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Rayonverbot

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Datei:Zurich police riot control.jpg
Stadtpolizei Zürich im Einsatz anlässlich einer Ersten-Mai-Demonstration, in deren Folge es immer wieder zu Rayonverboten kommt.

Ein Rayonverbot (von frz. rayon im Sinne von Umkreis), auch als Fernhalteverfügung bezeichnet,<ref name="jenni">Christoph Jenni: Beweisrechtliche Anforderungen an Fernhalteverfügungen. (PDF) In: Sicherheit & Recht, 1/2010. S. 47, ehemals im Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 26. August 2015.@1@2Vorlage:Toter Link/www.oefre.unibe.ch (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot</ref> ist eine Handlungsform des Schweizer Rechts. Mit einem Rayonverbot können Polizei und andere Behörden, etwa Gerichte oder kantonale Migrationsämter,<ref name="moeckli2">Daniel Moeckli, Raphael Keller: Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick. (PDF) 18. Dezember 2012, S. 2, abgerufen am 27. August 2015.</ref> einer Person verbieten, einen Ort aufzusuchen oder an diesen zurückzukehren.<ref name="mueller_279">Markus Müller, Reto Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. Stämpfli Verlag, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9819-6, S. 279.</ref> In letzterem Fall wird das Rayonverbot mit einer Wegweisung verbunden. Je nachdem ob das Rayonverbot vor Ort ausgesprochen oder (bei längeren Verboten) schriftlich mitgeteilt wird, liegt entweder ein Realakt oder eine Verfügung vor.<ref name="mueller_283">Markus Müller, Reto Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. Stämpfli Verlag, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9819-6, S. 283.</ref> Rayonverbote ergeben sich aus einer Vielzahl von Erlassen und können daher auch aus einer Vielzahl von Gründen ergehen, beispielsweise zur Verhinderung häuslicher Gewalt oder Hooliganismus oder zur Erleichterung der Arbeit der Polizei.

Öffentliches Recht

Frühe Formen

In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern.<ref name="moeckli3">Daniel Moeckli, Raphael Keller: Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick. (PDF) 18. Dezember 2012, S. 3, abgerufen am 27. August 2015.</ref> 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) – nunmehr AIG – mit der Möglichkeit ergänzt, «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten».<ref>Art. 13e ANAG, in der Fassung vom 1. September 2000 (heute ausser Kraft). Der gleiche Regelungsinhalt findet sich in Art. 74 AIG.</ref>

Lex Wasserfallen

1997 führte der Kanton Bern – vorwiegend zur Bekämpfung der damals aktuellen offenen Drogenszene – eine Revision des Polizeirechts durch. Kernpunkt war eine Überarbeitung von Art. 29 des Polizeigesetzes,<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Art. 29 Abs. 1 lit. b (Memento vom 23. März 2013 im Internet Archive) des Polizeigesetzes des Kantons Bern.</ref> nach dem damaligen Polizeidirektor Kurt Wasserfallen Lex Wasserfallen oder Wegweisungsartikel genannt. Hierbei handelte es sich um die erste Möglichkeit, Personen unabhängig von ihrer Herkunft wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.<ref name="moeckli3" /> Die Idee fand in den anderen Kantonen starken Anklang. Die meisten Kantone über eine ähnliche Regelung, wobei alternativ oder kumulativ Wegweisungen möglich sind, wenn eine Belästigung oder Gefährdung Dritter vorliegt.<ref name="moeckli4">Daniel Moeckli, Raphael Keller: Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick. (PDF) 18. Dezember 2012, S. 4, abgerufen am 27. August 2015.</ref> Die mögliche Dauer von Rayonverboten variiert je nach Kanton.<ref name="moeckli4" />

Auch sehen heute alle kantonalen Rechtssammlungen die Möglichkeit vor, Personen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt aus der gemeinsamen Wohnung wegzuweisen und ihnen zu verbieten, bestimmte Gebiete, wie den Wohn- oder Arbeitsort des Opfers, zu betreten.<ref name="moeckli11">Daniel Moeckli, Raphael Keller: Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick. (PDF) 18. Dezember 2012, S. 11, abgerufen am 27. August 2015.</ref>

Hooliganismus

Im Vorlauf zur Fussball-EM 2008, deren Veranstalter Österreich und die Schweiz waren, strebte der Bundesrat eine Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) an. Ziel waren unter anderem die „Ergänzung des Sicherheitsdispositivs für die Durchführung der Fussballeuropameisterschaft EURO 2008“<ref>Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. (PDF) In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. Bundesrat, 17. August 2005, S. 5614, abgerufen am 27. August 2015.</ref> und damit einhergehend die Bekämpfung des Hooliganismus. Nebst der Einführung einer zentralen Datenbank zur Erfassung von Hooligans (HOOGAN) sah diese Revision auch die Möglichkeit zur Verhängung von Rayonverboten vor, die als Art. 24b Eingang ins BWIS fand.<ref>Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. (PDF) In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. 5. Dezember 2008, S. 15, abgerufen am 27. August 2015 (ausser Kraft).</ref>

