Residenzpflicht (Beruf)
Unter Residenzpflicht versteht man, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen, etwa Ärzte, Psychotherapeuten, Beamte, Soldaten, Notare, Rechtsanwälte und Pfarrer<ref>Residenzpflicht katholischer Pfarrer nach dem CIC: Can. 533 §1: „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“</ref> verpflichtet sind, ihren Wohnung so zu wählen, dass er in Nähe des Arbeitsplatzes beziehungsweise innerhalb ihres Amtsbezirkes liegt.
Geschichte
Die Ursprünge der Residenzpflicht liegen im allgemeinen Ständerecht. Zum ersten Mal wurde sie 1735 in einem Erlass des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. formuliert. Für beamtete Staatsdiener wurde die Residenzpflicht insbesondere im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 formuliert. Danach durften Beamte ohne Genehmigung eines Vorgesetzten den ihnen angewiesenen Wohnort nicht verlassen. Daraus ergab sich die Pflicht, am Tätigkeitsort zu wohnen, die noch bis heute in einigen Fällen nachwirkt.
Deutschland
Beamte, Soldaten und Richter
In Deutschland haben Beamte und Soldaten ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist. Für Bundesbeamte ist dies in § 72 Bundesbeamtengesetz (BBG) normiert.
Ein Richter ist zu entlassen, wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt (§ 21 Absatz 2 Nummer 6 Deutsches Richtergesetz (DRiG)).
Notare
Ein Notar hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Bundesnotarordnung (BNotO)).
Pfarrer
Für evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchengemeinden gilt die Residenz- und Dienstwohnungspflicht, für den Dienst in allgemeinkirchlichen Dienststellen gilt sie nicht.<ref>Pfarrdienstgesetz der EKD (§38). Abgerufen am 11. August 2025.</ref> In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich. Auch haben die einzelnen evangelischen Landeskirchen ergänzende und teilweise unterschiedliche Regelungen.
Ein katholischer Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben (can. 533 CIC).
Ärzte
Ein Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut muss zum Beispiel im Notfall innerhalb kurzer Zeit seine Praxis erreichen können.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Rechtsanwälte Wienke & Becker, Köln: Bundessozialgericht: Residenzpflicht des Vertragsarztes liberalisiert ( vom 3. Dezember 2008 im Internet Archive)</ref> Im Zuge des Landarztmangels wurde vielerorts die bis dahin übliche Residenzpflicht aufgehoben. Allerdings besteht die Präsenzpflicht hier fort.
Bischöfe
Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese ist ein Bischof. Dieser besitzt volle Jurisdiktion und wird daher auch, zur Unterscheidung vom Titularbischof (Weihbischof), Diözesanbischof genannt. Er ist zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet (can. 395 CIC).
Notfallmanager der Deutschen Bahn
Nach Vorgaben des bahninternen Regelwerks haben sich Notfallmanager der Deutschen Bahn während der Notfallbereitschaft im eigenen Notfallbezirk aufzuhalten. Diese Regelung wird im Regelwerk als Residenzpflicht bezeichnet.<ref>Tom Hölzler: 423.0210 Vorbereitung und Organisation Notfallmanagement. Hrsg.: DB InfraGO AG. 1. Dezember 2024.</ref>
Einzelnachweise
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