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Staatsanwaltschaft (Deutschland)

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Die Staatsanwaltschaft (StA) in Deutschland ist eine weisungsgebundene Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig und als solche ein Teil der Exekutive ist. Sie ist in der Behörden- und Ministerialhierarchie letztlich weisungsabhängig vom Justizminister und wird Anklagebehörde genannt.

Aufgaben

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens („Herrin des Ermittlungsverfahrens“), die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und nach einem Urteil im Erwachsenenstrafrecht die Strafvollstreckung. Dagegen ist bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde.

Ermittlungsbehörde

Sobald die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zum Zwecke der Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben sei, die Aufgabe, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 StPO, Ermittlungsverfahren). Dabei soll sie Gesichtspunkte ermitteln, die für das Ermessen des Gerichts zur Bestimmung der Rechtsfolge der Tat wichtig sind. Nach § 160 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen“, und diese Umstände und Beweise später einer Bewertung zu unterziehen. Daher bezeichnete der spätere Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Hugo Isenbiel, sie im Dezember 1900 in einem Strafprozess als „objektivste Behörde der Welt“.<ref>Carsten/Rautenberg (2015), S. 144; Kaul (1965) Von der Stadtvogtei bis Moabit, S. 230</ref> In die Fachliteratur führt der Strafrechtslehrer Franz von Liszt diese Bezeichnung 1901 ein, jedoch verneinend, indem er entgegenhält, dass die Staatsanwaltschaft weisungsgebunden sei, siehe Originalzitat. Sie findet noch heute Verwendung, wobei sie meist wie bei Liszt einen ironischen Ton erhält.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Staatsanwaltschaft die Befugnis, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Behörden und Beamten der Polizei vornehmen zu lassen. Einige Standardbefugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung (StPO) besonders geregelt. Für viele Maßnahmen wird jedoch eine Eingriffsermächtigung, ein (ermittlungs-)richterlicher Beschluss benötigt. Dies gilt insbesondere für Ermittlungsmaßnahmen, die Grundrechte beschränken, wie etwa die Wohnungsdurchsuchung, den Erlass eines Haftbefehls oder die Überwachung der Telekommunikation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wird gegenüber der Polizei auf Anfrage bzw. Anordnung auch die Höhe der Sicherheitsleistung festgesetzt. Die Bediensteten der Staatsanwaltschaft sind in besonderen Fällen auch im Außendienst tätig, z. B. bei Durchsuchungen größeren Ausmaßes oder größerer Bedeutung oder bei schweren Kriminalfällen.

Da die Staatsanwaltschaft so gut wie keine eigenen Organe zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hat, wird von ihr bisweilen als „Kopf ohne Hände“ gesprochen. Die erforderliche „Handarbeit“ wird von Beamten anderer Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei, als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, geleistet (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). In der Praxis ist es so, dass die Polizei in den Fällen der Klein- und mittleren Kriminalität innerhalb einer Frist von etwa zehn Wochen Ermittlungen durchführt und die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger fertig ermittelt vorlegt. Diese entscheidet dann, ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder Anklage erhoben wird. In einem Ermittlungsverfahren, das von Ermittlungspersonen betrieben wird, obliegt ihr die Sachleitungsbefugnis („Herrin des Verfahrens“).

Im Steuerstrafverfahren ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft weniger deutlich, weil Finanzamt, Hauptzollamt, Familienkasse oder Bundeszentralamt für Steuern Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen.

Ermittlungspflicht bei Anfangsverdacht

Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts gem. § 152 Abs. 2 StPO zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat hierbei den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung

Bei erheblichen Straftaten gegen höchstpersönlichen Rechtsgüter besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Anklagebehörde

Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (Legalitätsprinzip). Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch, teilweise nur mit Zustimmung des Gerichts, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, auch wenn die Ermittlungen genügend Anlass zur Anklageerhebung böten, falls verschiedene in der Strafprozessordnung näher erläuterte Gesichtspunkte schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (Opportunitätsprinzip).

Entgegen einer verbreiteten Meinung ist die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen, unter allen Umständen eine Verurteilung des Angeklagten anzustreben. Sie hat vielmehr auch zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu ermitteln. Sie ist keine Partei im Strafprozess und arbeitet weder mit dem Gericht zusammen noch gegen den Angeklagten oder seinen Verteidiger.

In der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft den strafprozessualen Verhandlungsgegenstand fest (§ 200 StPO), der der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden soll (Immutabilitätsprinzip).

In dem gerichtlichen Verfahren, das sich an die Anklageerhebung anschließt (Zwischen- und Hauptverfahren), ist die Staatsanwaltschaft zwingende Verfahrensbeteiligte.

