Fachanwalt (Deutschland)
Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat. Seit dem 1. Juli 2019 gibt es 24 verschiedene Fachanwaltsstitel. Bis zu drei Fachanwaltstitel pro Rechtsanwalt sind möglich. Am 1. Januar 2022 waren 27,8 Prozent der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Fachanwälte und 24,8 Prozent Fachanwältinnen.<ref name=":0">Neue Statistik: Mehr Anwältinnen – Arbeitsrecht beliebteste Fachanwaltschaft. In: brak. Bundesrechtsanwaltskammer, 17. Mai 2022, abgerufen am 30. April 2026.</ref> Die meisten Fachanwältinnen und Fachanwälte gibt es auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und den höchsten Frauenanteil auf dem des Familienrechts (sowohl am 1. Januar 2026<ref>Entwicklung der Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte seit 1960. In: brak. Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 30. April 2026.</ref> als auch schon am 17. Mai 2022<ref name=":0" />). 2018 hatten 78 Prozent der Fachanwältinnen und Fachanwälte Zeithonorare.<ref>Abrechnung über Zeithonorare. In: brak. Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 30. April 2026.</ref>
Der Weg zum Fachanwalt
Nach dem Bestehen des Ersten und Zweiten Staatsexamens (Juristenausbildung) und einer drei Jahre zurückliegenden Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft kann ein Rechtsanwalt einen Fachanwaltstitel erwerben. Insgesamt darf ein Rechtsanwalt bis zu drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 Satz 3 Bundesrechtsanwaltsordnung). Zu deren Erwerb muss er nachweisen, dass er auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt (§ 43c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs, und drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Von einem zusätzlich notwendigen „Fachgespräch“ (mündliche Prüfung) kann abgesehen werden, wenn dies nach dem Gesamteindruck des Fachanwaltsausschusses nicht notwendig erscheint. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<ref>BGH AnwZ (Brfg) 29/12</ref> hat das Fachgespräch in der Praxis nur noch eine äußerst geringe Bedeutung.
Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig. Die Spanne reicht von 50 Fällen im Steuerrecht oder Informationstechnologierecht bis hin zu 160 Fällen im Verkehrsrecht. Von diesen Fällen muss ein bestimmter Anteil das gerichtliche Verfahren erreicht haben. Die Spanne der erforderlichen gerichtlichen Fälle reicht von 10 im Versicherungsrecht bis zu 60 im Familien- und im Verkehrsrecht.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab. Es gibt Fachausschüsse, die von mehreren Rechtsanwaltskammern gebildet werden.
Lehnt die zuständige Rechtsanwaltskammer nach einem entsprechenden Votum des zuständigen Fachausschusses der Kammer den Antrag ab, kann der Fachanwaltsaspirant dagegen vor dem zuständigen Anwaltsgerichtshof klagen. In zweiter Instanz kann der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs überprüfen.
Geschichte der Fachanwaltschaften
Die erste Fachanwaltschaft ist im Jahr 1937 für das Steuerrecht eingeführt worden. Nachdem im Jahre 1941 die seit 1937 zugelassene Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ durch die Bezeichnung „Rechtsanwalt - Steuerberater“ ersetzt wurde und bereits 1947/48 von der Vereinigung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ wieder eingeführt wurde, entstand ein Interesse der Anwaltschaft, eine besondere fachliche Spezialisierung auf dem Gebiet des Steuerrechts nach außen kundgeben zu dürfen, um nicht gegenüber dem Beruf des Steuerberaters benachteiligt zu werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.05.1981 - 1 BvR 610/77, 451/80).
1986 folgten in der Bundesrepublik die Fachanwaltschaften für Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht durch den Bundesgesetzgeber. Die Einführungen dieser vier Fachanwaltschaften wurden damit begründet, dass es mit der Finanz-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem jeweiligen speziellen Verfahrensrecht ein Bedürfnis für entsprechend spezialisierte Fachanwälte gebe, um ein Gegengewicht zu den in den besonderen Gerichtsbarkeiten spezialisierten Richtern zu schaffen. Die Diskussionen über darüber hinaus erforderliche Spezialisierungen hatten die Einführung weiterer Fachanwaltschaften zur Folge. Seit dem Jahr 1994 kann die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund des neu geschaffenen § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung auch durch Satzung neue Fachanwaltschaften schaffen. 1997 hat die Satzungsversammlung die Fachanwaltschaften für Familien- und für Strafrecht, 1999 für Insolvenzrecht und seit 2003 eine Reihe weiterer Fachanwaltschaften eingeführt.
