beginn der Hausarztzentrierten Versorgung keine bessere, sondern eher eine schlechtere Lotsenfunktion des Hausarztes. Das AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen veröffentlichte Anfang 2008 eine Studie zum Verhalten von Ersatzkassenversicherten in Hausarztmodellen und fand heraus, dass der Anteil der Facharztbesuche von Hausarztmodellteilnehmern mit Überweisung zwischen 2005 und 2006 gleich blieb, während er in der Kontrollgruppe sank.<ref>Zitiert nach Medical Tribune, 18. Januar 2008, S. 18</ref>

Aktuellere Studien der Universitäten Frankfurt a. M. und Heidelberg zeigten seitdem, dass sich die Hausarztzentrierte Versorgung auf die Zahl der Krankenhausaufenthalte und mehrfache Besuche bei Fachärzten auswirkt – beispielsweise konnte eine im Zeitraum 2013 bis 2016 durchgeführte Evaluation der HZV in Baden-Württemberg zeigen, dass sowohl Krankenhauseinweisungen als auch doppelte Facharztbesuche durch die HZV reduziert wurden. Demnach lag die Hospitalisierungsrate pro hundert Versicherte 2014 in der Interventionsgruppe bei 22,2, in der Kontrollgruppe bei 26,1.<ref name=":24" /> Darüber hinaus würden sich die Patienten besser versorgt fühlen.<ref>Ergebnisbericht der Evaluation</ref> Außerdem wurde die Arzneimitteltherapie zielgerichteter und effizienter vorgenommen, da Ärzte regelmäßig an Qualitätszirkeln teilnahmen und insgesamt besser koordiniert wurde. Beispielsweise wurde Patienten mit SSRI-Therapie Analgetika so verordnet, dass die Wahrscheinlichkeit für das mögliche Auftreten eines Serotoninsyndroms um 12,7 Prozent niedriger lag als bei Patienten in anderen Kontrollgruppen. Die Krankenkassen konnten darüber hinaus Versichertengelder sparen (etwa die AOK Baden-Württemberg, die 2015 durch die Hausarzt- und Facharztverträge rund 35 Millionen Euro netto eingespart hatte).<ref name=":24" /><ref>Goethe-Universität Frankfurt am Main, Institut für Allgemeinmedizin, Zentrum für Gesundheitswissenschaften und Universitätsklinikum Heidelberg, Abteilung Allgemeinmedizin und Versorgungsforschung: Evaluation der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V in Baden-Württemberg (2013–2016). Ergebnisbericht 2016. In: Neue Versorgung. AOK Baden-Württemberg, abgerufen am 29. November 2023.</ref>

Anhand von Studien wurde zudem aufgezeigt, dass gerade ältere Chroniker mit Erkrankungen wie Diabetes, Asthma oder koronaren Herzerkrankungen in zunehmendem Maße von der Hausarztzentrierten Versorgung profitieren.<ref name=":3" /> Nach einer wissenschaftlichen Begutachtung im Auftrag der AOK Baden-Württemberg im Zeitraum 2011 bis 2020 haben beispielsweise an Diabetes erkrankte Patienten, die an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnahmen, weniger Komplikationen sowie eine längere Lebenserwartung als Patienten in der Regelversorgung. Das System sei so gestaltet, dass sich der Hausarzt für die Behandlung mehr Zeit nehmen könne. Darüber hinaus kenne er alle Befunde, Therapien und Medikamente.<ref name=":0" /> Hochrechnungen für die Jahre 2011 bis 2020 zeigten, dass bei 119.000 Diabetikern über 11.000 schwerwiegende Komplikationen vermieden werden konnten – etwa 350 Fälle neu aufgetretener Erblindung sowie 2.250 Schlaganfälle. Ebenso seien Nierenschäden und Amputationen seltener vorgekommen als bei den betroffenen Patienten in der Regelversorgung.<ref name=":3" /><ref name=":6" /> Laut einer Studie des Universitätsklinikums Heidelberg von 2023 verbrachten Patienten mit HZV-Verträgen insgesamt weniger Tage im Krankenhaus.<ref name=":6" /> Im Rahmen des Hausarztmodells wird außerdem die Medikation umfassenderer organisiert sowie die Teilnehmerrate an Disease-Management-Programmen erhöht.<ref name=":7" /><ref name=":11" />

