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Unionsversandverfahren und gemeinsames Versandverfahren

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Ein Unionsversandverfahren (UVV) ist ein Versandverfahren, das den Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union (inklusive Monaco, Nordirland gilt als zugehörig) und den assoziierten Ländern Andorra und San Marino regelt. Das UVV ermöglicht die Beförderung von Waren ohne Abgaben (vor allem Zölle, EUSt und Verbrauchsteuern) und Veränderung des zollrechtlichen Status. Die zollamtliche Überwachung erfolgt ununterbrochen vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort.

Für das Gemeinsame Versandverfahren (gemVV oder gV) gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie für das UVV, jedoch basiert es nicht auf Unionsrecht, sondern auf dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren („Common Transit Convention“), und regelt den Versand von Waren zwischen den Zollgebieten der EU und denen der CTC-Staaten.

Beide Versandverfahren werden im Regelfall durch das New Computerized Transit System abgebildet (Artikel 6 UZK). Fällt dieses aus, wird im papiergestützten Betriebskontinuitätsverfahren gehandelt. Weitere Ausnahmen sind z. B. die Nutzung des Elektronischen Beförderungsdokuments im Luft- und Seeverkehr. Nachgewiesen werden beide Verfahren im zuvor genannten Regelfall durch eine Master-Reference-Number (MRN), z. B. auf dem Versandbegleitdokument (VBD).

Anwendungsbereiche

Die beiden üblichen Arten sind das externe UVV/gemVV (T1-Verfahren) für Nichtunionsware und das interne UVV/gemVV (T2-Verfahren) für Unionsware.

Allgemein wird für die Beförderung von Unionswaren innerhalb des Zollgebietes der Union kein Versandverfahren benötigt (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr<ref>Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zoll.de</ref>).

Unionsversandverfahren (UVV)

T1 externes UVV 1. Beförderung von Nichtunionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Union liegenden Orten. Die Beförderung über ein Drittland ist nur unter bestimmten Bedingungen (Vorliegen einer internationalen Übereinkunft, z. B. CTC) möglich.

2. Beförderung von Unionswaren in bestimmten Fällen nach Art. 189 UZK-DA<ref>Besonderheiten gelten für die Beförderung von Unionswaren in bestimmten Fällen gem. Art. 189 UZK-DA zoll.de</ref> (z. B. Ausfuhr in oder über einen CTC-Staat bei Erstattung im Rahmen der Agrarpolitik, Zollrückvergütungsverfahren oder von Einfuhrabgaben; Beförderung TIR-Verfahren oder gemäß ATA-Übereinkommen oder Istanbul-Übereinkommen; Ausfuhr von Verbrauchsteuer-pflichtigen Waren)

Datei:Gvv 1.png
oder
Datei:Gvv 2a.png
oder
Datei:Gvv 2b.png
T2 internes UVV Beförderung von Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Union liegenden Orten über das Zollgebiet eines CTC-Staates.
Die Beförderung über ein Drittland ist nur unter bestimmten Bedingungen (Vorliegen einer internationalen Übereinkunft) möglich. Nicht verpflichtend anzuwenden bei dem Transport auf dem ausschließlichen Luft- oder Seeweg.
Datei:Gvv 3.png
T2F internes UVV Beförderung von Unionswaren zwischen einem im Zollgebiet der Union liegenden Ort und einem Ort im Zollgebiet, in dem die Richtlinien über die Steuerharmonisierung keine Anwendung finden (Berg Athos, Kanaren, Åland und bestimmte Französische Überseegebiete)
T2SM internes UVV Beförderung von Unionswaren von bestimmten italienischen Zollstellen nach San Marino
T gemischte Sendung aus den zuvor genannten Anmeldungen

Beschreibungen zum Zollgebiet der Union gelten entsprechend für Andorra bzw. San Marino, sofern kein Zollgebiet eines CTC-Staates berührt wird.

Gemeinsames Versandverfahren (gemVV bzw. gV)

T1 externes gemVV Beförderung von Nichtunionswaren zwischen einem im Zollgebiet der Union und einem im Zollgebiet eines CTC-Staates liegenden Ort Datei:Gemvv 1.png
T2 internes gemVV Beförderung von Unionswaren zwischen einem im Zollgebiet der Union und einem im Zollgebiet eines CTC-Staates liegenden Ort. Gilt in der EU nur, wenn es sich um Unionswaren handelt.
Besonderheit: In einem CTC-Staat können Waren nur dann zum internen gemeinsamen Versandverfahren überlassen werden, wenn sie vorher aus dem Zollgebiet der EU in einem T2-Verfahren eingetroffen sind und die übrigen Voraussetzungen beachtet werden (siehe Art. 9 CTC).
Datei:Gemvv 2.png
T gemischte Sendung aus den zuvor genannten Anmeldungen

Sicherheitsleistung

Grundsätzlich ist, um das bestehende Abgabenrisiko abzusichern, eine Sicherheitsleistung erforderlich. Diese kann bei einem einzelnen Versandverfahren im Rahmen der Unionsversandverfahren / gemeinsamen Versandverfahren entweder durch

  • eine Barsicherheit (d. h. Einzahlung oder Überweisung eines festgelegten Geldbetrages)
  • einen Sicherheitstitel in Höhe von 7.000 EUR oder durch
  • Stellung eines Bürgen (Einzelbürgschaft)

erfolgen.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. eine erteilte Bewilligung „Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft“) kann im Rahmen der Unionsversandverfahren / gemeinsamen Versandverfahren eine Gesamtbürgschaft für beliebig viele Versandverfahren als Sicherheit von den Zollbehörden angenommen werden. Auch eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann in Betracht kommen.

Vereinfachungen

Im Unionsversandverfahren / gemeinsamen Versandverfahren sind nach Artikel 89, 95 UZK, 191–200 UZK-DA mehrere Vereinfachungen möglich, wie beispielsweise

  • die Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft
  • die Befreiung von der Sicherheitsleistung
  • die Verwendung besonderer Verschlüsse
  • der Status eines zugelassenen Versenders
  • der Status eines zugelassenen Empfängers
  • besondere Vereinfachungen für Beförderungen auf dem Seeweg und auf dem Luftweg (Elektronisches Beförderungsdokument (ETD))
  • Beförderung in Großbehältern oder durch Rohrleitungen
  • weitere Vereinfachungen aufgrund bi- oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Ländern

Unbefugtes Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

(Nach EU- bzw. deutschem Recht:)

Wird ein Versandverfahren nicht ordnungsgemäß erledigt (Beispiel: die Ware wird nicht ordnungsgemäß gestellt oder Ereignisse nach Artikel 305 UZK-IA (Container gehen verloren, LKW werden gestohlen, Güterwaggons werden aufgebrochen usw.)), werden Such- und Erhebungsverfahren eingeleitet, deren Ermittlungen meist die Abgabenentstehung nach Artikel 79 UZK für Zölle, die Einfuhrumsatzsteuer und evtl. andere noch zusätzliche Verbrauchsteuern zur Folge haben können.

Ein unbefugtes Entfernen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung kann einen Siegelbruch darstellen und wird als Steuerordnungswidrigkeit verfolgt; in Deutschland können gemäß Artikel 79 UZK in Verbindung mit § 382 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung sowie § 30 Zollverordnung – zusätzlich zu der entstandenen Abgabenschuld – 5.000 Euro Bußgeld drohen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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