Im Jahr 1996 betrug die Zahl der verliehenen Fachanwaltstitel 5.580. Sie vervierfachte sich bis zum Jahr 2006 auf 22.841 und verdoppelte sich danach bis zum Jahr 2013 auf mehr als 46.000. Das Wachstum verlangsamte sich seitdem. Zum Stichtag 1. Januar 2025 waren 58.655 Fachanwaltstitel verliehen.<ref>Bundesrechtsanwaltskammer: Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2025. Abgerufen am 7. Oktober 2025 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref> Heruntergebrochen auf die verschiedenen Fachanwaltschaften ist festzustellen, dass die Zahl für Familien- und für Sozialrecht bereits seit 2018 sinkt, in den Jahren 2021 und 2022 begann auch ein Rückgang bei Fachanwälten für Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht. Als Ursachen werden vor allem die stark rückläufigen Zahlen der gerichtlichen Verfahren vermutet, die den Nachweis der erforderlichen gerichtlichen Verfahren erschweren.<ref>Matthias Kilian, Wolken am blauen Himmel der Fachanwaltschaften, in: Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, 12/2023, S. 674f</ref>
Unterschied zum Rechtsanwalt
Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein vom Staat unabhängiger sogenannter „freier Beruf“. Das Bundesverfassungsgericht hob demgemäß bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1962 die „fundamentale objektive Bedeutung der seit fast einem Jahrhundert gesetzten ‚freien‘ Advokatur” hervor (Bundesverfassungsgericht vom 19.12.1962, Aktenzeichen: 1 BvR 163/56, Randzeichen 28 am Ende). Das bedeutet, dass jeder Berufsträger selbst individuell bestimmt, wie er sich fortbildet, so dass es für den Rechtsanwalt an sich keine verallgemeinerungsfähige Vorgehensweise bezüglich der Fortbildung geben kann.
Ein „Fachanwalt“ ist nicht auf die Rechtsberatung und -vertretung auf dem jeweiligen Gebiet beschränkt, sondern er kann weiterhin auf allen Rechtsgebieten tätig werden. Die Fachanwaltsbezeichnung dient in erster Linie dazu, mit einer Spezialisierung zu werben. Dem Publikum ist dieser Werbezweck hingegen meisten nicht bekannt. Deshalb wird für diese Werbung eine Erlaubnis benötigt. Die Erlaubnis zur Werbung mit dem Spezialisierungshinweis „Fachanwalt“ ist in der Fachanwaltsordnung geregelt. Die Voraussetzungen müssen danach gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.
Fortbildungspflicht
Zur Fortdauer der Erlaubnis muss sich der Fachanwalt ab dem Jahr des Beginns des Fachanwaltslehrgangs jährlich mindestens 15 Stunden (bis 1. Januar 2015 jährlich 10 Stunden) fortbilden. Dies kann er durch hörende oder dozierende Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen bzw. durch Veröffentlichungen in entsprechenden Fachzeitschriften nachweisen. 5 der 15 Stunden können im Selbststudium absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Fachanwaltsordnung).
Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Kammern sind mit dem Deutschen Anwaltsinstitut einer der größten Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen in der Bundesrepublik. Daraus ergibt sich ein offensichtlicher Interessenkonflikt, den die große Koalition aus CDU und SPD erkannt hat (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11468, S. 9). Dieser Interessenkonflikt wirkt sich unmittelbar nachteilig auf den Kern der „freien Advokatur“ aus. Es wird daher diskutiert, den Rechtsanwaltskammern eine Beteiligung an Fortbildungsanbietern generell zu untersagen, um sie aus der bestehenden Interessenkollision zu befreien, in der sie sich durch den Betrieb des Deutschen Anwaltsinstituts befinden.
