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Bundeskartellamt

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Bundeskartellamt
— BKartA —
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Staatliche Ebene Bund
Stellung Bundesoberbehörde
Aufsichtsbehörde Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Gründung 1. Januar 1958
Hauptsitz Bonn, Nordrhein-WestfalenDatei:Flag of North Rhine-Westphalia.svg Nordrhein-Westfalen
Behördenleitung Andreas Mundt
Bedienstete 402 zuzüglich 5 Auszubildender (2020)<ref>Bundeshaushaltsplan 2020 - Einzelplan 12 - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 27. August 2020 (Planstellen-/Stellenübersicht: Seite 203–205; Auszubildende: Seite 190).</ref>
Haushaltsvolumen 48,6 Mio. EUR (2024)<ref>Bundeshaushalt digital. In: bundeshaushalt.de. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 30. April 2026.</ref>
Netzauftritt bundeskartellamt.de

Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit etwa 400 Mitarbeitern und einem Haushalt von ca. 35 Mio. Euro. Sitz der Behörde ist das Bundesviertel in Bonn.<ref name=":0">Bundeskartellamt: Das Bundeskartellamt. Jahresbericht 2022/23. 11. Juli 2023, S. 9, abgerufen am 6. November 2023.</ref> Das Bundeskartellamt vollzieht als Wettbewerbsbehörde das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht in Deutschland. Es kann bedenkliche Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen, Auflagen erteilen und bei Kartellabsprachen Geldbußen verhängen.

Präsident des Bundeskartellamtes ist seit 2009 Andreas Mundt.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Neben dem Bundesrecht wendet die Behörde auch das Wettbewerbsrecht des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an (Artikel 101 und 102 AEUV). Gesetzliche Grundlage für den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG).<ref>Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG), auf gesetze-im-internet.de</ref>

Aufgaben

Die Hauptaufgabe des Bundeskartellamtes besteht in der Durchsetzung des Kartellverbots, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Das Bundeskartellamt kann Zusammenschlüsse von Unternehmen verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen untersagen und bei der Aufdeckung von Kartellabsprachen Geldbußen verhängen. Es kann Sektoruntersuchungen im Bereich des Kartellrechts und des Verbraucherschutzes durchführen. Zur Umsetzung ihrer Aufgaben verfügt das Bundeskartellamt über weitgehende Ermittlungsbefugnisse.

Das Bundeskartellamt prüft pro Jahr knapp 1000 Zusammenschlüsse. Davon werden in der Regel weniger als eine Handvoll untersagt bzw. mit Nebenbestimmungen freigegeben. Unternehmen haben außerdem die Möglichkeit, angemeldete Zusammenschlussvorhaben zurückzunehmen, um eine Untersagungsentscheidung zu verhindern.<ref name=":0" />

Darüber hinaus ist das Bundeskartellamt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig und führt dazu jährlich etwa 100 Verfahren. Das beim Bundeskartellamt angesiedelte Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern Informationen über Wirtschaftsdelikte zur Verfügung, die zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können.<ref name=":0" />

Das Bundeskartellamt betreibt die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe.

Derzeit (Stand: 2023) ist das Bundeskartellamt außerdem für die Prüfung von Missbräuchen der Gas-, Strom- und Fernwärmepreisbremsen zuständig.<ref>Bundeskartellamt - Homepage - Missbrauchsverbot bei der Energiepreisbremse – Bundeskartellamt startet organisatorischen Aufbau. Abgerufen am 25. Januar 2023.</ref>

Der Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes<ref>Tätigkeitsberichte, auf bundeskartellamt.de</ref> berichtet im Zweijahres-Rhythmus ausführlich über die Arbeit des Amtes. Darüber hinaus veröffentlichen Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur gemeinsam einen jährlichen Monitoringbericht<ref>Energie-Monitoringbericht, auf bundeskartellamt.de</ref> über die Entwicklungen auf den deutschen Elektrizitäts- und Gasmärkten.<ref>Bundeskartellamt - Homepage - Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes. Abgerufen am 26. Januar 2023.</ref>

Geschichte und Zuständigkeit

Datei:Stamp 50 Jahre Bundeskartellamt.jpg
50 Jahre Bundeskartellamt: Briefmarke von 2008