Vollstreckungsbehörde

Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 451 StPO und § 4 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) auch Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion überwacht sie die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Dazu gehört die Überwachung der Zahlung von Geldstrafen und Zahlungsauflagen. Sie lädt Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sich aber noch auf freiem Fuß befinden, zum Haftantritt nach § 27 StVollstrO. Sie prüft, ob dieser Ladung Folge geleistet wurde, und erlässt gegebenenfalls einen Vorführungs- oder Haftbefehl nach § 33 StVollstrO. Sie überwacht nach § 36 StVollstrO, dass Art und Dauer der Strafhaft dem Urteil entsprechen. Sie kümmert sich nach §§ 60 ff. StVollstrO um die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Tatwaffen, Diebesgut und Ähnlichem.

Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 dürfen deutsche Staatsanwaltschaften wegen ihrer Weisungsgebundenheit keine europäischen Haftbefehle mehr ausstellen, dies erfolgt nunmehr durch einen Richter.<ref>EuGH, Urteil vom 27.05.2019 - C-508/18; C-82/19; C-509/18. Abgerufen am 17. Mai 2021.</ref><ref>EuGH: Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keinen EU-Haftbefehl ausstellen. In: Beck-aktuell. C.H. Beck, 27. Mai 2019, abgerufen am 17. Mai 2021.</ref>

Aufgaben außerhalb des Strafrechts

Vorlage:Hinweisbaustein In Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Verkehr mit Gefangenen) und § 20 Rechtsdienstleistungsgesetz (unerlaubte Rechtsdienstleistung und Ähnliches) ist die Staatsanwaltschaft die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 OWiG.

In Zivilsachen wirkt die Staatsanwaltschaft bei den Verfahren zur Todeserklärung nach §§ 16 Abs. 2, 22, 30 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz im Rahmen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit. Außerdem vertritt die (General-)Staatsanwaltschaft teilweise Bund und Länder in Zivilprozessen gegen den Justizfiskus. In Ehesachen ist die Mitwirkung seit 1. Juli 1998 entfallen.

Organisation

Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft sind in erster Linie die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese statten die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit weitreichenden Befugnissen aus. Die Beamten, die diese besonderen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, sind der Generalbundesanwalt, Bundesanwälte, Staatsanwälte, Amtsanwälte und ggf. Rechtsreferendare.

Örtliche Zuständigkeit

Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz dort, wo auch die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (dort mit der Bezeichnung Generalstaatsanwaltschaft) und der Bundesgerichtshof (dort mit der Bezeichnung Bundesanwaltschaft) bestehen. Gewöhnlich ist jede Staatsanwaltschaft gemäß § 143 Abs. 1 GVG für die Verfolgung aller Straftaten zuständig, die „im Bezirk des Gerichts […], für das sie bestellt sind“, begangen wurden. Der örtliche Zuständigkeitsbezirk der jeweiligen Staatsanwaltschaft ist identisch mit dem Zuständigkeitsbezirk des jeweiligen Landgerichts. Der Zuständigkeitsbezirk einer Generalstaatsanwaltschaft ist identisch mit dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts. Abweichend davon erstreckt sich der örtliche Zuständigkeitsbezirk von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften (siehe unten) für die entsprechende Deliktsart über mehrere Landgerichtsbezirke hinweg, in Ausnahmefällen sogar über mehrere Bundesländer hinweg.

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden. Weisungsrecht durch Exekutive

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Exekutive (Regierung mit vollziehender Gewalt) und damit kein Teil der davon unabhängigen Judikative (Rechtsprechung durch Richter), wird aber trotzdem zur Justiz gerechnet. Sie ist, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist der jeweilige Landesjustizminister zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse.<ref>§ 146 Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen</ref> Dabei ist der Weisungsgebende nicht an die Schriftform gebunden.

Die unvermeidliche Spannung zwischen Weisungsrecht und Unabhängigkeit und unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang des Weisungsrechts sind bei der Entlassung von Generalbundesanwalt Harald Range erneut deutlich geworden.<ref>Der Staat, die Justiz und ein preußisches Relikt, General-Anzeiger Bonn vom 6. März 2017, S. 10</ref><ref>Der Staatsanwalt zwischen Weisungsgebundenheit und Eigenverantwortung in Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins Nr. 3/2011</ref><ref>Erardo Cristoforo Rautenberg (2016)</ref> Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, sodass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist. Klaus Rennert ist der Auffassung, dass sich die deutsche Auffassung, die im Gegensatz zu anderen europäischen Rechtsordnungen steht, die die Staatsanwaltschaften voll in den Kontext der Justiz rücken und ganz von politischen Einflussnahmen absondern wollen, auf lange Sicht nicht halten lasse.<ref>Klaus Rennert, Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit: Wie Justiz funktioniert, C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-84444-7, S. 157 f.</ref>

