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Versicherungsmakler (Schweiz)

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Versicherungsmakler, auch als Versicherungsbroker bezeichnet, vermitteln im Auftrage der Versicherungsnehmer Versicherungsverträge mit Versicherungsgesellschaften. Sie vertreten die Interessen des Versicherungskunden und besitzen oft die Vollmacht des Kunden den Vertrag direkt abzuschliessen. Gegenüber dem Kunden haben sie umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten.

Versicherungsmakler sind ungebundene Versicherungsvermittler im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und unterstehen der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Sie müssen sich in ein öffentliches Register eintragen lassen.

Berufsbild und Berufsausübung

Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Versicherungskunden und hat, im Gegensatz zum Agenten, keinen Auftrag vom Versicherungsunternehmen. Er vermittelt Versicherungsverträge und berät den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsmakler hat die Interessen seines Kunden treu und sorgfältig zu wahren.<ref>Schweizerisches Bundesgericht 27. August 1998, BGE 124 III 481</ref> In der Praxis überwacht er entweder das gesamte Versicherungsportefeuille seines Klienten oder den Versicherungsschutz zu einem bestimmten Risiko.

Aufsichtsrechtlich ist er ein Versicherungsvermittler<ref>Art. 40 VAG. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref> und untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).<ref>Art. 46 VAG. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref> Da er nicht an ein Versicherungsunternehmen vertraglich gebunden ist, muss er sich in ein öffentliches Register eintragen lassen.<ref>Art. 43 Abs. 1 VAG. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref>
Voraussetzungen für die Eintragung sind<ref>Art. 44 VAG. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref>

Nachweis der beruflichen Qualifikation

Die Qualifikation des Maklers kann durch das Ablegen der Prüfung zum Versicherungsvermittler (vbv) vor dem Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft nachgewiesen werden. Auch ist es möglich und ausreichend äquivalente in- oder ausländische Qualifikationen nachzuweisen.<ref>Berufliche Qualifikation Website der FINMA. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref>
Dies sind zum Beispiel:

  • Versicherungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis
  • Eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachexperte
  • Finanzplaner mit eidgenössischem Fachausweis
  • Universitätslehrgang Akademischer Versicherungskaufmann (Österreich) mit Berufserfahrung
  • Fachwirt für Finanzberatung IHK (Deutschland)
  • Versicherungsfachwirt IHK (Deutschland)

Persönliche Voraussetzungen

Der Versicherungsmakler muss

  • handlungsfähig sein,
  • darf nicht im Strafregister wegen mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit unvereinbaren strafrechtlichen Handlungen eingetragen sein und
  • es dürfen keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen

Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Makler

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt.<ref>Art. 412 OR. Abgerufen am 9. Juni 2019.</ref> Zu den Aufgaben des Maklers gehören umfassende und dauernde Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Risiken sowie zu den bestehenden und zu neuen Deckungsmöglichkeiten und der Produkteauswahl. Oftmals erhält der Versicherungsmakler auch die Vollmacht die Versicherungsverträge für seinen Klienten abzuschliessen.

Durch die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Jahr 2004 wurden massgebliche Regelungen der EU-Vermittlerrichtlinie in Schweizerisches Recht umgesetzt. Allerdings besteht keine – unabhängig vom Auftragsverhältnis bestehende – gesetzliche Beratungspflicht des Versicherungsmaklers. Auch wurde die Dokumentationspflicht nicht in nationales Recht übernommen. Jedoch liegt die Beweislast dafür, dass auftragsgemäss geschuldete Beratung geleistet wurde, beim Versicherungsmakler.

Vergütung des Maklers

Die Vergütung des Maklers erfolgt normalerweise durch das Versicherungsunternehmen.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

Weblinks