Das Bundeskartellamt nahm 1958 mit Inkrafttreten des GWB seine Arbeit auf und ist seither für die Prüfung von Kartellen und die Missbrauchsaufsicht zuständig, sofern die wettbewerbsbeschränkende Wirkung über ein Bundesland hinausreicht. Für Sachverhalte, deren Bedeutung über das Gebiet eines Bundeslandes nicht hinausgeht, sind die Landeskartellbehörden zuständig (§ 48 Abs. 2 GWB). Bei Sachverhalten, die grenzüberschreitende Wirkung haben, besteht eine konkurrierende Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und der Generaldirektion Wettbewerb bei der Europäischen Kommission.

1973 wurde die Zusammenschlusskontrolle eingeführt. Die Zahl der pro Jahr geprüften Zusammenschlüsse schwankte im Laufe der Jahre in der Regel zwischen 1000 und 2000 Fällen pro Jahr. Im Jahr 2022 ist sie auf gut 800 Fälle gesunken.<ref>Bundeskartellamt: Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 2021/2022. 2. August 2023, S. 26, abgerufen am 6. November 2023.</ref> Die Zuständigkeit für die Fusionskontrolle ab bestimmten Umsatzschwellen liegt bei der Europäischen Kommission.

Seit dem Jahr 1999 ist ein bedeutender Teil des Vergaberechts in das GWB integriert und in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskartellamts übergegangen.

Im Jahr 2005 erhielt das Bundeskartellamt die Befugnis, Sektoruntersuchungen durchzuführen, wenn z. B. starre Preise einen eingeschränkten Wettbewerb vermuten lassen. Im Jahr 2017 wurde die Befugnis auf vermutete Verstöße gegen Verbraucherrecht ausgeweitet.

Mit Beginn des Jahres 2013 wurde die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt angesiedelt.

Organisation

Das Bundeskartellamt verfügt über 13 Beschlussabteilungen, die für die Aufgaben im Bereich des Wettbewerbsschutzes zuständig sind. Die branchenspezifischen Beschlussabteilungen B1 bis B9 und V sind für die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht zuständig, B10 und B12 für Kartellverfolgung und die B11 für Missbräuche im Bereich der Energiepreisbremsen. Daneben gibt es zwei Vergabekammern für Nachprüfverfahren und eine Abteilung für das Wettbewerbsregister. Unterstützt werden diese Abteilungen durch die Grundsatzabteilung, die Abteilung für Prozessführung und die Zentralabteilung.<ref>Bundeskartellamt: Organigramm. 1. Oktober 2023, abgerufen am 6. November 2023.</ref>

Eine wesentliche Besonderheit des Bundeskartellamts sowohl im internationalen Vergleich als auch im Vergleich mit anderen deutschen Behörden ist die weitgehende Unabhängigkeit der Beschlussabteilungen bei ihren Entscheidungen. Die Beschlussabteilungen entscheiden gerichtsähnlich in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Präsident des Amtes haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschlussabteilungen.

Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes können der Antragsteller (sofern vorhanden), die Personen und Unternehmen, gegen die die Verfügung sich richtet, sowie Drittbetroffene, die zum Verfahren beigeladen worden sind, Rechtsbehelfe ergreifen. Hierbei muss zunächst eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht werden, im Anschluss daran kann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erfolgen. Hat das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt, kann auch eine Ministererlaubnis beim Bundesminister oder der Bundesministerin für Wirtschaft beantragt werden.

