Terz (Steuer)
Vorlage:Österreichbezogen Die Terz, auch Türkenterz genannt, war eine Steuer im Jahr 1524 zur Finanzierung der Kämpfe gegen die Türken (Türkensteuer). Sie wurde in den österreichischen Ländern der Habsburger eingehoben. Besteuert wurden die Einkünfte (Gülten, Pfründen) der katholischen Kirche mit einem Drittel ihres Betrages eines Jahres. Von dieser Höhe (im damaligen Sprachgebrauch lat. „tertia pars“) leitet sich auch der Name der Steuer ab.<ref>Franz Mensi: Geschichte der direkten Steuern in Steiermark bis zum Regierungsantritte Maria Theresias, Teil II. In: Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark. Hrsg. von der Historischen Landeskommission für Steiermark. Band IX, Verlag Styria, Graz/Wien 1912, S. 273–276.</ref>
Hintergrund
Die Steuereinhebung in den Ländern der Habsburger beruhte im 16. Jahrhundert im Wesentlichen nicht auf allgemeinen Regeln (Steuergesetzen), sondern war weitgehend von Beschlüssen der Landtage abhängig (teilweise Ordnungen<ref>Burkhard Seuffert, Gottfriede Kogler: Die ältesten steirischen Landtagsakten 1396–1519. Teil I 1396–1452. In der Reihe: Quellen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark. Hrsg. von der Historischen Landeskommission für Steiermark. Band III. Verlag Stiasny, Graz 1953, S. 22.</ref> genannt), auch das Steuerbewilligungsrecht lag bei den Landtagen.<ref name=pi94/> Weiters galten solche Beschlüsse nicht für Vermögensrechte der katholischen Kirche – Kirchenvermögen war steuerfrei, Steuern darauf waren an die Zustimmung des Papstes gebunden.<ref>Alfred Kohler: Karl V.: 1500–1558. Eine Biographie. Verlag Beck, München 1999. ISBN 3-406-52823-6. S. 141.</ref> Erst 1452 erklärte sich der Papst mit einer Besteuerung der österreichischen Geistlichkeit im Notfall einverstanden.<ref>Hermann Baltl: Österreichische Rechtsgeschichte. Leykam Verlag, Graz 1972, ISBN 3-7011-7025-8, S. 109.</ref>
Da diese Zustimmung nicht immer rasch, wenn überhaupt, zu erreichen war, war es bereits vorher zu massiven Streitigkeiten über Beiträge der katholischen Kirche zu Staatsaufgaben, insbesondere die Verteidigung gegen die Türken, gekommen, bis hin zur Beschlagnahme von Geldern aus Ablass- und Kreuzzugssammlungen und zum Aufbrechen der Sammelkisten kirchlicher Spendensammlungen.<ref name=wiesfl>Hermann Wiesflecker: Maximilian I.: Das Reich, Österreich und Europa an der Wende zur Neuzeit. Band V.: Der Kaiser und seine Umwelt: Hof, Staat, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Oldenbourg Verlag, München 1986. ISBN 3-486-49891-6. (Parallelausgabe: Verlag für Geschichte und Politik, Wien 1986, ISBN 3-7028-0236-3) S. 171.</ref> Vermögen, das kirchlichen Zwecken gewidmet war, wurde von Habsburger Herrschern damals teilweise als eine Form persönlichen Eigentums betrachtet,<ref>Hermann Wiesflecker: Maximilian I. S. 156.</ref> über das im Notfall wieder anderweitig (zu Verteidigungszwecken) verfügt werden konnte.<ref name=pi94>Othmar Pickl: Fiskus, Kirche und Staat in Innerösterreich im Zeitalter der Reformation und Gegenreformation (16./17. Jahrhundert). In: Hermann Kellenbenz, Paolo Prodi: Fiskus, Kirche und Staat im konfessionellen Zeitalter. Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient. Band 7. 27. Studienwoche 21.–25. September 1987. Duncker & Humblot, Berlin 1994. ISBN 3-428-08250-8, S. 94 und S. 106.</ref> Diese Auffassung war nicht neu: Schon 1236 hatte der Babenberger Herzog Friedrich II. Bestände der Schatzkammern österreichischer Klöster zur Finanzierung seines Kampfes gegen Kaiser Friedrich II. herangezogen.<ref>Baltl: Rechtsgeschichte, S. 105, 109.</ref> Kaiser Maximilian I. wird in diesem Zusammenhang der Spruch „Pfaffenhab ist mein Kammergut“ zugeschrieben.<ref name=wiesfl/>