Einrichtungen

Gemäß § 141 GVG soll an jedem Gericht eine eigene Staatsanwaltschaft bestehen. Tatsächlich sind Staatsanwaltschaften aber fast ausschließlich bei den Landgerichten eingerichtet worden. Sie sind dort für das Landgericht selbst sowie für die Amtsgerichte dieses Landgerichtsbezirks zuständig. Ausnahmen finden sich in Berlin und in Frankfurt am Main, wo besondere Amtsanwaltschaften bei den Amtsgerichten eingerichtet worden sind.

Als Staatsanwaltschaft des Bundes beim Bundesgerichtshof steht die Bundesanwaltschaft unter der Leitung des Generalbundesanwalts.

Innere Organisation

Vorlage:Hinweisbaustein Die innere Organisation der Staatsanwaltschaften in den Ländern richtet sich nach den jeweiligen „Anordnungen über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften“ (OrgStA), die Gemeinsamkeiten, aber auch landesspezifische Besonderheiten aufweisen.<ref>Carsten/Rautenberg (2015), 448 f.; Heghmanns (2010), 3 ff.</ref> Danach sind die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in verschiedene Abteilungen gegliedert; sehr große Behörden verfügen über Hauptabteilungen, deren Größe kleinen Behörden entspricht. Jede Abteilung hat einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter, gegebenenfalls einen oder mehrere Gruppenleiter und, je nach Größe des Aufgabengebietes, eine unterschiedliche Anzahl von Staatsanwälten.

Die Zuständigkeiten der Abteilungen bestimmen sich zumeist nach den dort zu bearbeitenden Deliktsgruppen. Es gibt Spezialabteilungen wie eine Abteilung für Kapitaldelikte, eine Abteilung zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, eine Abteilung, die sich ausschließlich mit der Verfolgung von Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender beschäftigt und eine oder mehrere Abteilungen zur Verfolgung sogenannter „Allgemeiner Strafsachen“, also aller Delikte, die nicht in die Zuständigkeit einer der Spezialabteilungen fallen.

Innerhalb der Abteilungen führt jeder Staatsanwalt ein eigenes Dezernat. Die Verfahren werden den Dezernenten nach einem Geschäftsverteilungsplan durch den Abteilungsleiter zugeteilt und dann grundsätzlich in eigener Zuständigkeit, aber weisungsgebunden bearbeitet. Daneben sind Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte, Schreibkräfte und Wachtmeister in einer Staatsanwaltschaft tätig (sogenannter Unterstützungsbereich).<ref>https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/Staatsanwaltschaften/Behoerden/Staatsanwaltschaften_2</ref>

In Deutschland treten Staatsanwälte und Sitzungsvertreter in Robe und mit einer weißen Krawatte oder Fliege auf. Hintergrund für die Krawattenfarbe ist ein Brauch aus dem 18. Jahrhundert, wo die weiße Krawatte besonders mutige Staatsanwälte symbolisieren sollte, die sich trauten, mit reinem Gewissen einer oft blutigen Hinrichtung aus nächster Nähe beizuwohnen.<ref>Rautenberg, Erardo C.: Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart : Ein Beitrag zur Beseitigung ihrer Weisungsabhängigkeit von der Regierung im Strafverfahren. 3rd ed Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2015, ISBN 3-8487-2659-9.</ref>

Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Für bestimmte Deliktstypen kann die Zuständigkeit gemäß § 143 Abs. 4 GVG über den Bezirk eines Land- oder Oberlandesgerichts hinaus auf eine sogenannte deliktspezifische Schwerpunktstaatsanwaltschaft übertragen werden.<ref>Schoreit in: Karlsruher Kommentar Strafprozessordnung/Gerichtsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 143 GVG Rn. 6ff.</ref> Zweck der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist unter anderem die Spezialisierung auf die Verfolgung von Deliktstypen, die besondere Sachkenntnis verlangen, wie zum Beispiel Wirtschaftsstrafsachen, SED-Unrecht, den Gesundheitsbereich, oder wie 2013 gefordert für international organisierte Wettmanipulation oder Computerkriminalität.

