Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko, Vermögensschäden anzurichten, aufweisen. Dazu gehören etwa Rechtsanwälte (Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) und Rechtsbeistände, Steuerberater, Architekten und Ingenieure, Treuhänder und Ärzte, sowie Dolmetscher/Übersetzer. Deshalb müsste in diesem Zusammenhang statt von einer Berufshaftpflicht- eigentlich von einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Rede sein.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann sowohl allein als auch ergänzend zu einer „echten Berufshaftpflichtversicherung“ abgeschlossen werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist jedoch im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung lediglich für den Schutz eines Betriebes sinnvoll. Sie versichert das Unternehmen vor Vermögensschäden, welche aufgrund von Personen- oder Sachschäden verursacht wurden. Darüber hinaus sind Schäden, welche durch das alleinige Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters entstehen, abgedeckt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet daher finanziellen Schutz vor Personen- und Sachschäden als auch vor Vermögensschäden (Bsp. Erwerbsausfall).<ref>Unterschied Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung</ref>
Berufsgruppen mit Versicherungspflicht in Deutschland
Für einige Berufsgruppen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben.<ref>Betriebsversicherungen in Deutschland: Was Unternehmer wissen müssen. Abgerufen am 21. Mai 2025.</ref>
Architekten
Architekten sind in der Regel nach landesrechtlichen Vorgaben zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.<ref>https://www.ingenieurversicherung.de/content/berufshaftpflicht-berufsordnung-architektenkammer-ingenieurkammer</ref> Beispielsweise:
- Berlin: § 19 ABKG<ref>[Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006 https://gesetze.berlin.de/perma?j=ArchBKG_BE_!_19]</ref>
- Brandenburg: § 10 BbgArchG<ref>[Brandenburgisches Architektengesetz https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgarchg]</ref>
- Nordrhein-Westfalen: § 13 Abs. 5 BauKaG NRW<ref>[Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW) https://recht.nrw.de/taxonomy/term/33366]</ref>
Ärzte
Vertragsärzte (einschließlich Psychotherapeuten) und Vertragszahnärzte müssen seit 20. Juli 2021<ref>BGBl. 2021 I S. 2754</ref> gemäß § 95e SGB V eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die mindestens „drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall“ und mindestens sechs Millionen Euro pro Jahr abdeckt. Zuvor bestand schon eine Versicherungspflicht nach § 21 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä),<ref>https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/MBO_08_20112.pdf</ref> nach § 4 der Muster-Berufsordnung der Psychotherapeuten<ref>Muster-Berufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. (PDF; 75 kB) In: bptk.de. 2007, abgerufen am 2. September 2022.</ref> und nach § 4 Berufsmusterordnung der Bundeszahnärztekammer,<ref>https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/recht/mbo.pdf</ref> musste jedoch nicht zwingend nachgewiesen werden.<ref>https://www.arzt-wirtschaft.de/praxis/berufshaftpflicht/berufshaftpflicht-fuer-aerzte-warum-diese-versicherung-pflicht-ist/</ref>
Berufliche Betreuer
Nach § 23 Betreuungsorganisationsgesetz ist eine Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für eine Registrierung als beruflicher Betreuer.
Heilberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten können nach landesrechtlichen Vorgaben zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sein. Beispielsweise:
- Berlin: § 27 Abs. 1 Nr. 7 BlnHKG<ref>[Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG) vom 2. November 2018 https://gesetze.berlin.de/perma?a=HeilBKG_BE]</ref>
- Brandenburg: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HeilBerG<ref>[Brandenburgisches Architektengesetz https://bravors.brandenburg.de/gesetze/heilberg]</ref>
Notare
Nach § 19a Bundesnotarordnung sind Notare verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Patentanwalt
Nach § 45 Patentanwaltsordnung sind Patentanwälte verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Rechtsanwälte
Nach § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung müssen Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung „eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden“ abschließen.
- Versicherung muss Vermögensschäden gemäß § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begleichen
- Der Versicherungsvertrag hat einen Schutz auch bei Pflichtverletzung zu gewähren
- Die Mindestversicherungssumme liegt bei 250 000 Euro und kann innerhalb eines Versicherungsjahres auf den vierfachen Betrag begrenzt werden
- Die Haftung kann immer dann ausgeschlossen werden, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt<ref>Berufshaftpflichtversicherung als Anwalt</ref>
Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Nach § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz ist eine Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für eine Registrierung.
Steuerberater
Nach § 67 sind selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten.
Wirtschaftsprüfer
Nach § 54 Wirtschaftsprüferordnung sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
Überschneidungen in den Tarifbedingungen der Versicherer
In der Praxis kommt es häufig zu einer Vermischung der Begrifflichkeiten: Im Gegensatz zu einem umfangreichen Handwerksbetrieb könnte ein einzelner selbständiger Handwerker einen solchen Versicherungsschutz umgangssprachlich dennoch als Berufshaftpflichtversicherung bezeichnen wollen. Teilweise nehmen die Versicherer aus dieser Problematik heraus nicht einmal selbst eine korrekte Unterscheidung vor. Häufig bezeichnet sich eine Betriebshaftpflichtversicherung in den Versicherungsbedingungen selbst als Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
Im Vergleich zu Sachversicherungen, bei welchen man oftmals frei entscheiden kann, ob man sie abschließt, unterliegen spezielle Berufsgruppen der Pflichtversicherung. Somit darf ein Anwalt nicht seiner Berufung nachgehen ohne vorher eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beruf als Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ausgeführt wird.
Quelle
- Musterbedingungen vom GDV
- Versicherungsbedingungen
Siehe auch
Einzelnachweise
<references />