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Europäischer Bürgerbeauftragter

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Datei:European Ombudsman, Teresa Anjinho.jpg
Teresa Anjinho ist Europäische Bürgerbeauftragte seit dem 27. Februar 2025

Vorlage:Infobox Rechtsakt (EU) Der Europäische Bürgerbeauftragte (auch Europäischer Ombudsmann,<ref>Pressemitteilung Nr. 12/2013. Der Europäische Bürgerbeauftragte, 11. Juli 2013, abgerufen am 8. September 2013 (Der Text beginnt mit „Der Europäische Ombudsmann…“).</ref> {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value); für die Einrichtung auch Europäische Ombudsstelle<ref>Europäische Ombudsstelle. Deutsche Startseite. In: Ombudsman.europa.eu. Europäische Union, abgerufen am 30. März 2026.</ref>) ist der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union mit Amtssitz in Straßburg und untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Seine Tätigkeit beruht auf Art. 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Beschluss des Europäischen Parlaments („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten.

Geschichte

Die Institution des Bürgerbeauftragten hat ihre Wurzeln in Schweden. Dort wurde 1809 die Verfassung reformiert. Die neue Verfassung gab dem Parlament die Macht, einen Bürgerbeauftragten oder Ombudsmann zu ernennen, der unabhängig vom König und der sonstigen Verwaltung war, über die man sich beschweren konnte.

1919 wurde Finnland unabhängig und richtete ebenfalls das Amt des Bürgerbeauftragten ein. 1953 folgte Dänemark, 1962 Neuseeland und Norwegen. Im Jahr 1995, als die Europäische Gemeinschaft den ersten Bürgerbeauftragten wählte, gab es weltweit bereits 75 seiner Kollegen, davon 27 in Europa.

Das Europäische Parlament hat 1979 kurz nach seiner ersten Direktwahl gefordert, dass ein Europäischer Bürgerbeauftragter ernannt wird. Auch im Bericht des Ausschusses für ein Europa der Bürger von 1985 war der Vorschlag enthalten. Doch erst im Jahr 1990, als der damalige spanische Regierungschef Felipe González in einem Brief an seine Kollegen im Europäischen Rat die Idee einer Europäischen Staatsbürgerschaft aufwarf, kam die Debatte in Fahrt. Im Vertrag von Maastricht (1992) wurde die Institution des Bürgerbeauftragten geschaffen und am 12. Juli 1995 wählte das Europäische Parlament den ersten Amtsinhaber, den Finnen Jacob Söderman. Ursprüngliche Rechtsgrundlage des Amtes waren Art. 8d (= Art. 21) und Art. 138e (= Art. 195) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 20d EGKS-Vertrag, Art. 107d Euratom).

Aufgabe und Zuständigkeiten

Nach Art. 228 AEUV untersucht der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden über die Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Nicht zuständig ist er für Beschwerden über nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie die Rechtsprechungstätigkeit des Europäischen Gerichtshofs.

Beschwerdebefugt sind Unionsbürger sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnort bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Anders als bei der Petition zum Europäischen Parlament selbst nach Art. 227 AEUV muss der Beschwerdeführer von dem gerügten Verhalten nicht persönlich betroffen sein, es ist also auch eine Popularbeschwerde möglich. Unzulässig ist die Beschwerde, wenn das gerügte Verhalten bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war.

Beschwerden einreichen

Eine Beschwerde kann in einer der Amtssprachen der EU verfasst sein, seit 1. Juli 2013 also in 24 Sprachen. Für die Einreichung gibt es ein Online-Beschwerdesystem. Es kann aber auch ein Formular heruntergeladen, ausgefüllt und per Post eingereicht werden. Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, welcher Missstand angeprangert wird und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet.<ref>Eine Beschwerde einreichen. Europäische Ombudsstelle, abgerufen am 31. März 2026.</ref>

Zahlen und Fakten

Im ersten vollen Kalenderjahr (1996) gingen 842 Beschwerden neu ein. Drei weitere Beschwerden wurden vom Bürgerbeauftragten selbst initiiert. Für 921 Beschwerden (eingegangen in 1995 und 1996) wurde die Prüfung auf Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten abgeschlossen. Nur 35 % (323) der geprüften Beschwerden fielen tatsächlich in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten.<ref>Jahresbericht 1996. In: Ombudsman.europa.eu. Der Europäische Bürgerbeauftragte, 23. April 1997, abgerufen am 30. März 2026.</ref>

2024 gingen 2.264 Beschwerden ein, von denen ca. 39 % innerhalb des Mandats des Bürgerbeauftragten lagen.<ref>Jahresbericht 2024. Anzahl der Beschwerden 2020-2024. Die Europäische Bürgerbeauftragte, 8. April 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref> Die weitaus meisten Beschwerden (65 %) richteten sich gegen die Europäische Kommission, gefolgt vom Beschwerden über das Europäische Amt für Personalauswahl (6,5 %). Nur ein kleiner Teil der Beschwerden (2,2 %) betraf das Europäische Parlament.<ref>Jahresbericht 2024: Die von der Europäischen Ombudsstelle 2024 durchgeführten Untersuchungen betrafen die folgenden Organe und Einrichtungen. Die Europäische Bürgerbeauftragte, 8. April 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref> Der am häufigsten angeprangerte Missstand war mangelnde Transparenz – durch mangelnde Information oder die Verweigerung von Information. 42,2 % aller Beschwerden hatten diesen Betreff.<ref>Jahresbericht 2024: Gegenstand der von der Europäischen Ombudsstelle abgeschlossenen Untersuchungen 2024. Die Europäische Bürgerbeauftragte, 8. April 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref> Die meisten registrierten Beschwerden kamen aus Spanien (16 %). gefolgt von Deutschland (10 %).<ref>Jahresbericht 2024: Ursprungsländer der von der Europäischen Ombudsstelle registrierten Beschwerden und eingeleiteten Untersuchungen 2024. Die Europäische Bürgerbeauftragte, 8. April 2025, abgerufen am 30. März 2026.</ref>

Amtsinhaber

Weblinks

Einzelnachweise

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