Die fünf neuen Länder richteten nach der Wiedervereinigung zu Beginn der neunziger Jahre Schwerpunktstaatsanwaltschaften für das SED-Unrecht ein, die wegen drastischer Personalnot die tausenden Verfahren jedoch nicht aufklären konnten.<ref>Klaus Marxen, Gerhard Werle, Petra Schäfter, Die Strafverfolgung von DDR-Unrecht: Fakten und Zahlen. Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Berlin 2007, ISBN 978-3-00-021699-2, S. 7, 9, (PDF; 945 kB, abgerufen am 2. September 2015).</ref> In Sachsen stellten die Justizbehörden ihre Arbeit schon 2001 ein, in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt im Jahr 2002, Thüringen 2003 und der letzte SED-Unrechtsprozess wurde am 14. Juni 2005 vom Bundesgerichtshof entschieden.<ref>Uwe Müller, Grit Hartmann: Aufarbeitung der SED-Diktatur gescheitert. 2. Mai 2013, abgerufen am 2. Februar 2014 (Auszug aus Uwe Müller, Grit Hartmann: „Vorwärts und vergessen! Kader, Spitzel und Komplizen: Das gefährliche Erbe der SED-Diktatur“. Rowohlt, Berlin.).</ref> Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt es in folgenden Ländern: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Generalstaatsanwaltschaft

Den Staatsanwaltschaften übergeordnet sind als Mittelbehörde die Generalstaatsanwaltschaften, die bei den Oberlandesgerichten eingerichtet sind. Die Generalstaatsanwaltschaften üben unter anderem die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften ihres Bezirks aus (§ 147 Nr. 3 GVG). Zum Beispiel überprüfen sie auf eine Beschwerde die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaften (Klageerzwingungsverfahren, § 172 StPO). Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht wahr (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 GVG), weshalb sie auch als „Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht“ bezeichnet werden. So geben sie ihre Stellungnahmen bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte oder über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte sowie bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte und die von Amts wegen nach sechsmonatiger Untersuchungshaft vorzunehmende Haftprüfung nach § 121 f. StPO ab. Sie vertreten in einigen deutschen Ländern auch den Staat in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Justizbereich (Fiskalsachen). Die Generalstaatsanwaltschaften unterstehen dem Landesjustizministerium.

Geschichte

In den deutschsprachigen Gebieten waren bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches Strafverfahren als Inquisitionsprozesse organisiert und die Richter gleichzeitig Vertreter der Ermittlungsbehörden. In der Franzosenzeit wurden in den französisch besetzten Gebieten und Teilen der Rheinbundstaaten die Cinq codes eingeführt. Die enthaltene Strafprozessordnung führte zu einer Einführung von Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwälte wurden als Generalprokurator, Oberprokurator oder Staatsprokurator bezeichnet. Auch nach dem Ende der Franzosenzeit blieb das französische Rechtssystem in vielen linksrheinischen Gebieten, darunter der preußischen Rheinprovinz in Kraft.<ref>Geschichte der Staatsanwaltschaft Köln</ref>

Im restlichen Gebiet Preußens blieb es beim alten System ohne Staatsanwaltschaft, was kontrovers diskutiert wurde: Die Zahl der Strafverfahren stieg zwischen 1822 und 1840 in Preußen von rund 64.000 auf über 252.000 an. Eine Entlastung der Gerichte war daher notwendig. Zugleich bestand der Wunsch des Staates auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen zu können. Mit dem Amtsantritt von Friedrich Carl von Savigny 1842 als preußischer „Minister für Revision der Gesetzgebung“ wurde eine Justizreform angegangen. Der Preußische Staatsrat nahm Savignys Vorlage positiv auf. Mit Gesetz vom 17. Juli 1846 wurde für den Bezirk des Berliner Kammergerichts die Neuordnung umgesetzt. So kam die neu eingeführte Staatsanwaltschaft unter anderem erstmals im sogenannten Polenprozess von 1847 zum Einsatz. Mit Gesetz vom 3. Januar 1849 wurde ihre Funktion auf ganz Preußen ausgedehnt. Damit wurden zum 1. April 1849 überall in Preußen Staatsanwaltschaften gebildet.<ref>Peter Collin, Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen (12. März 2001), in forum historiae iuris, Digitalisat</ref> Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurden einheitlich Staatsanwaltschaften im ganzen Deutschen Reich eingeführt.

