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Lockvogelangebot

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Das Lockvogelangebot (oder Lockangebot; {{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=en|SCRIPTING=Latn|SERVICE=englisch}}) ist im Wettbewerbsrecht eine Werbemaßnahme für eine besonders preisgünstige Ware oder Dienstleistung, die der Unternehmer nicht in angemessener Menge und/oder für einen angemessenen Zeitraum bereitstellen kann.<ref>BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: III ZR 239/06 = BGH NJW 2008, 982</ref>

Etymologie

Der Lockvogel oder die Locke ist die Art und Weise, Tiere, insbesondere Vögel, durch andere abgerichtete Vögel anzulocken.<ref>Johann Hübner, Zeitungs- und Conversations-Lexikon, Band 2, 1825, S. 561</ref> Damit dient der Lockvogel im übertragenen Sinne lediglich dazu, Kaufanreize für andere Kaufgegenstände – und nicht für sich selbst – zu schaffen.

Allgemeines

Im Einzelhandel sollen innerhalb der Preispolitik durch von Sonderangeboten angezogene Verbraucher verleitet werden, auf teurere Produkte auszuweichen oder zusätzlich zu erwerben. Die Lockvogelangebote werden vielfach zu einem unter dem Einstandspreis liegenden Verkaufspreis angeboten, wobei es wettbewerbsrechtlich kaum möglich ist, den Untereinstandspreis genau zu definieren.<ref>Ludwig G. Poth/Marcus Pradel/Gudrun S. Poth, Gabler Kompakt-Lexikon Marketing, 2003, S. 276</ref> Lockvogelangebote wirken wie Schnäppchen und schalten das Belohnungszentrum im Gehirn ein und den Verstand aus.<ref>Hans-Georg Häusel, Kauf mich! Wie wir zum Kaufen verführt werden, 2013, S. 150</ref> Dieses Zentrum ist nur aktiviert, wenn der Geldwert einer Ware geringer ist als ihr Nutzwert, also der Trennungsschmerz vom Geld geringer ist als der vom Produkt erwartete Nutzen. Das ist der Fall bei Waren, die preisgünstiger verkauft werden als üblich, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis günstiger ist als gewöhnlich. Der niedrigere Preis wird dabei als Belohnung empfunden.

Rechtsfragen

Das GWB bietet im Anhang eine Legaldefinition des Lockangebots: „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des {{#switch: juris

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Der frühere Regelfall der erforderlichen Warenbevorratung betrug drei Tage ab Erscheinen der Ankündigung; die jüngere Rechtsprechung hält dagegen teilweise ein Vorhandensein am Erscheinungstag der Anzeige für ausreichend.<ref>so beispielsweise der BGH, GRUR 1989, 609, 611, Fotoapparate</ref> In einem anderen Fall urteilte der BGH dagegen, dass der in einer Werbebeilage beworbene Artikel grundsätzlich eine Woche vorrätig sein müsse.<ref>BGH, GRUR 1999, 1011, 1012, Werbebeilage</ref> Das UWG legte als Richtwert einen Vorrat für zwei Tage fest; der entsprechende Absatz ({{#switch: juris

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Europäisches Wettbewerbsrecht

Im europäischen Wettbewerbsrecht gibt es eine gleichlautende Regelung.<ref>{{#if:{{#invoke:Expr|TemplateBooland}}|Vorlage:CELEX}}{{#invoke:TemplatePar|match |template=Vorlage:EU-Richtlinie |cat=Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:EU-Richtlinie |1=1=N>0 |2=1=>1951 |3=1=<=2026 |4=2=N>0 |5=2=>0 |6=2=<10000 |7=typ=* |8=vertrag=* |9=titel=* |10=konsolidiert=* |11=text=* |12=tab=* |13=format=* |14=kbytes=* |15=sprache=lang |16=abruf=* |17=fragment=* }}{{#if:|{{#switch:|Richtlinie|Durchführungsrichtlinie|Delegierte Richtlinie=|#default=Vorlage:EU-Richtlinie: Unbekannter Wert für Parameter 'Typ': Entweder Richtlinie, Durchführungsrichtlinie oder Delegierte Richtlinie muss angegeben werden.}}|}}</ref> Hierin ist das Lockangebot in Anhang I Nr. 5 als „unter allen Umständen als unlauter geltende Geschäftspraktik“ untersagt.

Die Europäische Union hat Lockvogelangebote als irreführende, stets unlautere und daher in den EU-Mitgliedstaaten zu verbietende Geschäftspraxis erkannt, die wie anderes unlauteres Geschäftsgebaren den Verbraucherinteressen schade und Unternehmer wie Verbraucher hemme, an einem funktionierenden Binnenmarkt und seinen Freiheiten teilzuhaben. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern nennt sie daher als eine von 31 Fallgruppen und definiert sie als „Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre“.<ref>Zitat Anhang I Nr. 5, Erwägungen (2) bis (4) zu den allgemeinen Hintergründen</ref>

Lockvogelangebote und Kaufentscheidung

Wesentlichster Teil des Kaufverhaltens von Verbrauchern ist ihre Kaufentscheidung. Die Art der Kaufentscheidung hängt allgemein von Kaufrisiko, Kaufhäufigkeit und externen Kaufanreizen ab. Bei hohem Kaufrisiko informieren sich die Verbraucher vorher über die Produktqualität und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Ist dabei die Kaufhäufigkeit gering, gibt es eine extensive Kaufentscheidung, bei hoher Kaufhäufigkeit eine limitierte Kaufentscheidung. Ist das Kaufrisiko gering und es gibt keinen externen Anreiz, kommt es zur habitualisierten Kaufentscheidung. Ein vorhandener externer Anreiz führt bei geringem Kaufrisiko zu einer impulsiven Kaufentscheidung.<ref>Dirk Lippold, Marktorientierte Unternehmensführung und Digitalisierung, 2021, S. 180</ref> Ein externer Kaufanreiz besteht darin, dass von außen auf den Kunden einwirkende Reize (Lockvogelangebote, Rabatte, reizvolle Auslage, Zeitdruck oder das persönliche Ziel, sich Schnäppchen nicht entgehen zu lassen) die Kaufentscheidung beeinflussen.<ref>Dirk Lippold, Marktorientierte Unternehmensführung und Digitalisierung, 2021, S. 181</ref> Begünstigt werden Impulskäufe durch künstliche Knappheit („nur heute im Angebot“, „nur noch drei Stück vorhanden“), geschickte Platzierung (an der Kontaktstrecke oder Kasse) oder Sonderangebote.<ref>Katja Gelbrich/Stefan Wünschmann/Stefan Müller, Erfolgsfaktoren des Marketing, 2008, S. 39 f.</ref> Grundsätzlich entbindet der Zusatz „So lange der Vorrat reicht“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten; es handelt sich bei dieser Floskel um eine „rechtlich irrelevante Banalität“.<ref>Axel Nordemann, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, 2003, S. 115</ref>

Siehe auch

Literatur

  • Axel Nordemann: Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0919-2.

Weblinks

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Einzelnachweise

<references />

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