Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
| Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen — VerfGH NRW — | |
|---|---|
| class="notheme" colspan="2" style="padding: 1em 0; text-align: center; background-color:#Vorlage:Standardfarbe" | Logo | |
| Staatliche Ebene | Land |
| Stellung | Verfassungsorgan |
| Gründung | März 1952 |
| Hauptsitz | Münster, Datei:Flag of North Rhine-Westphalia.svg Nordrhein-Westfalen |
| Vorsitz | Barbara Dauner-Lieb (Präsidentin)
Andreas Heusch (Vizepräsident) |
| Website | verfgh.nrw.de |
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) ist das Verfassungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Sitz im westfälischen Münster. Seit Juni 2021 steht Barbara Dauner-Lieb als Präsidentin an der Spitze des Gerichtes.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Befugnisse und Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind im Fünften Abschnitt des Dritten Teils der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet<ref>Zum Nachstehenden vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. ( des Vorlage:IconExternal vom 1. September 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. abgerufen am 30. August 2016.</ref>
- über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen,
- über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren bei Landtagswahlen,
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,
- über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
- über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen obersten Landesorganen oder Teilen dieser Organe (Organstreitigkeiten),
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle),
- über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung auf Vorlage eines Gerichts, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (konkrete Normenkontrolle),
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Kreisen, mit denen diese eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen (kommunale Verfassungsbeschwerde),
- über Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern (Individualverfassungsbeschwerde) und
- in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Verfassungsbeschwerden von Bürgern
Bürger und Einwohner haben seit dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, durch einen Akt aller drei Gewalten des Landes Nordrhein-Westfalen in einem durch die Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein.<ref>Robert Hotstegs: NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde. In: Legal Tribune Online. 31. Dezember 2018, abgerufen am 6. Mai 2019.</ref> Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen, die aufgrund von Bundesrecht getroffen worden sind, es sei denn, es geht um die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.<ref>Lennart Deutschmann: Die Individualverfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen. (PDF) In: Zeitschrift für das Juristische Studium. Abgerufen am 31. Mai 2019.</ref>
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Monaten Januar bis Juni 2019 neun Verfahren entschieden und veröffentlicht, darunter vier Eilverfahren.<ref>Robert Hotstegs: Statistik: 1. Halbjahr Verfassungsbeschwerde.NRW. 30. Juni 2019, abgerufen am 18. Juli 2019.</ref>
Bekannte Entscheidungen
Individualverfassungsbeschwerden
Die 1. Verfassungsbeschwerde erhob am 7. Februar 2019 ein Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, der vortrug, die Strafgerichte hätten nicht hinreichend geprüft, dass für ihn keine Fluchtgefahr bestünde und ihre Entscheidungen nicht ausreichend begründet. Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Kritik nicht und wies die Beschwerde zurück.<ref>VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2019, VerfGH 1/19</ref>
Erfolgreich war die 2. Verfassungsbeschwerde, die eine blinde Beschwerdeführerin erhob. Sie wollte Blindengeld vor den Verwaltungsgerichten erstreiten, die ihr aber Prozesskostenhilfe versagten. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen erster und zweiter Instanz auf und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zur erneuten Prüfung zurück.<ref>VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2019, VerfGH 2/19.VB-2</ref>
Kommunale Verfassungsbeschwerden
Klage gegen Stärkungspaktgesetz
Im Mai 2016 wurde die Klage von 70 Städten und Gemeinden gegen das Stärkungspaktgesetz Stadtfinanzen vom Verfassungsgerichtshof wegen Eingriffs in die Finanzhoheit der Kommunen abgewiesen, weil die finanziellen Belastungen für die betroffenen Gemeinden zumutbar seien.<ref>Der Kommunal-Soli ist zulässig. In: Die Zeit. 30. August 2016, abgerufen am 24. Juli 2019.</ref><ref>VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 2016, VerfGH 34/14</ref>
Zusammensetzung
Regeln für die Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Artikel 76 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt:
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bis 2017 aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Oberlandesgerichtspräsidenten des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (von denen die Hälfte die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben musste) zusammen.
Seit dem 1. Juli 2017 werden alle sieben Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit für zehn Jahre gewählt, wobei die Wiederwahl ausgeschlossen ist und nur Personen mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden können. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein. Die Amtszeit der unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung amtierenden Richter bleibt unberührt.<ref name="mitglieder">Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, abgerufen am 7. Juni 2020.</ref>
Seit Juni 2021 ist Barbara Dauner-Lieb Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes.
