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Cochenillerot A

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Strukturformel
Struktur von Cochenillerot
Allgemeines
Name Cochenillerot A
Andere Namen
Summenformel C20H11N2Na3O10S3
Kurzbeschreibung

leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff<ref name="roempp">Eintrag zu Cochenillerot A. In: Römpp Online. Georg Thieme VerlagVorlage:Abrufdatum</ref>

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer Vorlage:CASRN
EG-Nummer 220-036-2
ECHA-InfoCard 100.018.216
PubChem 17466
ChemSpider 11232342
Wikidata [[:d:Lua-Fehler in Modul:Wikidata, Zeile 1464: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)|Lua-Fehler in Modul:Wikidata, Zeile 1464: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)]]
Eigenschaften
Molare Masse 604,48 g·mol−1
Aggregatzustand

fest<ref name="roempp" />

Löslichkeit
  • gut in Wasser (>120 g·l−1)<ref name="roempp" />
  • schlecht in Ethanol<ref name="roempp" />
  • nahezu unlöslich in pflanzlichen Ölen<ref name="roempp" />
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung<ref name="sigma">Datenblatt Vorlage:Linktext-Check bei Sigma-AldrichVorlage:Abrufdatum (PDF).</ref>
keine GHS-Piktogramme

H- und P-Sätze H: keine H-Sätze
P: keine P-Sätze<ref name="sigma" />
Toxikologische Daten
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Cochenillerot A ist ein roter wasserlöslicher Azofarbstoff, der als Lebensmittelfarbstoff (E 124) Verwendung findet. Er ist ein Surrogat für echte Cochenille und besitzt strukturelle Ähnlichkeit mit Amaranth (E 123).

Herstellung

Cochenillerot A erhält man durch Diazotierung von 4-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure und Azokupplung auf 7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure.<ref name="GBooth">Gerald Booth: Naphthalene Derivatives. In: Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry. Band 23. Wiley-VCH Verlag & Co. KGaA, Weinheim, Germany 2000, S. 692 f., doi:10.1002/14356007.a17_009.</ref>

Eigenschaften

Cochenillerot ist ein leuchtend scharlachroter, lichtechter, hitze-, alkali- und säurebeständiger Azofarbstoff, welcher gut löslich in Wasser ist. Er ist stabil gegen Fruchtsäuren.

Verwendung

Cochenillerot wird für spanische Chorizo-Wurst, Lachsersatz, Getränke, Brausen, Süßwaren, Fruchtgelees, in Konfitüren und Marmeladen (bis max. 100 mg/kg), in Käseüberzügen und als Farblack für Dragees verwendet. Auch künstliches Blut in Film- und Theaterproduktionen enthält diesen Farbstoff.

Weitere Produkte, in denen traditionell Cochenillerot enthalten war oder noch ist:

Cochenillerot A ist für Bio-Produkte verboten. Sie werden stattdessen z. B. mit Aroniasaftkonzentrat gefärbt.

Gesundheitliche Aspekte

Aufgrund der chemischen Struktur (Azofarbstoff) besteht der Verdacht auf Auslösung von Pseudoallergien, besonders bei Personen, die empfindlich auf ASS oder Benzoesäure/Natriumbenzoat (E 210 bzw. E 211) reagieren.

Rechtliche Situation

In der Europäischen Union ist Cochenillerot A ein für bestimmte Lebensmittel unter Bedingungen zugelassener Zusatzstoff.<ref>Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, mit Anhang II.</ref> Unter Ausnahme von Getränken mit mehr als 1,2 % Alkohol müssen Lebensmittel, denen E124 zugesetzt ist, zusätzlich zu diesem Hinweis mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ gekennzeichnet sein.<ref name="Tageszeitung">Reinhard Wolff: Knallbunt ist ungesund. In: Die Tageszeitung. 19. Juli 2010, S. 9 (online).</ref><ref>Anh. 5 zu Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (PDF)Vorlage:Abrufdatum, abgerufen am 16. November 2019.</ref>

In der Europäischen Union ist Cochenillerot A nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für bestimmte Lebensmittel wie feine Backwaren, Süßwaren oder Speiseeis (je bis zu 50 mg/kg), kandierte Früchte (bis 200 mg/kg), Lachsersatz (bis 500 mg/kg) oder viele Getränke, für Suppen oder Analogfleisch zugelassen, nicht aber für Wurst – außer für Chorizo, Salchichon, Sobrasada und essbare Wursthüllen.<ref>Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der konsolidierten Fassung vom 31. Oktober 2022Vorlage:Abrufdatum</ref> Daher ist das unzulässige, also verbotene Röten von Fleisch oder Fleischerzeugnissen wie Wurst mit E 124 insbesondere zur Vortäuschung höherer Frische ebenso wie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse (ohne ausreichende Kennzeichnung) hier eine Straftat.<ref>§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Ziff. 1 - Ziff. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) durch Verwendung eines nicht zugelassenen Farbstoffs, ferner bei Verstoß gegen das Täuschungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 2 LFGB nach § 59 Abs. 1 Ziff. 9 LFGB.</ref>

In der Schweiz ist die Verwendbarkeit als Farbstoff für Lebensmittel in der Zusatzstoffverordnung (ZuV) bis hin zur Bezifferung der Kategorien weitgehend ebenso wie in der EU geregelt. Wie etwa bei kandierten Früchten (bis 10 mg/kg) oder Lachsersatz (bis 200 mg/kg) sind die zulässigen Höchstmengen jedoch teils strenger.<ref>Art. 1a mit Anhang 1a und 3 Zusatzstoffverordnung.</ref>

In den USA ist der Einsatz in Lebensmitteln nicht zugelassen.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Imported Foods – Food and Color Additives (Memento vom 15. Februar 2017 im Internet Archive)</ref>

Zum 1. Juni 2013 wurde die erlaubte Tagesdosis von bisher maximal 4 mg/kg Körpergewicht auf 0,7 mg/kg Körpergewicht gesenkt.<ref>Umstrittene Farbstoffe in Lebensmitteln werden drastisch eingeschränkt. Food Monitor, 8. Mai 2013, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 28. Juli 2017; abgerufen am 31. Mai 2018.</ref>

Weblinks

Einzelnachweise

<references />