Die innerösterreichischen Länder hatten ab 1415 die Hauptlast der Türkenabwehr zu tragen. Sie galten als „des deutschen Reiches Hofzaun.“<ref>Dieter A. Binder: Heimatsuchen. Versuche zur Kulturgeschichte eines Bundeslandes. In: Alfred Ableitinger, Dieter A. Binder (Hrsg.): Steiermark. Die Überwindung der Peripherie. In: Herbert Dachs, Ernst Hanisch, Robert Kriechbaumer (Hrsg.): Geschichte der österreichischen Bundesländer seit 1945. Band 7. Böhlau Verlag, Wien 2002, ISBN 3-205-99217-2, S. 568.</ref> Der hohe Finanzbedarf der Türkenabwehr erzwang eine „rücksichtsloseste Besteuerung des Kirchengutes und der Geistlichkeit“.<ref>Pickl: Fiskus. S. 92–93.</ref>
Dies ließ es ratsam erscheinen („aus Zweckmäßigkeitsgründen“),<ref>Mensi: Steuern. S. 274.</ref> die finanzielle Beteiligung kirchlicher Organisationen auf eine bessere formale Grundlage zu stellen: Im März 1523 erhielt Erzherzog Ferdinand die Erlaubnis Papst Hadrians VI., für ein Jahr ein Drittel der Einkünfte der Geistlichkeit einzuziehen. Diese Konzession wurde zwar nach dem Tod des Papstes (14. September 1523) durch dessen Nachfolger Papst Clemens VII. am 28. November 1523 aufgehoben, aber letztlich trotz massiver Proteste aus dem Klerus, die sogar vor den Reichstag getragen wurden, am 19. Jänner 1524 bestätigt.<ref>Gerhard Rill: Fürst und Hof in Österreich: von den habsburgischen Teilungsverträgen bis zur Schlacht von Mohács (1521/22 bis 1526). Band 2: Gabriel von Salamanca, Zentralverwaltung und Finanzen. Wien 2003, Verlag Böhlau. ISBN 3-205-98895-7. S. 296.</ref> Der Papst bestellte Bischof Bernhard von Trient zum obersten Einhebungsorgan. Dieser war ermächtigt, Ungehorsam und Widerstand gegen die Eintreibung der Steuer bestrafen zu lassen.
Der Widerstand des Klerus, der auch vom Erzbischof von Salzburg unterstützt wurde, blieb wirkungslos, obwohl behauptet wurde, die Steuer würde den Abfall zum Luthertum begünstigen, es seien bereits viele Pfarren unbesetzt und der Bestand des katholischen Klerus würde gefährdet.<ref name=Mens276>Mensi: Steuern. S. 276.</ref> Es wurde damit nur ein Aufschub von drei Monaten erreicht<ref>Franz Pichler: Die steuerliche Belastung der steirischen Bevölkerung durch die Landesdefension gegen die Türken. In: Mitteilungen des steiermärkischen Landesarchives MStLA Band 35/36, Jahrgang 1985/1986 S. 94. Pichler, steuerliche Belastung (PDF; 3,0 MB).</ref> und aufgrund der Proteste aus Gebieten, die zu Bayern gehörten, dort eine „Türkenquint“ vorgesehen.<ref>Rill: Fürst und Hof. S. 295.</ref> Weiters sagte Ferdinand I. zu, die Erträge der Steuer nur zum Kampf gegen die Türken zu verwenden. Als Zahlungstermine waren der 15. Mai (Pfingsten) und der Martinstag (11. November) 1524 bestimmt.<ref>Pickl: Fiskus. S. 101.</ref>
Die Terz war nur eine von mehreren Steuern. Neben ihr gab es bereits seit Langem bestehende andere Steuerverpflichtungen, die militärischen Zwecken dienten, wie das Marchfutter und die Besteuerung der Gülten.<ref>Franz Mensi: Geschichte der direkten Steuern in Steiermark bis zum Regierungsantritte Maria Theresias. Teil I. In der Reihe: Forschungen zur Verwaltungs- und Verfassungsgeschichte der Steiermark. Hrsg. von der Historischen Landeskommission für Steiermark. VII. Band. Verlagsbuchhandlung „Styria“, Wien und Graz 1910. Weitere Bände 2, 3 und 3. Teil, Schluss erschienen bis 1936. (Abgerufen am 9. April 2026).</ref>
Ertrag
Über den Ertrag der Terz liegen keine Informationen vor.<ref name=Mens276/> Die Steuer wurde nur schleppend eingehoben, ob und welche Zahlungen es gab, ist nicht dokumentiert. Das Schatzmeisteramt, an das sie abzuliefern gewesen wären, erreichten sie nicht. Einer der Gründe war, dass die päpstliche Bestätigung der Maßnahme zwar formal vorhanden war, aber im Laufe des Jahres 1524 sich das Interesse des Papstes an einer Stärkung des Hauses Österreich verringerte und diese neue Einstellung<ref>Rill: Fürst und Hof. S. 297.</ref> dem Klerus nicht verborgen blieb.
Der nur geringe Ertrag der Terz und der gleichbleibend hohe Finanzbedarf der Türkenkriege führte in den folgenden Jahren zu weiteren Sondersteuern, wie der Einziehung der Kirchenkleinodien und der Quart.
Einzelnachweise
<references />