Schätzung
{{#if: behandelt die Näherung. Zum Steuerrecht siehe Schätzung (Steuerrecht).
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}} Unter Schätzung versteht man die genäherte Bestimmung von Zahlenwerten, Größen oder Parametern durch Augenschein, Erfahrung oder statistisch-mathematische Methoden. Das Ergebnis einer Schätzung weicht im Regelfall vom wahren Wert ab. Jede Messung – in welchem Genauigkeitsbereich auch immer – ist mit unvermeidlichen Messunsicherheiten behaftet, sodass man nie wahre Werte erhält, sondern nur wahrscheinlich(st)e Werte. Das gilt auch für zählbaren Größen.
Umgangssprachliche Bedeutung
Im Alltag spricht man von Schätzung, wenn das Ergebnis auf raschem Wege nach dem Augenschein, mit Intuition oder mittels Erfahrung bestimmt wird. Genauer ausgedrückt, ist eine Schätzung die intuitive Zahlenangabe oder Bewertung von messbaren (meist physikalischen) oder zählbaren Größen. Sie wird meistens einer genaueren Bestimmung vorgezogen, weil deren Aufwand zu groß wäre oder der Schätzfehler in der Praxis bedeutungslos ist.
Einige Beispiele:
- „Ich schätze, ein Teelöffel Salz ist zu viel.“
- „Ich schätze, wir sind 2 km gelaufen.“
- „Der Höhenmesser hat meine grobe Schätzung halbwegs bestätigt.“
- „Ich schätze, es sind 10 Minuten vergangen.“
- „Die Polizei schätzte die Beteiligung auf 5000 Demonstranten.“
Ein häufiges umgangssprachliches Synonym für eine grobe intuitive Schätzung lautet „Pi mal Daumen“ oder „über den Daumen gepeilt“. Zur raschen Verbesserung solcher Vorgangsweisen gibt es für viele Bereiche sogenannte Faustformeln.
Ein Schätzwert einer sehr ungenauen Schätzung oder eine beliebig angenommene Zahl wird auch mit "das ist eine Hausnummer" umschrieben<ref>eine Hausnummer nennen, bei dwds.de, Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften: Der Deutsche Wortschatz von 1600 bis heute</ref>.
Schätzungen in der Statistik
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In der Statistik wird als Schätzung eine genäherte Ermittlung (Approximation) von Zahlenwerten, Parametern oder Resultaten bezeichnet. Ihre Genauigkeit wird bei Messwerten als deren Messunsicherheit ermittelt und angegeben bzw. anhand der verfügbaren Ressourcen oder Bedingungen gewählt – wonach sich dann Schätzmethode und Aufwand richten.
Schätzung in Wirtschaft und Technik
Viele Entscheidungen in Unternehmen und in Projekten fallen weniger aufgrund genau kalkulierbarer Kennzahlen (betriebswirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Kennzahlen) als vielmehr nach Erfahrung, Prognosen, grober Verlaufsschätzung oder der Befragung nur weniger Personen. Hierunter fallen im Bankwesen die Wertermittlung oder Sicherheitenbewertung oder auch die Arbeitsmarktprognose. Dennoch ist zum Beispiel die Delphi-Methode (referierte Befragung von Fachleuten) ein allgemein anerkanntes Mittel, um Zukunftsentwicklungen abzuschätzen.
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Schätzung im Steuerrecht
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Soweit das Finanzamt einen für die Besteuerung relevanten Sachverhalt nicht aufklären kann, ist es nach {{#switch: juris
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}}{{#if: 162||[Paragraf fehlt]}}{{#if: AO||[Gesetz fehlt]}} AO verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Schätzung erfolgt grundsätzlich nach anerkannten Schätzungsmethoden.
Schätzung im Zivilprozess
Auch im Zivilprozess ist die Schätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zulässig, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist. Dabei hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden und gegebenenfalls Beweise zu erheben. Gleiches gilt, wenn zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung nicht selten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, anderseits soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. In jedem Fall muss eine Schätzung unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.<ref>vgl. BGH 24. Juni 2009, VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404.</ref> Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, kommt es zum non liquet.
Weblinks
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Einzelnachweise
<references />
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