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Freier Beruf (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Freie Berufe sind in Österreich Berufe im öffentlichen Interesse, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst werden, sondern in Spezialgesetzen geregelt sind und über ein eigenes Berufsrecht verfügen. Der Ausdruck bezeichnet also einen Berufsstand.

Zum Begriff des Freien Berufs

Die Freien Berufe stellen wichtige grundlegende Funktionen der Zivilgesellschaft mit „bedeutsamer gesellschaftspolitischer Rolle“<ref name="Zit Def" />. Es handelt sich durchwegs um hochgradig verantwortungsvolle Berufe, die in engem Zusammenhang mit Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit, Bürgernähe, hohe Gesundheits- und Qualitätsstandards und Verbraucherschutz stehen. Sie stellen auch einen „Mittler zwischen Bürger und Staat“<ref name="Zit Def" /> dar. Sie zählen zu den gesellschaftlich angesehensten Berufen.

„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer Qualifikation

  • persönlich
  • eigenverantwortlich und
  • fachlich unabhängig

geistige Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt spezifischen berufs- und standesrechtlichen Bedingungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welche Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende besondere Vertrauensverhältnis gewährleisten und fortentwickeln.“<ref name="Zit Def">zitiert wörtlich aus <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Definition der Freien Berufe (Memento vom 29. April 2014 im Internet Archive), Die Freien Berufe Österreichs, Stand 19. Juli 2011</ref>

Außerdem subsumiert man darunter firmenrechtlich – im Firmenbuch – auch die Körperschaften öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Behörden),<ref>vergl. etwa Eintrag <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Firma Land Oberösterreich (Memento vom 29. April 2014 im Internet Archive). In: Firmenbuchdaten, Creditreform/firmenabc.at: „Rechtsform: Freie Berufe – Korrekte Rechtsform: Körperschaft öffentlichen Rechts“</ref> kirchliche Einrichtungen (Diözesen, Klöster), und Ähnliches, sofern sie keine andere wirtschaftliche Rechtsform haben.

Freie Berufe

Als freie Berufe gelten:

Berufsstand Gesetzesgrundlage Anmerkungen Ö-ISCO (Berufsklasse) ÖNACE (Wirtschaftszweig)
Apotheker Apothekengesetz 2224 Apotheker G 47.73 Apotheken
Arzt Ärztegesetz 1998 2221 Ärzte Q 86.1 Krankenhäuser;
Q 86.21 Arztpraxen für Allgemeinmedizin;
Q 86.22 Facharztpraxen
Hebamme Hebammengesetz
Journalist Journalistengesetz<ref>RIS - Journalistengesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 10.03.2026. Abgerufen am 10. März 2026.</ref>
Klinischer und Gesundheitspsychologe Psychologengesetz
Künstler kein Gesetz
Musiktherapeut Musiktherapiegesetz
Notar Notariatsordnung 2429 Juristen, anderweitig nicht genannt M 69.1 Rechtsberatung
Patentanwalt Patentanwaltsgesetz auch: Patentanwaltsberuf 2421 Anwälte M 69.1 Rechtsberatung
Psychotherapeut Psychotherapiegesetz
Rechtsanwalt Rechtsanwaltsordnung 2421 Anwälte M 69.1 Rechtsberatung
Schriftsteller kein Gesetz
Tierarzt Tierärztegesetz 2223 Tierärzte M 75 Veterinärwesen
Versicherungstechniker Versicherungsaufsichtsgesetz, Pensionskassengesetz Aktuare, Versicherungsmathematiker und versicherungsmathematische Sachverständige M 66.29-0 Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten
Wirtschaftstreuhänder Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<templatestyles src="FN/styles.css" /> (W) 2411 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater M 69.2 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung<templatestyles src="FN/styles.css" /> (W)
Zahnarzt Zahnärztegesetz (ZÄG) zahnärztliche Berufe und Dentistenberuf (ZA, Dent., FA MKG, FA ZMK, Amtszahnärzte) 2222 Zahnärzte Q 86.23 Zahnarztpraxen
Ziviltechniker Ziviltechnikergesetz 2019 Architekten, Ingenieurkonsulenten (z. B. für Vermessungswesen oder Markscheidewesen) 2141 Architekten, Raum- und Verkehrsplaner;
2148 Kartographen und Diplomingenieure Vermessung;
2147 Diplomingenieure Bergbau, Metallurgie und verwandte Berufe
M 71.1 Architektur- und Ingenieurbüros
<templatestyles src="FN/styles.css" />
(W) 
Die Bilanzbuchhaltungsberufe Bilanzbuchhalter und Selbständiger Buchhalter wurden mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) 2006 aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ausgegliedert, und sind weder Gewerbe, noch freie Berufe (§ 1 Abs. 3 BibuG)

Institutionen

Die Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs ist der Dachverband der Kammern der Freien Berufe.<ref>Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs</ref> Im Verband sind rund 170.000 Beschäftigte organisiert. Die nicht in Kammern organisierten Freiberufler sind nicht erfasst.<ref>Freie Berufe in Österreich – Freiberufler und freie Gewerbe inkl. Liste</ref>

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Klappleiste/Anfang Unselbständige:
Arbeiter | Angestellte und öffentlich Bedienstete: Angestellte • Freie Dienstnehmer • Vertragsbedienstete • Beamte

Selbständige und Mithelfende:
Selbständige: Gewerbliche Erwerbstätigkeit (Freies Gewerbe, Reglementiertes Gewerbe, Teilgewerbe) • Urproduktion • Freiberufliche Tätigkeit • Neue Selbständigkeit | Mithelfende Familienangehörige Vorlage:Klappleiste/Ende