Aktuelle Mitglieder
| Name | Lebensdaten | Beginn der Amtszeit |
|---|---|---|
| (Präsidentin) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Vizepräsident) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Wahlmitglied) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Wahlmitglied) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Wahlmitglied) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Wahlmitglied) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
| (Wahlmitglied) | Vorlage:DatumZelle | Vorlage:DatumZelle |
Präsidenten
- 1952–1959: Paulus van Husen, Gründungspräsident
- 1959–1969: Wilhelm Pötter
- 1969–1987: Diether Bischoff
- 1987–1994: Max Josef Dietlein
- 1994–2013: Michael Bertrams
- 2013–2021: Ricarda Brandts
- seit 2021: Barbara Dauner-Lieb
Frühere Mitglieder
- Hilke Brossok von 1994 bis 2006
- Hans Brox von 1964 bis 1994
- Christiane Fleischer von 2013 bis 2014
- Renate Jaeger vom 12. Mai 1988 bis zum 23. März 1994<ref>VerfGH NRW: Frühere Mitglieder. Abgerufen am 6. Mai 2021.</ref>
- Nadine Klass von 2012 bis 2018
- Wolfgang Löwer von 2006 bis 2014
- Anne-José Paulsen von 2003 bis 2005 und von 2008 bis 2018, Vizepräsidentin von 2008 bis 2018
- Bernhard Schlink von 1987 bis 2005
- Margarete Gräfin von Schwerin von 2017 bis 2019, Vizepräsidentin von 2018 bis 2019
- Klaus Stern von 1976 bis 2000
- Peter J. Tettinger von 1995 bis 2005
Vergütung
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit nebenamtlich aus<ref>VerfGH NRW: Geschichte. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 15. September 2022.</ref>. Sie erhalten eine monatliche Entschädigung und ein Sitzungsgeld pro Sitzungstag, sowie Reisekostenvergütung (VerfGHG NW, §9).
Sitz und Geschäftsstelle
Das Gericht hat seinen Sitz in Münster.
Bis 2022 teilte es sich mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) das Gebäude am Aegidiikirchplatz 5. Seither befindet sich der Sitz im benachbarten Gebäude in der Königsstraße 51–53.<ref>LTO: VerfGH NRW umgezogen: Neues Domizil als Zwischenlösung. Abgerufen am 27. Dezember 2024.</ref> Mangels Sitzungssaals finden Verhandlungen und Urteilsverkündungen jedoch weiterhin im alten Gebäude statt. Perspektivisch ist jedoch geplant, alle Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofes in einem repräsentativen Gebäude unterzubringen. Zunächst war geplant, neben dem Oberverwaltungsgericht auf einem bisherigen Parkplatz einen Neubau zu errichten. Mittlerweile ist jedoch ein Umzug in das historische Von-Vincke-Haus am Domplatz 36 geplant, das bisher von der Bezirksregierung Münster genutzt wird und dazu erweitert und saniert werden soll.<ref>Neue Heimat für den Verfassungsgerichtshof. Abgerufen am 27. Dezember 2024.</ref>
Gemäß § 11 Verfassungsgerichtsgesetz kann der VGH auf die Geschäftseinrichtungen des OVG zurückgreifen. Nach § 3 der Geschäftsordnung hat der VGH von diesem Recht Gebrauch gemacht. Der VGH lässt seine Geschäftsstelle von der des OVG unterstützen.
Weblinks
- Offizielle Website des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Übersicht der Rechtsprechung des Nordrhein-Westfälischen Verfassungsgerichtshofes
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Einzelnachweise
<references />
<templatestyles src="BoxenVerschmelzen/styles.css" />
Amtsgericht | Arbeitsgericht | Finanzgericht | Justizvollzugsanstalt | Landgericht | Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen | Sozialgericht | Truppendienstgericht Nord | Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen | Verwaltungsgericht
Vorlage:Klappleiste/Ende<templatestyles src="Erweiterte Navigationsleiste/styles legacy.css" />Vorlage:Klappleiste/Anfang
Vorlage:Klappleiste/EndeKoordinaten: 51° 57′ 35″ N, 7° 37′ 29,5″ O
{{#coordinates:51,959722222222|7,6248611111111|primary
|dim=
|globe=
|name=
|region=DE-NW
|type=landmark
}}