Zudem zeigte eine im Juli 2023 veröffentlichte Regressionsanalyse, dass durch die Teilnahme bei der Hausarztzentrierten Versorgung die Impfrate der Versicherten um 10 Prozent im Vergleich zur Regelversorgung steigt.<ref>Benjamin Birkner, Lea Grotenrath, Katharina Sutter, Daniela Göbel, Anita Nuding: Auswirkung der Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung auf die Impfquote. In: GWQ Service Plus AG. Juli 2023, abgerufen am 5. September 2025.</ref>

VERAH

Für die Weiter- und Fortbildung des medizinischen Personals in hausärztlichen Praxen entwickelte das Institut für hausärztliche Fortbildung im Hausärztinnen- und Hausärzteverband in Zusammenarbeit mit dem Verband medizinischer Fachberufe (VmF) unter anderem die Fortbildung der medizinischen Fachangestellten (MFA) zu Versorgungsassistenten in der Hausarztpraxis (VERAH).<ref name=":3" /><ref name=":29">VERAH Infobroschüre. (PDF; 858 KB) In: Deutscher Hausärzteverband. Mai 2015, abgerufen am 30. November 2023.</ref> Die Versorgungsleistungen der VERAH wurden zunächst in den HZV-Verträgen der Hausarztverbände berücksichtigt. Inzwischen werden die Leistungen der VERAH auch in dem System der KV vergütet.<ref name=":29" />

VERAH unterstützen die Hausärzte bei der Versorgung der chronisch kranken oder älteren Patienten. Durch ihre Ausbildung und Erfahrung kann eine VERAH beispielsweise besser erkennen, ob der Patient möglicherweise depressiv oder dement ist oder ein erhöhtes Sturzrisiko besteht. Außerdem übernimmt sie das Medikamenten- und Wundmanagement, was die Ärzte entlastet.<ref>Robert Stöckinger: Verah hält Rücken frei. In: Schweinfurter Tagblatt. 30. August 2018.</ref> Für ausgebildete VERAH wird zudem seit Oktober 2022 eine Weiterbildung im Rahmen des Studiengangs Primärmedizinisches Versorgungs- und Praxismanagement an Standorten der privaten Hochschule FOM angeboten.<ref name=":15" />

Hausarztmodelle in den Bundesländern

Die Verträge der Hausarztzentrierten Versorgung bestehen zwischen den Krankenkassen und den jeweiligen Hausärzteverbänden, die von den Ärzten für die Verhandlungen dieser Verträge mandatiert wurden,<ref>Thomas Gerlinger: Vom versäulten zum integrierten Versorgungssystem: Reformbedarf und Handlungsempfehlungen. In: Working Paper Forschungsförderung. Nr. 205. Hans-Böckler-Stiftung, Februar 2021, S. 40.</ref> sowie der Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft AG (HÄVG).<ref name=":4" />

Die Krankenkassen waren zu Beginn zurückhaltend. Für Juli 2010 kündigte die Techniker Krankenkasse an, mit elf Bundesländern Hausarztverträge schließen zu wollen.<ref name=":9">Peter Hahne: Patienten müssen warten – Krankenkassen müssen Versicherten Hausarztverträge anbieten. In: Ostthüringer Zeitung. 17. Mai 2010.</ref> Für die Weiterentwicklung der Hausarztzentrierten Versorgung ist entscheidend, dass die Hausärzte eigenverantwortlich HZV-Verträge mit den Krankenkassen vereinbaren.<ref>Hausärzteverband will hausarztzentrierte Versorgung weiter ausbauen. In: Deutsches Ärzteblatt. 26. September 2019, abgerufen am 28. November 2023.</ref>

