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Beteiligungsfinanzierung

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Als Beteiligungsfinanzierung wird in der Betriebswirtschaftslehre die Außenfinanzierung von Unternehmen durch Zuführung von Eigenkapital verstanden.

Allgemeines

Nur die Außenfinanzierung mittels Eigenfinanzierung durch Gesellschafter, Kapitalbeteiligungsgesellschaften, Private Equity oder Wagniskapital ist eine Beteiligungsfinanzierung. Beteiligungsfinanzierung ist also Eigen- und Außenfinanzierung zugleich. Die Zuführung von Eigenkapital kann in Form von Bareinlagen, Sacheinlagen oder durch Übertragung von Rechten erfolgen.<ref>Ottmar Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1998, S. 90; ISBN 3-406-42290-X</ref> Daneben stehen den Unternehmen auch weitere Finanzierungsformen wie die Innenfinanzierung oder Fremdfinanzierung zur Verfügung.<ref>Jean-Paul Thommen, Lexikon der Betriebswirtschaft, 2008, S. 94</ref>

Arten

Allgemein wird unterschieden zwischen der Beteiligungsfinanzierung nicht börsenfähiger und börsennotierter Unternehmen.<ref>Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 543; ISBN 978-3-8006-4687-6</ref>

Bei nicht börsenfähigen Unternehmen kann der Engpass der Eigenkapitalbeschaffung durch Kapitalbeteiligungsgesellschaften überwunden werden.

Aktiengesellschaften

Eine Beteiligungsfinanzierung erfolgt bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und der Europäischen Gesellschaft entweder bei Unternehmensgründung und/oder durch Kapitalmaßnahmen nach Gründung:<ref>Bernd Rudolph, Beteiligungsfinanzierung, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1990, S. 149; ISBN 3-478-37624-6</ref>

Art Beschaffung des Eigenkapitals durch …
Unternehmensgründung Einbringung aus dem Privatvermögen der Aktionäre
Wagniskapital
Private Equity
Mezzanine-Kapital
Bürgschaftsbanken, Förderbanken
Kapitalmaßnahmen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (§ 182 bis § 191 AktG)
bedingtes Kapital (§ 192 bis § 201 AktG)
genehmigtes Kapital (§ 202 bis § 206 AktG)

Der Prozess der Beteiligungsfinanzierung beginnt bereits bei der Unternehmensgründung, indem die Gründer der Gesellschaft Eigenkapital zwecks Aufnahme des Geschäftsbetriebs zur Verfügung stellen.<ref>Theresa Rempel, Wie viel Warren Buffett und Benjamin Graham steckt in Apple?, 2012, S. 5</ref>

Auch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Emission von Gratisaktien ist zwar eine Kapitalmaßnahme, sie erfolgt jedoch aus der Innenfinanzierung und ist deshalb keine Beteiligungsfinanzierung.

Personengesellschaften

Das Handelsrecht verlangt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter bei der Kommanditgesellschaft (KG) und Offenen Handelsgesellschaft (OHG) neben dem bilanziellen Eigenkapital auch mit ihrem Privatvermögen haften, so dass Kapitalerhöhungen von geringerer Bedeutung sind als bei Kapitalgesellschaften.

Für die Beteiligungsfinanzierung bei Personengesellschaften kommen folgende Quellen in Betracht:<ref>Henry Schäfer, Unternehmensfinanzen: Grundzüge in Theorie und Management, 1998, S. 109</ref>

Rechtsform Beschaffung des Eigenkapitals durch …
KG Erhöhung der Kapitaleinlagen der Komplementäre und Kommanditisten;
neue Gesellschafter
OHG Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter;
neue Gesellschafter
Stille Gesellschaft Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter;
neue Gesellschafter (typische oder atypische stille Gesellschafter)
BGB-Gesellschaft Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter;
neue Gesellschafter

Werden bei KG und OHG neue persönlich haftende Gesellschafter aufgenommen, so sind diese kraft Gesetzes mit Geschäftsführungsbefugnis ausgestattet (§ 116 Abs. 1 HGB). Die bisherigen Gesellschafter müssen den neuen Gesellschaftern ein Mitspracherecht einräumen.

Wirtschaftliche Aspekte

Das Hauptmotiv für die private Beteiligungsfinanzierung ist die Bereitstellung von Eigenkapital durch Privatpersonen (Gesellschafter) oder institutionelle Investoren, wobei Private Equity auf außerbörsliches Eigenkapital beschränkt ist.<ref>Volker Tolkmitt, Neue Bankbetriebslehre, 2004, S. 242</ref> Durch die Eigenkapitalüberlassung erhält der Kapitalgeber ein Miteigentumsrecht, einen Anspruch auf Gewinn- und Verlustbeteiligung am bilanziellen Substanzwert, den stillen Reserven, dem Firmenwert sowie einen Anteil am Liquidationserlös.<ref>Ottmar Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1998, S. 90</ref> Die Kapitalgeber weisen ihre Kapitalbeteiligung als Finanzanlage aus, sofern eine dauernde Beteiligungsabsicht vorliegt.<ref>Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, 2013, S. 91</ref>

Kapitalgeber müssen vor ihrer Beteiligungsfinanzierung prüfen, ob sich ihre Investition lohnt. Das von ihnen eingebrachte Eigenkapital muss (über Dividenden, Gewinnanteile) eine Eigenkapitalrendite erbringen, die mindestens dem risikofreien Zinssatz einer alternativen Kapitalanlage entspricht. Maßstab hierfür sind die am Finanzmarkt bei anderweitigen Kapitalanlagen mit vergleichbarem Risiko erzielbaren Renditen (wie die Aktienrendite, Dividendenrendite).<ref>Heinz Rehkugler, Grundzüge der Finanzwirtschaft, 2007, S. 215; ISBN 978-3-486-58301-4</ref>

Beteiligungsfinanzierungen stärken das Eigenkapital, die Eigenkapitalquote und den Shareholder Value und dienen meist zur Finanzierung von Investitionen (in Sachanlagevermögen und/oder Finanzanlagen).

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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