Unmöglichkeit (BGB)
Unmöglichkeit ist ein Begriff des deutschen Schuldrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Rechtsbegriff Unmöglichkeit nicht, vielmehr setzt es ihn als bekannt voraus (§ 275 BGB).
Unterschieden werden die (objektive) Unmöglichkeit und das (subjektive) Unvermögen. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von niemandem erbracht werden kann. Bei Nichteinhaltung der Leistungszeit tritt Unmöglichkeit dann ein, wenn die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann oder für den Gläubiger sinnlos geworden ist. Demgegenüber liegt subjektives Unvermögen vor, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht werden kann, nicht aber vom Schuldner. Rechtlich wird das nachträgliche Unvermögen der Unmöglichkeit gleichgestellt.
Nach dem Rechtsgrundsatz impossibilium nulla est obligatio erlischt mit der Unmöglichkeit auch die Verpflichtung zur Leistung. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Verpflichtung, beispielsweise die Eigentumsverschaffung durch Übergabe eines verkauften, aber nach Vertragsschluss dem Verkäufer gestohlenen Fernsehers, nicht mehr zu erfüllen hat. Wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, dann hat er im Gegenzug regelmäßig auch keinen Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Insoweit gilt der Grundsatz: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“. Ist ein Schuldner wegen Unmöglichkeit von der Erfüllung befreit, besteht der Vertrag trotzdem weiter. Praktisch kann dies insbesondere bedeuten, dass den befreiten Schuldner weitere Vertragspflichten wie Schadensersatzpflichten treffen können.
Funktion und Regelungszusammenhang
Dass Unmögliches nicht verlangt werden kann (impossibilium nulla obligatio), erscheint zunächst als Selbstverständlichkeit; der Schuldner muss diesen Umstand dem Gläubiger gegenüber zumindest als rechtsvernichtende bzw. rechtshemmende Einwendung geltend machen können. Konsequenterweise muss die Rechtsordnung einerseits festlegen, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner diese Möglichkeit offenstehen soll (rudimentär geregelt in § 275 BGB) und welche alternativen Möglichkeiten bzw. gegenseitige Ansprüche die Parteien (gegenüber der nicht mehr möglichen Erfüllung) zur Abwicklung des Vertrages haben sollen.
Unterscheidung zwischen Stückschuld und Gattungsschuld
Bei den Voraussetzungen des Eintritts der Unmöglichkeit wird bei Verträgen, die einen Bezug zu einer konkreten Sache aufweisen, zwischen zwei Fällen im Hinblick auf die Natur der Leistungsschuld unterschieden: Bei einer Stückschuld tritt Unmöglichkeit grundsätzlich bereits durch den Untergang eben dieser konkreten Sache ein,<ref>Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64653-9, S. 87.</ref> während bei einer Gattungsschuld Unmöglichkeit erst nach Konkretisierung der Schuld auf eine konkrete Einzelsache eintreten kann.<ref name=":0">Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht. 39. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64653-9, S. 88.</ref> Wer etwa die Übereignung eines bestimmten Gebrauchtwagens schuldet, wird bereits durch dessen Zerstörung von seiner Schuld frei. Haben die Parteien stattdessen vereinbart, dass ein (beliebiges) Auto eines bestimmten Typs geliefert werden soll, tritt Unmöglichkeit nicht schon durch die Zerstörung eines einzelnen Fahrzeugs ein, da der Schuldner ein anderes Fahrzeug aus derselben Gattung liefern kann; dies erst dann nicht mehr, wenn alle Fahrzeuge dieses Typs zerstört würden. Die Konkretisierung, die der Schuldner bei Gattungsschulden gemäß § 243 Abs. 2 BGB vorzunehmen hat, bewirkt, dass er „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat und sich die Schuld fortan lediglich noch auf das konkretisierte Objekt bezieht (konkretisierte Gattungsschuld). Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art der Schuld ab (siehe dazu Konkretisierung der Gattungsschuld).