Arten von Fachanwaltstiteln
Mit Wirkung vom 1. Juli 2019 gibt es vierundzwanzig Fachanwaltstitel für die folgenden Rechtsgebiete:<ref>Fachanwaltsordnung vom 1. Januar 2018 (PDF; 311 kB) Volltext</ref>
- Fachanwalt / Fachanwältin für Agrarrecht, § 14m Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Arbeitsrecht, § 10 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, § 14l Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, § 14e Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Erbrecht, § 14f Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Familienrecht, § 12 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, § 14h Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, § 14i Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Informationstechnologierecht, § 14k Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Insolvenzrecht, § 14 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht, § 14n Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Medizinrecht, § 14b Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, § 14c Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Migrationsrecht, § 14p Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Sozialrecht, § 11 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Sportrecht, § 14q Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Steuerrecht, § 9 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht, § 13 Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Transport- und Speditionsrecht, § 14g Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, § 14j Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Vergaberecht, § 14o Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Verkehrsrecht, § 14d Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Versicherungsrecht, § 14a Fachanwaltsordnung
- Fachanwalt / Fachanwältin für Verwaltungsrecht, § 8 Fachanwaltsordnung.
Im Rahmen der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 11. Juni 2007 wurde beschlossen, den Bundestag zu einer Verschärfung des § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung aufzufordern. Zur Diskussion steht, den Rechtsanwaltskammern ein Recht zur inhaltlichen Prüfung einzuräumen. Das Bundesjustizministerium hat sich zu diesen Plänen allerdings zurückhaltend geäußert.
Die 4. Satzungsversammlung der Anwaltschaft hat am 25. Juni 2010 beschlossen, das Bundesjustizministerium zur Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens aufzufordern, nämlich in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Ermächtigungsgrundlage für die Anwaltschaft zu schaffen, die Fachanwaltsordnung zu ändern. Es wird mit der Änderung der Fachanwaltsordnung die bundesweite Vereinheitlichung des Nachweises der besonderen theoretischen Kenntnisse durch ein Klausurensystem gefordert, bei dem die Klausuren bundeseinheitlich durch Aufgabenkommissionen erstellt und bewertet werden.
Die 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 16. März 2015 mit dem Fachanwalt für Vergaberecht die Einführung einer 22. Fachanwaltschaft beschlossen. Die 6. Satzungsversammlung folgte im November 2015 mit der 23. Fachanwaltschaft, dem Fachanwalt für Migrationsrecht. Die Einführung eines Fachanwaltes für Opferrecht hat die Satzungsversammlung dagegen am 16. April 2018 abgelehnt. In der Diskussion war die Einführung eines Fachanwalts für Sportrecht, dessen Einführung am 26. November 2018 von der Satzungsversammlung beschlossen wurde.<ref>Beitrag aus dem Anwaltsblatt über die 6. Satzungsversammlung</ref>
Literatur
- Hartung, Wolfgang: Kommentar zur Berufs- und Fachanwaltsordnung. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61857-4.
- Kleine-Cosack, Michael: BRAO mit BORA und FAO. Kommentar. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66508-0.
- Offermann-Burckart, Susanne: Fachanwalt werden und bleiben. 3. Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2012, ISBN 978-3-504-18058-4.
Weblinks
- Anwaltliche Berufsregeln -u.a. FAO- auf der Internet-Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
- Anwalts- und Fachanwaltssuche in dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis
- <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 7. November 2005 (amtliche Fassung) ( vom 8. Februar 2006 im Internet Archive) (PDF-Datei; 68 kB)
- <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 3. April 2006 (amtliche Fassung) ( vom 22. April 2006 im Internet Archive) (PDF-Datei; 28 kB)
- <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Pressemitteilung der BRAK zur Einführung der Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht ( vom 16. Juni 2007 im Internet Archive) vom 11. Juni 2007
- <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Pressemitteilung der BRAK zur Einführung der Fachanwaltschaft für Agrarrecht ( vom 12. Dezember 2008 im Internet Archive) vom 14. November 2008
- <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Pressemitteilung der BRAK zur Einführung der Fachanwaltschaft für Migrationsrecht ( vom 16. Februar 2016 im Internet Archive) vom 9. November 2015
Einzelnachweise
<references />