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Hofgericht Darmstadt

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Das Hofgericht Darmstadt war ein Hofgericht und Obergericht erst der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, dann des Großherzogtums Hessen mit Sitz in Darmstadt und einem Gerichtsbezirk, der sich über Provinz Starkenburg in ihrem jeweiligen Umfang erstreckte. Es bestand bis 1879.

Datei:Briefbogen Großherzoglich Hessisches Hofgericht.jpg
Briefbogen des Hofgerichts Darmstadt, 1855

Geschichte

Entstehung

Höheres Gericht für den Teil Starkenburgs, der zur Landgrafschaft Hessen-Darmstadt gehörte, überwiegend die Obergrafschaft Katzenelnbogen, war ursprünglich die Kanzlei und – daraus hervorgegangen – später die Regierung in Darmstadt. Für die Strafjustiz gab es bereits seit dem 17. Jahrhundert, endgültig seit der Kriminal- und peinlichen Gerichtsordnung vom 13. September 1726, auf gleicher Ebene ein „Peinliches Gericht“. Mit zwei Organisationsedikten vom 12. Oktober 1803<ref group="Anm.">Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veröffentlicht, dann aber offensichtlich nie wieder, so dass sie heute nur in Archiv-Beständen greifbar sind (Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7, S. 696, Anm. 84).</ref> wurde die Landgrafschaft in erheblichem Umfang modernisiert: Die Provinz Starkenburg entstand und auf dieser Ebene erfolgte gleichzeitig die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung. Die Verwaltung nahm nun ein Regierungskollegium, die Rechtsprechung ein Justizkollegium wahr. Letzteres erhielt in der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 die Bezeichnung „Hofgericht“.<ref>Franz / Hofmann / Schaab, S. 161.</ref>

Weitere Entwicklung

Mit der Gründung des Großherzogtums Hessen 1806 behielt das Hofgericht Darmstadt seine hergebrachte Funktion bei, die allerdings räumlich nun auch auf alle Gebiete ausgeweitet wurden, die im Zuge der Mediatisierung der Provinz Starkenburg zufielen. Eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit brachte die Verwaltungsreform von 1832, als auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung erfolgte. Das Hofgericht übernahm nun auch hier die zweitinstanzliche Entscheidung.<ref>Art. 2 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.</ref>

Im Zuge der Revolution von 1848 wurde nun auch im rechtsrheinischen Teil des Großherzogtums das mündliche und öffentliche Strafverfahren und Schwurgerichte eingeführt. Dazu wurden bei den Hofgerichten „Kriminalsenate“ gebildet.<ref> Art. 1 Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 28. Oktober 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 65 vom 17. November 1848, S. 405–468.</ref>

Der Friedensvertrag vom 3. September 1866 zwischen dem Großherzogtum Hessen und dem Königreich Preußen nach dem Krieg von 1866 hatte nur geringe Auswirkungen auf den Umfang des Gerichtsbezirks des Hofgerichts Darmstadt. Lediglich das zuvor kurhessische Dorf Rumpenheim, nun im Bezirk des Landgerichts Offenbach gelegen, trat hinzu.<ref>Art. 15 Friedensvertrag vom 3. September 1866 zwischen Preußen und dem Großherzogtum Hessen im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt, Jahrgang 1866 S. 403 f., Digitalisat</ref>

Ende

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb das Hofgericht Darmstadt auf. Funktional ersetzt wurde es durch das Landgericht Darmstadt.<ref>§§ 1, 2 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.</ref>

Zuständigkeiten

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Hofgerichts Darmstadt erstreckte sich über die Provinz Starkenburg des Großherzogtums.

Sachliche Zuständigkeit

In bürgerlichen Streitsachen war das Gericht die zweite Instanz.

Erste Instanz war es im Bereich des Familienrechts, des Strafrechts bei schweren Verbrechen und für Personen, die ein entsprechendes Gerichtsstandsprivileg besaßen, insbesondere Schriftsässige (höherer Adel). Das „Peinliche Gericht“ blieb erhalten, war aber nach der Reform von 1803 eine Untersuchungsbehörde und trug seit 1810 die Bezeichnung „Kriminalgericht“.<ref>Franz / Hofmann / Schaab, S. 161.</ref>

Instanzielle Position

Übergeordnetes Gericht war das Oberappellationsgericht Darmstadt.

Nachgeordnete Gerichte waren zunächst die Ämter. Als 1821 auch auf dieser Ebene Verwaltung und Rechtsprechung getrennt wurden,<ref name="bsb01" /> entstanden zunächst im nachgeordneten Bereich unterschiedliche Strukturen:

  • In den Dominiallanden (Gebiete ungeteilter staatlicher Souveränität) wurden für die Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet.
  • In den Souveränitätslanden (Gebiete, in denen sich die Rechtsprechung in der Hand adeliger Familien befand) war das differenzierter:

Nachdem die diese Sonderformen der Gerichtsverfassung in den 1820er Jahren endgültig aufgelöst und deren Aufgaben auf das Hofgericht Darmstadt übertragen waren, bestanden im nachgeordneten Bereich ausschließlich noch Landgerichte, mit einer Ausnahme: Das für die Provinzhauptstadt Darmstadt zuständige Gericht trug die Bezeichnung Stadtgericht Darmstadt (ohne dass es einen Unterschied in der sachlichen Zuständigkeit zu den Landgerichten gab).

Persönlichkeiten

Direktoren und Präsidenten

sortiert nach Amtszeit

Richter

sortiert nach Eintrittsalter

Literatur

Anmerkungen

<references group="Anm." />

Einzelnachweise

<references> <ref name="bsb01"> Vorlage:HessAmtsBL </ref> </references>