Leistungsgefahr und Gefahr des zufälligen Untergangs
Im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit spielt die Gefahrtragung zwischen Schuldner und Gläubiger eine zentrale Rolle. Aus dem Regelungsgefüge des BGB ergibt sich, dass der Schuldner einer Leistung grundsätzlich sämtliche Anstrengungen unternehmen muss, um den geschuldeten Leistungserfolg herbeizuführen (sog. Leistungsgefahr). Demnach muss etwa ein Verkäufer eines Fahrzeugs, der eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs versprochen hat, diese Beschaffenheit herbeiführen, auch wenn dies mit höheren Kosten als bei Vertragsschluss antizipiert verbunden ist und sich das Geschäft für ihn daher im Ergebnis nicht „lohnt“ (→ siehe auch Nacherfüllung). Die Leistungsgefahr ist ihrer Natur nach begrenzt durch den Eintritt der Unmöglichkeit, etwa durch den Untergang einer geschuldeten Sache bei der Stückschuld: Weil der Schuldner die Leistung hier nicht mehr erbringen kann, entfällt seine Leistungspflicht nach § 275 BGB. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache trägt daher grundsätzlich der Gläubiger.
Voraussetzungen und Varianten der Unmöglichkeit
Objektive und subjektive Unmöglichkeit
Das BGB unterscheidet zunächst danach, wer die Leistung nicht erbringen kann. Beides ist geregelt in § 275 Abs. 1 BGB.
- Von objektiver Unmöglichkeit spricht man, wenn niemand auf der ganzen Welt die Leistung erbringen kann (Beispiel: Ein verkauftes Gemälde verbrennt und kann daher nicht mehr an den Käufer übergeben werden).
- Von subjektiver Unmöglichkeit (auch Unvermögen) ist die Rede, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, nicht aber von dem Schuldner erbracht werden kann (Beispiel: Ein unbekannter Dieb hat ein verkauftes Gemälde gestohlen; dieser Dieb könnte das Gemälde an den Käufer übergeben, nicht aber der Schuldner).
Eine Ausnahme gilt nach herrschender Meinung für Geldschulden: Die Leistung eines bestimmten Zahlbetrags kann niemals unmöglich sein, auch wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist („Geld hat man zu haben“). Wäre in einem solchen Fall die Berufung auf die Unmöglichkeit eine Option für den Schuldner, würde einerseits der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch verlieren und liefen andererseits die Regelungen der Insolvenzordnung leer, die vorrangig regeln, welche Rechtsfolgen im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelten sollen.<ref>Lorenz in BeckOK BGB, Stand 1. März 2011, § 276 BGB Rn. 39</ref>
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Ebenfalls unterscheidet das BGB danach, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis, welches zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung geführt hat, eingetreten ist.
- Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Ereignis, das die Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, schon vor Vertragsabschluss eintritt (§ 311a BGB; der Schuldner verkauft ein Gemälde, was bereits verbrannt ist). Ein solcher Vertrag ist seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 nicht mehr unwirksam oder gar nichtig (anders noch § 306 BGB a. F.),<ref>Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 18. Auflage. Heymann, Köln u. a. 1999, ISBN 3-452-24107-6, Rn. 280.</ref> sondern grundsätzlich wirksam, obgleich von vorneherein feststeht, dass die Leistung nicht erbracht werden kann.
- Der praktisch deutlich relevantere Fall der nachträglichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn das Ereignis, das die Unmöglichkeit der Leistungserbringung hervorruft, erst nach Vertragsabschluss eintritt (§ 275 BGB; der Schuldner verkauft ein Gemälde, welches dann verbrennt).