Verfahren

Die Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts verfügen – analog zu den Landeskartellbehörden – über weitreichende Befugnisse sowohl zur Untersuchung als auch zur Beschlussfassung. Aufgrund dieser gebündelten Kompetenzen wird das Verfahren mitunter als eine Form der „inquisitorischen Rechtsdurchsetzung“ bezeichnet.<ref>Hans-Georg Kamann: Geschichtliche, systemische und theoretische Grundlagen. In: : Kamann, Hans-Georg/Olhoff, Stefan/Völcker Sven (Hrsg.): Kartellverfahren und Kartellprozess: Handbuch. München 2017, Randnummer 12 f.</ref> Eine institutionelle Trennung von Ermittlungs- und Entscheidfunktion findet innerhalb der Beschlussabteilungen nicht statt. Die Mitglieder dieser Abteilungen agieren gemeinsam – unterstützt von ihren Mitarbeitenden und gegebenenfalls auch von Mitarbeitenden anderer Abteilungen – als Kollegialgremium sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Entscheidungsfindung. Bestimmte Aufgaben, wie beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, können dabei intern verteilt werden. Es ist außerdem üblich, dass einzelne Abteilungsmitglieder für bestimmte Sachgebiete zuständig sind und in dieser Funktion als „Berichterstatter“ fungieren. Sie sind in dieser Rolle verantwortlich für die Erstellung der Entscheidungsentwürfe. Die interne Aufgabenverteilung dient in erster Linie der Effizienzsteigerung bei der Bearbeitung von Fällen und verfolgt nicht das Ziel, Ermittlungs- und Entscheidungsfunktionen funktional zu trennen.<ref name=":1">Johann-Jakob Chervet: Deutschland. In: Expertenkommission Reform Wettbewerbsbehörden (Hrsg.): Schlussbericht vom 1. Dezember 2023, Anhang 3: Bericht über die Struktur und Verfahrensordnung der Wettbewerbsbehörden in einigen ausgewählten Rechtsordnungen. S. 137 ff. (admin.ch).</ref>

Ein zentrales Merkmal der Tätigkeit der Beschlussabteilungen ist die Unterscheidung zwischen zwei Verfahrensarten: Verwaltungssachen (z. B. Maßnahmen zur Vorteilsabschöpfung) und Bußgeldsachen (z. B. bei Preisabsprachen). Während bei Verwaltungssachen grundsätzlich die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung finden, sind für Bußgeldsachen die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie ergänzend die Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich. Dies führt dazu, dass sich das Vorgehen in diesen Fällen stärker an einem klassischen Strafverfahren orientiert.<ref name=":1" />

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens treten deutliche prozessuale Unterschiede auf – insbesondere hinsichtlich der Auskunftsrechte gegenüber der Behörde und des Instanzenzugs. So führen die Oberlandesgerichte (OLG) in solchen Fällen ein vollständig neues Verfahren durch. Dabei geht es nicht lediglich um die Überprüfung einer behördlichen Entscheidung des Bundeskartellamtes, sondern um eine eigenständige, umfassende Sachverhandlung gemäß §§ 71 ff. OWiG. Das Verfahren vor dem Bundeskartellamt übernimmt in dieser Konstellation eine Funktion, die mit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit vergleichbar ist; der daraufhin erlassene Bußgeldbescheid nimmt die Rolle einer Anklageschrift ein.<ref name=":1" />

Das Verfahren vor dem OLG orientiert sich anschließend streng am Mündlichkeitsprinzip, das im deutschen Strafprozessrechtrecht maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass die behördlichen Ermittlungsakten nicht automatisch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Alle für das Urteil relevanten Inhalte – seien es Tatsachenfeststellungen oder wirtschaftliche Gutachten – müssen grundsätzlich im Rahmen der Hauptverhandlung separat eingeführt werden, etwa durch Verlesung oder durch Zeugenaussagen.<ref name=":1" />

Bekannte Fälle und Entscheidungen (Auswahl)

Vom Bundeskartellamt aufgedeckte und sanktionierte Kartelle

Hauptartikel: Liste der höchsten Strafen wegen Wettbewerbsverstößen in der EU

Vom Bundeskartellamt untersagte Unternehmenszusammenschlüsse

Präsidenten

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Der Leiter des Bundeskartellamtes führt die Amtsbezeichnung Präsident.<ref name="Rundschreiben B">Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 25. März 2021, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 28. März 2022; abgerufen am 14. Dezember 2021.</ref> Seit seiner Gründung 1958 hatte das Bundeskartellamt sechs Präsidenten:

  1. Eberhard Günther (1958–1976)
  2. Wolfgang Kartte (1976–1992)
  3. Dieter Wolf (1992–1999)
  4. Ulf Böge (1999–2007)
  5. Bernhard Heitzer (2007–2009)
  6. Andreas Mundt (seit 2009)

Das Amt ist in Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert.

