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Präsidentschaftswahl in Frankreich 1958

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Die Französische Präsidentschaftswahl 1958 war die erste der Fünften Republik und fand am 21. Dezember 1958 statt. Im Gegensatz zu den späteren Wahlen handelte es sich nicht um eine Direktwahl durch das Volk, sondern eine Wahl durch ein Wahlmännergremium. Zum Staatspräsidenten gewählt wurde im ersten von zwei möglichen Wahlgängen General Charles de Gaulle. Als Kandidaten traten neben de Gaulle der Kommunist Georges Marrane und der Mathematiker Albert Châtelet an. Dieser wurde von einer Vereinigung namens Union des forces démocratiques unter Führung von François Mitterrand nominiert, deren Mitglieder in Opposition zur Zustimmung der Mitte-links-Parteien (SFIO, Parti radical) für de Gaulle gegen dessen Rückkehr an die Staatsspitze eintraten und deshalb einen Gegenkandidaten nominiert hatten.

Die Amtszeit des Staatspräsidenten betrug damals sieben Jahre („Septennat“); die Zahl der Wiederwahlen war damals nicht begrenzt.

Grundlagen

Nach den Artikeln 6 und 7 der neuen Verfassung wurde der Präsident der Republik für eine Dauer von 7 Jahren durch ein Wahlmännerkollegium (Collège électoral) gewählt.<ref>Verfassung vom 4. Oktober 1958, JORF vom 5. Oktober 1958, S. 9151</ref>

Zur Ausführung der knappen Bestimmungen der Verfassung hatte die Regierung aufgrund einer speziellen Ermächtigung in den Übergangsbestimmungen der Verfassung am 7. November 1958 eine Ausführungsverordnung mit Gesetzeskraft erlassen.<ref>Ordonnance n° 58-1064 du 7 novembre 1958 portant loi organique relative à l'élection du Président de la République, JORF vom 9. Oktober 1958, S. 10126</ref> Diese bestimmte auch die Wahl der von den Gemeinden zu bestimmenden Wahlmänner und die Stimmabgabe. Die Stimmabgabe erfolgte jeweils an den Hauptorten der einzelnen Départements.

Kandidaten mussten mindestens 12 Tage vor dem ersten Wahlgang von mindestens 50 Wahlmännern beim Verfassungsrat vorgeschlagen werden und ihrer Kandidatur zustimmen.<ref>Art. 1 der Ordonnance n° 58-1064</ref>

Zur Wahl im ersten Wahlgang war die absolute Mehrheit erforderlich. Hätte diese kein Kandidat errungen, hätte in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit ausgereicht.<ref>Art. 7 Abs. 1 der Verfassung vom 4. Oktober 1958</ref>

Die Wahl vom 21. Dezember 1958 blieb die einzige indirekte Präsidentenwahl der Fünften Republik. Am 28. Oktober 1962 stimmten die französischen Bürger in einem Volksentscheid einer Verfassungsänderung zu.<ref>Conseil constitutionnel, Proclamation des résultats du référendum du 28 octobre 1962, JORF vom 7. November 1962, S. 10775</ref> Durch das in diesem Volksentscheid angenommene Gesetz wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Präsident nunmehr durch Direktwahl gewählt werden sollte.<ref>Loi n° 62-1292 relative à l'élection du Président de la République au suffrage universel, JORF vom 7. November 1962, S. 10762</ref>

Wahlmännerkollegium

Dem Wahlmännerkollegium gehörten nach Artikel 6 der Verfassung an:

Wahlmänner, die als Mitglieder der Generalräte oder Vertretungskörper der Gebietskörperschaften und zugleich Mitglieder des Parlaments waren, mussten in der erstgenannten Eigenschaft einen Ersatzvertreter benennen, der vom Vorsitzenden des Generalrates bzw. anderen Vertretungskörpers zum Wahlmann ernannt wurde. Wahlmänner, die als Bürgermeister, Beigeordneter oder Gemeinderat von Gesetzes wegen Wahlmänner der Gemeinden gewesen wären, zugleich aber schon als Mitglied des Parlaments, eines Generalrats oder eines Vertretungskörpers einer Gebietskörperschaft dem Wahlmännerkollegium angehörten. Diese wurden als Gemeindevertreter durch das rangnächsten Mitglied des Gemeinderates ersetzt.<ref>Art. 7 der Ordonnance n° 58-1064</ref>

Das Kollegium bestand aus 81.764 Wahlmännern, davon

Den Wahlmännern der überseeischen Gebiete wurde das Recht eingeräumt, statt in ihrem eigenen Département ihre Stimme im Département Seine abzugeben.<ref>Ordonnance n° 58-1215 du 15 décembre 1958 complétant l’ordonnande n° 58-1064 du 7 novembre 1958 portant loi organique relative à l’élection du Président de la République, JORF vom 16. Dezember 1958, S. 11279</ref> Hiervon machten 13 algerische Wahlmänner Gebrauch, die damit bei der Feststellung der Ergebnisse als Wahlmänner des Departements Seine gezählt wurden.

Für die Wahlmänner bestand Wahlpflicht. Die unentschuldigte Nichtteilnahme an der Wahl konnte mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Francs geahndet werden.<ref>Art. 15 der Ordonnance n° 58-1064</ref>

Insgesamt gaben 81.290 Wahlmänner ihre Stimme ab, davon waren 79.470 Stimmen gültig.

Amtliches Endergebnis

Die provisorische Verfassungskommission stellte am 8. Januar 1959 das amtliche Endergebnis wie folgt fest:<ref name="République 1959" />

Amtliches Endergebnis
Kandidat Stimmen Anteil
Charles de Gaulle 62.394 78,51 %
Georges Marrane 10.355 13,03 %
Albert Châtelet 06.721 08,46 %

Da hiernach Charles de Gaulle mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hatte, wurde er für im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik und der Gemeinschaft gewählt erklärt.

Siehe auch

Fußnoten

<references />

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§ = indirekte Wahl

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