Faktische oder persönliche Unmöglichkeit
Das neue deutsche Schuldrecht gestattet es dem Schuldner außerdem, sich gemäß § 275 Abs. 2 BGB darauf zu berufen, dass eine Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (sogenannte faktische oder praktische Unmöglichkeit) erbracht werden kann, oder dass die Erbringung einer persönlichen Leistung (sog. persönliche oder moralische Unmöglichkeit)<ref>Lorenz in BeckOK BGB, Stand 1. März 2011, § 275 BGB Rn. 53</ref> unzumutbar ist, § 275 Abs. 3 BGB. Der Schuldner wird dabei wie bei der tatsächlichen Unmöglichkeit von der Leistung frei, allerdings nur, wenn er sich auf die Unmöglichkeit beruft, es handelt sich um eine Einrede.<ref name=":1">BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12 –; openjur.de Rn. 34</ref>
Als Beispiel für den unverhältnismäßigen Aufwand wird häufig der Fall genannt, dass der Verkäufer einen Ring verkauft, der dann mit einem Schiff untergeht und auf den Meeresboden sinkt. Der Verkäufer braucht den Ring dann nicht mehr zu beschaffen. Ob dabei Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Nicht unverhältnismäßig ist die Bergung beispielsweise, wenn ohnehin ein Unternehmen gerade mit der Bergung beauftragt wird (und diese sich nicht als ungewöhnlich schwierig erweist).
Schulbeispiel für die Unzumutbarkeit der Leistung in Person ist die Opernsängerin, der die Wahrnehmung ihres Engagements nicht zumutbar ist, weil ihr Kind am Abend des Auftritts krank wird.<ref>BT-Drucks. 14/6040 S. 130.</ref>
Siehe auch: Qualitative Unmöglichkeit
Rechtsfolgen
Im Falle der Unmöglichkeit ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen, die in § 275 Abs. 1, Abs. 4 BGB rudimentär aufgelistet sind, namentlich der Entfall der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 BGB und § 311a BGB, der auf § 275 BGB verweist), der Entfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB) und ein Schadensersatzanspruch des Gläubiger (§§ 280, 283 BGB, bei anfänglicher Unmöglichkeit nach § 311a Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können ein Aufwendungsersatzanspruch des Gläubigers nach §§ 280, 284 BGB und ein Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum bestehen.
Entfallen der Leistungspflicht
Das deutsche Recht ordnet für alle Fälle der Unmöglichkeit an, dass der Schuldner die konkret unmöglich gewordene Leistung nicht mehr erbringen muss (§ 275 Abs. 1 BGB und § 311a BGB, der auf § 275 BGB verweist). Diese Folge tritt mit Ausnahme der Fälle der faktischen und persönlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB<ref name=":1" /> kraft Gesetzes ein und ist auf die Elemente der Leistungspflicht beschränkt, die konkret unmöglich geworden sind („Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese [...] unmöglich ist“).
Entfallen der Gegenleistungspflicht bzw. Rückforderung der Gegenleistung
Mit dem Wegfall der Leistungspflicht des Schuldners entfällt grundsätzlich auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers; er braucht die seinerseits geschuldete Leistung – obgleich diese möglich wäre – nicht zu erbringen, § 326 Abs. 1 BGB.
Zu diesem Grundsatz sind in § 326 BGB diverse Ausnahmen geregelt, unter deren Voraussetzungen der Schuldner den Gegenleistungsanspruch behält:
- § 326 Abs. 1 S. 2 BGB: Wenn die unmöglich gewordene Leistung die Nacherfüllungspflicht nach einer Schlechtleistung ist. (Ein ausschließlich mit Originalteilen verkaufter Oldtimer wird vom Verkäufer mit beschädigten Reifen übergeben. Eine Nacherfüllung ist nicht möglich, weil die Reifen nicht repariert werden können und nicht mehr produziert werden.)
- § 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Wenn der Gläubiger für den Eintritt der Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. (Ein Maler soll an einem bestimmten Datum den Gartenzaun eines Kunden streichen. Einen Tag vor dem Streichtermin reißt der Kunde den Gartenzaun ab, sodass der Maler ihn nicht mehr streichen kann.)
- § 326 Abs. 2 Alt. 2 BGB: Wenn sich der Gläubiger in Annahmeverzug befand. (Ein verkauftes Gemälde soll am 1. Februar vom Käufer abgeholt werden, der Käufer versäumt jedoch den Termin. Anschließend wird das Gemälde infolge eines Brandes zerstört, sodass es der Verkäufer nicht mehr übergeben kann.)
