Beschäftigungsstand
Der Beschäftigungsstand sagt in der Volkswirtschaftslehre aus, ob Unterbeschäftigung, Vollbeschäftigung oder Überbeschäftigung besteht.
Allgemeines
Unterbeschäftigung liegt statistisch vor, wenn es weniger offene Stellen (<math>A_A</math>) als Arbeitslose (<math>A_N</math>) gibt:
- <math>A_A</math> < <math>A_N</math>.
Entsprechend ist von Vollbeschäftigung die Rede, wenn auf dem Arbeitsmarkt Marktgleichgewicht herrscht:<ref>Heinz-Peter Spahn, Makroökonomie, 1996, S. 176</ref>
- <math>A_A</math> = <math>A_N</math>.
Überbeschäftigung ist mithin vorhanden, wenn es mehr offene Stellen als Arbeitslose gibt:
- <math>A_A</math> > <math>A_N</math>.
Überwiegt die Anzahl der offenen Arbeitsplätze die Zahl der Arbeitsfähigen und sind Letztere alle beschäftigt, besteht Überbeschäftigung.<ref>Gerhard Müller/Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1973, Sp. 1832</ref>
Rechtsbegriff
Der Beschäftigungsstand wurde zum Rechtsbegriff, als im Juni 1967 das Stabilitätsgesetz (StabG) das in {{#switch: juris
|juris=Art. 109 |by=Art. 109 |hh |mv |rlp |st |th=Art. 109 |sh=Vorlage:Str replace+Artikel+109&psml=bsshoprod.psml&max=true Art. 109 |revosax=Art. 109 |dejure=Art. 109 |RIS-B={{#if: |Art. 109 |Art. 109 }} |LrBgld |LrK |LrOO |LrSbg |LrT |LrNo |LrStmk |LrVbg |LrW={{#if: |Art. 109 |Art. 109
}}
|ch=Art. 109 |buzer=Art. 109 ||leer=Art. 109 [Anbieter/Datenbank fehlt] |#default=Art. 109[Anbieter/Datenbank unbekannt]
}}{{#if: 109||[Artikel fehlt]}}{{#if: tgg||[Gesetz fehlt]}} Abs. 2 GG erwähnte Staatsziel des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in {{#switch: juris
|juris={{#switch: stabg
|hoai=§ 1
|aeg=§ 1
|ao=§ 1
|bbg=§ 1
|bbig=§ 1
|bdsg=§ 1
|besüg=§ 1
|bostrab=§ 1
|bpersvg=§ 1
|brkg=§ 1
|btmg=§ 1
|bukg=§ 1
|bwo=§ 1
|eggvg=§ 1
|erbstg=§ 1
|estdv=§ 1
|gkg=§ 1
|mabv=§ 1
|owig=§ 1
|sgb i=§ 1
|sgb ii=§ 1
|sgb iii=§ 1
|sgb iv=§ 1
|sgb v=§ 1
|sgb vi=§ 1
|sgb vii=§ 1
|sgb viii=§ 1
|sgb ix=§ 1
|sgb x=§ 1
|sgb xi=§ 1
|sgb xii=§ 1
|stvo=§ 1
|stvzo=§ 1
|ustg=§ 1
|ustdv=§ 1
|uwg=§ 1
|weg=§ 1
|#default=§ 1
}}
|be=§ 1
|bw=§ 1
|hh=§ 1
|mv=§ 1
|ni=[1]
|rlp
|rp|rlp=§ 1
|sh=§ 1
|st=§ 1
|th=§ 1
|by=§ 1
|bb=§ 1
|hb=§ 1
|he=§ 1
|nw=§ 1
|sl=§ 1
|revosax=§ 1
|dejure=§ 1
|buzer=§ 1
|RIS-B={{#if:
|§ 1
|§ 1
}}
|LrBgld
|LrK
|LrOO
|LrSbg
|LrT
|LrNo
|LrStmk
|LrVbg
|LrW={{#if:
|§ 1
|§ 1
}}
|LI={{#if:
|§ 1
|§ 1]
}}
||leer=§ 1[Anbieter/Datenbank fehlt]
|#default=§ 1[Anbieter/Datenbank unbekannt]
}}{{#if: 1||[Paragraf fehlt]}}{{#if: stabg||[Gesetz fehlt]}} StabG näher konkretisierte. Danach haben Bund und Länder bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Die Maßnahmen sind dem Gesetz zufolge so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen (Magisches Viereck). Im Gesetz ist vom „hohen Beschäftigungsstand“ die Rede, nicht jedoch von Vollbeschäftigung. Im Vergleich zur Vollbeschäftigung deutet die Formulierung „hoher Beschäftigungsstand“ auf ein reduziertes Anspruchsniveau hin. Dies wird damit begründet, dass die Stabilitätspolitik lediglich zur Bekämpfung der konjunkturellen Arbeitslosigkeit, nicht jedoch zur Beseitigung der strukturellen und friktionellen Arbeitslosigkeit geeignet sei.<ref>Verlag Dr. Th. Gabler GmbH (Hrsg.), Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, 1990, S. 758</ref> Zudem verlangt das Gesetz, dass die – vier miteinander im Zielkonflikt stehenden – Ziele (Magisches Viereck) „gleichzeitig“ beachtet werden müssen.
Hoher Beschäftigungsstand als Ziel der Wirtschaftspolitik
Als hoher Beschäftigungsgrad wird eine Arbeitslosenquote bis zu 2 % angesehen.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung, Lexikon, Artikel Vollbeschäftigung</ref>
Einzelnachweise
<references />