Vizepräsidenten (Auswahl)

  • Gerhard Rauschenbach: 1959 bis 1970
  • Heinz Ewald: ab 1971
  • Ernst Niederleithinger<ref> Walter Habel (Hrsg.): Wer ist wer? Das deutsche Who’s who. 24. Ausgabe. Schmidt-Römhild, Lübeck 1985, ISBN 3-7950-2005-0, S. 895.</ref>
  • Kurt Stockmann: bis 2005
  • Peter Klocker: von 2005 bis 2015
  • Konrad Ost: ab 2015

Sitz

Bis 1999 hatte das Bundeskartellamt seinen Sitz am Platz der Luftbrücke in Berlin.<ref>Sitz des Bundeskartellamtes bundeskartellamt.de</ref> Nach über 40 Jahren in Berlin verlagerte die Behörde ihren Sitz im Zuge des Berlin/Bonn-Gesetzes am 1. Oktober 1999 nach Bonn.

Dort hat sie das ehemalige Gebäude des Bundespräsidialamts an der Kaiser-Friedrich-Straße bezogen, im nördlichen Zentrum des Bundesviertels. Die Liegenschaft gliedert sich in die Häuser I–IV und das 1960/1961 erbaute und ab 1962 vom Bundesminister für besondere Aufgaben genutzte Haus Axe<ref>Verwaltungsbau, Adenauerallee 133/Ecke Kaiser-Friedrich-Straße 2–6. (zeitweilig Bundesministerium für besondere Aufgaben, zeitweilig Mitnutzung durch Auswärtiges Amt). Eintrag in der Datenbank „KuLaDig“ des Landschaftsverbands RheinlandVorlage:Abrufdatum</ref> an der Adenauerallee (B 9). Während das Haus I 1950 als Bürogebäude (ursprünglich 40 Büroräume) und wohl erster Verwaltungsneubau des Bundes in Bonn<ref>Stadt Bonn, Stadtarchiv (Hrsg.); Helmut Vogt: „Der Herr Minister wohnt in einem Dienstwagen auf Gleis 4“. Die Anfänge des Bundes in Bonn 1949/50, Bonn 1999, ISBN 3-922832-21-0, S. 160.</ref> für das Bundespräsidialamt (auf den zum Teil erhaltenen Mauern des abgetragenen Stall- und Remisengebäudes der Villa Hammerschmidt) errichtet worden war, sind die weiteren Häuser älteren Datums und nicht als Liegenschaft des Bundes entstanden. Dazu gehören die Doppelvilla Balg (Haus II) aus dem Jahre 1898, das 1933 erbaute Haus III und die Villa Frau Ernst Prieger (Haus IV) aus dem Jahr 1900.<ref>Olga Sonntag: Villen am Bonner Rheinufer: 1819–1914, Bouvier Verlag, Bonn 1998, ISBN 3-416-02618-7, Band 3, Katalog (2), S. 94–96, 261–264. (zugleich Dissertation Universität Bonn, 1994)</ref> Seit 2010 sind einige Abteilungen des Bundeskartellamts auf dem Gelände des Bundeswirtschaftsministeriums im Bonner Ortsteil Duisdorf untergebracht.

Literatur

  • Werner Kurzlechner: Fusionen, Kartelle, Skandale. Das Bundeskartellamt als Wettbewerbshüter und Verbraucheranwalt. München 2008, ISBN 3-636-01565-6.
  • Edmund Ortwein: Das Bundeskartellamt. Eine politische Ökonomie deutscher Wettbewerbspolitik. 1. Auflage, Berliner Wissenschafts-Verlag GmbH, Berlin 1998, ISBN 978-3-8305-0783-3.

Weblinks

Commons: Bundeskartellamt – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

<references />

<templatestyles src="Erweiterte Navigationsleiste/styles legacy.css" />Vorlage:Klappleiste/Anfang

Bundesbehörden:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) | Bundeskartellamt (BKartA) | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) | Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

Öffentliches Unternehmen:

Germany Trade and Invest (GTAI)

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