- § 326 Abs. 3 BGB: Wenn der Gläubiger vom Schuldner das stellvertretende commodum nach § 285 BGB verlangt. (Ein verkauftes Auto wird vor dem Abholtermin durch einen Brand im Autohaus des Verkäufers zerstört, sodass es nicht mehr übergeben werden kann. Der Verkäufer erhält von einer Versicherung ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Der Käufer verlangt nach § 285 BGB anstelle des zerstörten Fahrzeug das Ersatzfahrzeug vom Verkäufer.)
Hat der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung seine Gegenleistungspflicht bereits erbracht (etwa einen Kaufpreis für eine zerstörte Sache bezahlt), obwohl er dies wegen § 326 BGB nicht hätte tun müssen, kann er das Geleistete nach § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern.
Rücktritt vom (ganzen) Vertrag
Ebenfalls kann der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung nach § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Fristsetzung zur Leistung bedarf (die sinnlos wäre, weil der Schuldner die Leistung wegen der Unmöglichkeit ohnehin nicht erbringen kann). Das Rücktrittsrecht ist insbesondere für den Fall des § 326 Abs. 1 S. 2 BGB relevant, weil der Gläubiger in diesem Fall wegen eines unbehebbaren Mangels (etwa an einem Oldtimer) unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten kann und nicht durch ein teilweises Entfallen der Gegenleistungspflicht (das nach § 326 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB eintreten würde) eine automatische Minderung eintritt – der Gläubiger behält also ein Wahlrecht hinsichtlich der von ihm bevorzugten Rechtsfolge.<ref>Schmidt: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 77. Edition Auflage. C.H.Beck, 1. Februar 2026, BGB § 326 Rn. 23.</ref>
Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe des Ersatzes
Der Gläubiger kann nach §§ 280, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung vom Schuldner verlangen, dies jedoch nur, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schuldner muss dem Gläubiger dann den Schaden ersetzen, der durch den Eintritt der Unmöglichkeit entstanden ist. Da nach § 326 Abs. 1 BGB in der Regel die Gegenleistungspflicht entfällt, ist der Schadensersatzanspruch insbesondere für etwaigen entgangenen Gewinn des Gläubigers relevant (Beispiel: Der Käufer eines zerstörten Gemäldes hätte dieses Gemälde gewinnbringend weiterverkaufen können; er muss wegen der Zerstörung schon nach § 326 Abs. 1 BGB den Kaufpreis nicht zahlen und kann darüber hinaus den entgangenen Gewinn als Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wenn der Verkäufer die Zerstörung des Gemäldes – etwa durch fahrlässige Verletzung von Brandschutzvorschriften bei dem Betrieb seines Lagers – zu vertreten hat).
Ebenfalls kann der Gläubiger nach § 285 BGB die Herausgabe des Ersatzes, das sog. stellvertretende commodum verlangen. Hat der Schuldner wegen des Ereignisses, welches zu der Unmöglichkeit führt, ein Ersatzgut erlangt (etwa eine Versicherungssumme oder ein Ersatzobjekt für eine zerstörte Kaufsache), muss er dieses auf Verlangen an den Gläubiger „weiter“geben. Verlangt der Gläubiger das Ersatzgut, mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend dem Wert des Ersatzgutes (§ 285 Abs. 2 BGB, keine „Doppelkompensation“).
Liegen die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch vor, kann sich der Gläubiger statt des Schadenersatzanspruchs für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB entscheiden („Anstelle des Schadensersatzes“). Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Hierdurch kann er Ersatz von Vermögensnachteilen erlangen, die nicht über den Schadensersatzanspruch des §§ 280, 283 BGB ersatzfähig wären, weil für das Vorliegen eines Schadens im Sinne des § 280 BGB eine unfreiwillige Vermögenseinbuße erforderlich ist (Beispiel: Der Käufer eines durch Verschulden des Verkäufers zerstörten Oldtimers hat sich zwecks Unterbringung bereits eine Garage auf sein Grundstück bauen lassen, für die er nun keine Verwendung hat; die Kosten für diese Garage hat er freiwillig aufgewandt, sodass insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch in Betracht kommt, nicht aber ein Schadensersatzanspruch).
Siehe auch
Einzelnachweise
<references />