Residenzpflicht (Kirchenrecht)
Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische<ref>Vgl. can. 533, § 1 CIC: „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“</ref> und evangelische<ref>Pfarrdienstgesetz der EKD, § 38: „Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen“.</ref> Pfarrer – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. In Deutschland gilt für Ständige Diakone im katholischen pfarrlichen Dienst die Residenzpflicht als Soll-Vorschrift.<ref>Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland. § 14 – Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer. „Der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst soll an seinem Dienstort wohnen, gegebenenfalls in einer vorhandenen Dienstwohnung.“</ref> In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden.
Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet.<ref>Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 395: „Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.“</ref>
Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht.
Einzelnachweise
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