Ambivalente Sachverhalte

Weisungsgebundenheit

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ermöglicht politische Einflussnahmen. In Deutschland darf ein Justizminister auf die Ermittlungen der Staatsanwälte einwirken. Bislang kann das im Verborgenen geschehen. Solche geheimen Weisungen an Staatsanwälte soll ein Gesetz nach einem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) künftig unterbinden (Stand: Mai 2024). Der Entwurf sieht eine Dokumentationspflicht vor: Weisungen müssen in Textform abgesetzt und begründet werden; in eiligen Ausnahmefällen kann das am Folgetag nachgeholt werden. Bislang gibt es teilweise in den Ländern interne Richtlinien zum Weisungsrecht, eine einheitliche gesetzliche Regelung fehlt aber. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heißt es: „Entsprechend den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) passen wir das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften an.“ Der EuGH hatte 2019 auch die schriftliche Begründung einer Weisung angeregt.<ref>Markus Sehl: Politische Einflussnahme. Gesetz gegen geheime Weisungen an Staatsanwälte. 22. April 2024, abgerufen am 25. August 2024.</ref><ref>Mehr Rechtssicherheit und Transparenz beim Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Pressemitteilung. Bundesministerium der Justiz, 2. Mai 2024, abgerufen am 9. September 2024.</ref>

Anders als Richter, die bei ihrer Amtsführung nicht an Weisungen von Vorgesetzten gebunden sind, unterstehen Staatsanwälte in Deutschland der Behörden- und Ministerialhierarchie. Damit sind sie an die Weisungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten gebunden. Deren Befugnis umfasst sowohl Weisungen im Einzelfall (etwa das Absehen oder Einleiten von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen eine bestimmte Person) als auch generelle Anweisungen.

Staatsanwälte können vor allem in spektakulären Fällen nicht über die Köpfe ihrer Vorgesetzten hinweg agieren.

Eine Anklageschrift muss nicht von dem jeweiligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung selbst verfasst worden sein. Dadurch ist es für die Vorgesetzten des Sitzungsvertreters grundsätzlich möglich, auf das Plädoyer des Sitzungsvertreters Einfluss zu nehmen. Dies ermöglicht Missbrauch, indem der Justizminister als Mitglied der Exekutive Einfluss auf Vorbereitung der Entscheidungen der Judikative nimmt.<ref name="Spiegel 2003">Beispiele aufgelistet in: Empfehlung vom Minister. In: Der Spiegel. Nr. 33, 2003 (online).</ref>

Die für die Angelegenheiten der Staatsanwälte zuständige Kommission des Deutschen Richterbundes (DRB) hatte 2015 verlangt, dieses Weisungsrecht bei Einzelfällen (im Gegensatz zu allgemeinen ministeriellen Weisungen) abzuschaffen, denn wenn Entscheidungen der Staatsanwaltschaft unter dem Verdacht politischer Einflussnahme stünden, „schwindet die rehabilitierende Wirkung der Einstellung von Ermittlungsverfahren gegen Personen, die der Politik nahe stehen; umgekehrt besteht die Gefahr, dass der Einleitung von Ermittlungen gegen missliebige Personen entgegengehalten wird, sie beruhe nicht auf rechtlichen Erwägungen, sondern werde von der Politik gesteuert.“<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 10. Titels des GVG (GVGÄndG), zur Änderung des Zweiten Buchs der StPO (StPOÄndG) und zur Änderung des 5. Abschnitts des BBG (BBGÄndG). Abgerufen am 12. Dezember 2018.</ref>

Vor diesem Hintergrund wurde auch kritisiert, dass der nordrhein-westfälische Justizminister Benjamin Limbach die damalige Kölner Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker aufgrund ihrer Ermittlungen zum CumEx-Betrug einbestellte.<ref>Klaus Ott Einmischen verboten, Süddeutsche Zeitung, 11. Oktober 2023, s. 13</ref>

Andererseits wird auch die Ansicht vertreten, die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft folge aus dem Demokratieprinzip, sie diene der Kontrolle der Exekutive, von der auch die Staatsanwaltschaft ein Teil sei. Bedenken könnten durch Einführung der Schriftform begegnet werden; dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.<ref>DAV gegen Abschaffung des Weisungsrechts. Lieber nichts ändern bei der Kontrolle der Staatsanwaltschaft. LTO, 4. November 2020, abgerufen am 26. Februar 2024.</ref>

Legalitätsprinzip

Die Überlastung und Unterfinanzierung von Staatsanwaltschaften kann eine faktische Abschaffung des Legalitätsprinzips zur Folge haben. Denn bei als geringfügig eingestuften Straftaten finden selten Ermittlungen statt. Für die Einstellung des Verfahrens werden oft nicht nachprüfbare Gründe genannt. Dadurch kann das Opportunitätsprinzip von der Ausnahme zur Regel werden. Folgen für den Rechtsfrieden sind erkennbar.<ref>Siehe z. B. Jürgen Roth, Ermitteln verboten! Eichborn, Frankfurt a. M. 2004.</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

<references responsive />

Literatur

Weblinks

Commons: Staatsanwaltschaft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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