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurde der erste Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung zwischen dem Hausärzteverband, dem Medi-Verbund und der AOK Baden-Württemberg bereits am 8. Mai 2008 geschlossen.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vertragstext und weitere Unterlagen (Memento des Vorlage:IconExternal vom 20. Oktober 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hausaerzteverband.de</ref><ref name=":1" /><ref>Florian Staeck: Der neue Mehrwert für Patienten. In: Ärzte Zeitung. 13. Mai 2013, abgerufen am 12. März 2024.</ref>

Eine Besonderheit im HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg ist der Wegfall der Zuzahlung für teilnehmende Patienten bei generischen Medikamenten, für die die AOK Baden-Württemberg einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.<ref name=":30">Arzneimittelverträge. In: AOK Baden-Württemberg. 10. Januar 2023, abgerufen am 4. Dezember 2023.</ref> Die HZV-Verträge in Baden-Württemberg legen den Fokus auf eine pauschalierte Vergütung statt einer einzelleistungsgeprägten Abrechnungssystematik, wie es im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) üblich ist. In Baden-Württemberg wurden Vollversorgungsverträge (im Unterschied zu den Add-On-Verträgen) für Versicherte aller Krankenkassen geschlossen.<ref name=":31"><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Archivierte Kopie (Memento des Vorlage:IconExternal vom 20. Oktober 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.hausaerzteverband.de</ref><ref name=":6" />

Der HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg wird seit 2008 regelmäßig durch die Universitäten Heidelberg und Frankfurt a. M. untersucht. Für die Jahre 2011 bis 2020 zeigen die HZV-Daten unter anderem, dass circa 2250 Schlaganfälle vermieden werden konnten.<ref name=":6" /> Auch die Influenza-Impfquote ist in der HZV höher als in der Regelversorgung und es konnten zahlreiche Krankenhausaufenthalte vermieden werden.<ref>HZV-Patienten profitieren nachweislich. In: Hausarzt Digital. 4. Januar 2021, abgerufen am 13. März 2024.</ref>

Im Oktober 2023 wurden erstmals Versorgungskonzepte um klimaassoziierte Erkrankungen in die HZV in Baden-Württemberg integriert.<ref>Klimaresiliente Versorgung. In: Hausärzteverband Baden-Württemberg. Abgerufen am 13. März 2024.</ref> Insgesamt wird die Teampraxenstruktur unter Einbindung von nicht ärztlichen akademisierten Gesundheitsfachberufen wie Primary Care Manager und Arztassistenten durch die HZV-Verträge gefördert.<ref>Podcast: HÄPPI mit akademisiertem Gesundheitspersonal. Gespräch mit Prof. Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth. In: Hausärzteverband Baden-Württemberg. 30. Januar 2024, abgerufen am 13. März 2024.</ref>

Hausarztzentrierte Versorgung in Europa

In der Mehrzahl der europäischen Länder entspricht die hausarztzentrierte Versorgung der Regelversorgung, so unter anderem in den Niederlanden, in Dänemark oder in England.<ref>Marius Gießmann: Gatekeeping reduziert nicht automatisch die Kosten. Interview mit Wilm Quentin. In: Zahnärztliche Mitteilungen. 1. November 2019, abgerufen am 29. November 2023.</ref> In der Schweiz ist ein Basis-Krankenversicherungstarif verpflichtend; die Patienten können sich im Rahmen von bestimmten Modellen verpflichten, nur ein gewähltes Gesundheitszentrum aufzusuchen. Hierdurch können die Versicherten die Kosten für die Krankenversicherung reduzieren.<ref>Florian Staeck: So machen es die Nachbarn. In: Ärzte Zeitung. 5. Februar 2016, abgerufen am 29. November 2023.</ref>

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

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