Bereits vor Einführung eines Rayonverbots auf nationaler Ebene war es umstritten, da aufgrund der Schweizer Rechtsordnung der Bund ausschliesslich in ihm ausdrücklich zugewiesenen Bereichen legiferieren kann. Alle anderen Themen stehen den Kantonen zu (Art. 3 BV). Fraglich war, ob Art. 57 der Bundesverfassung eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Regelung auf nationaler Ebene darstellt. Der Bundesrat war sich dieser Unsicherheit – aber auch des zeitlichen Drucks – bewusst und plädierte deswegen für eine diesbezüglich lediglich zeitlich befristete Änderung des BWIS.<ref>Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. (PDF) In: Amtliche Sammlung. Bundesrat, 17. August 2005, S. 5623, abgerufen am 27. August 2015.</ref> Art. 24b BWIS wurde dementsprechend Ende 2009 wieder aufgehoben.<ref>Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) – Änderung vom 3. Oktober 2008. (PDF) In: Amtliche Sammlung. Bundesversammlung, 30. September 2009, S. 5091, abgerufen am 27. August 2015.</ref> Da die Kantone auf die damit verschwindenden Möglichkeiten nicht verzichten wollten, verabschiedete die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen („Hooligan-Konkordat“). Es übernahm im Wesentlichen die zeitlich befristeten Regelungen des BWIS.<ref>BGE 137 I 31. In: Entscheidsammlung. Bundesgericht, 13. Oktober 2010, S. 32, abgerufen am 27. August 2015.</ref> Sämtliche Kantone sind dieser ersten Version des Konkordats beigetreten.<ref>Hooliganismus. In: Homepage der KKJD. Archiviert vom Vorlage:IconExternal am 11. Februar 2016; abgerufen am 27. August 2015.</ref>

Strafrecht

Mit dem Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot vom 13. Dezember 2013<ref>Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot. (PDF) In: Systematische Sammlung. 13. Dezember 2013, abgerufen am 27. August 2015.</ref> – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden das Schweizer Strafgesetzbuch (Art. 67b), Jugendstrafgesetz (Art. 16a) und Militärstrafgesetz (Art. 50b) um die Möglichkeit ergänzt, Rayonverbote zu verhängen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere andere Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass es bei einem erneuten Kontakt wieder zu einem Vergehen oder Verbrechen kommen könnte. In diesem Fall ist ein Kontakt- und Rayonverbot von bis zu fünf Jahren möglich. Die Gesetzesänderung geschah vor dem Hintergrund der Motion Carlo Sommaruga (08.3373)<ref>Motion 08.3373 – „Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen“. In: Curia Vista - Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung. 12. Juni 2008, abgerufen am 11. September 2015.</ref> „Verstärkte Prävention von Pädokriminalität und anderen Verbrechen“.<ref>Erläuternder Bericht zur Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot). (PDF) Bundesamt für Justiz, Januar 2011, S. 2, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 6. April 2018; abgerufen am 11. September 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bj.admin.ch</ref>

Zivilrecht

Mit der Einführung von Art. 28b ZGB, der am 1. Juli 2007 in Kraft trat,<ref>Informationsblatt 7: Stalking: bedroht, belästigt, verfolgt. (PDF) Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, 17. Februar 2015, S. 5, archiviert vom Vorlage:IconExternal am 30. Mai 2015; abgerufen am 11. September 2015.</ref> wurde zudem dieselbe Möglichkeit auch auf dem Zivilrechtsweg geschaffen. Damit kann ein Opfer häuslicher Gewalt selbst auf ein Rayonverbot gegen den Täter klagen. Die neu geschaffene Norm sieht dasselbe Recht in genereller Form bei „Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen“ (Stalking)<ref>Stephanie Hrubesch-Millauer/Rolf Vetterli: Häusliche Gewalt: die Bedeutung des Artikels 28b ZGB. In: FamPra. 1. September 2009, abgerufen am 11. September 2015.</ref> vor.

Grundrechtseingriff

Rayonverbote stellen einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, genauer der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), dar. Auch die Betroffenheit weiterer Grundrechte, wie der Niederlassungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit oder der Meinungsfreiheit, ist möglich.<ref name="mueller_279" /> Zur Rechtfertigung eines solchen Grundrechtseingriffs bedarf es daher einiger Voraussetzungen: Die Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie insgesamt verhältnismässig sein (Art. 36 BV) Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Anwendung der polizeilichen Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV) möglich.

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Rayonverbot – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

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