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Amtsverhältnis

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Amtsverhältnis in Deutschland ist ein Oberbegriff für den besonderen öffentlich-rechtlichen Status von Verfassungsorganen und deren Mitgliedern (wie Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung (§ 1 BMinG) oder einer Landesregierung, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Mitglieder des Bundestages und der Landesparlamente) sowie für „öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse anderer Ordnung“.<ref name="BVerwG">Urteil – BVerwG 2 C 39.09. Bundesverwaltungsgericht, 28. April 2011, abgerufen am 23. September 2019.</ref> Abzugrenzen ist er vom Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst (Beamte, Soldaten, Richter).

Zu den Amtsverhältnissen zählen:

Amtsverhältnisse unterliegen vielfach speziellen Regelungen, die sie insbesondere gegenüber Beamten unterscheiden.<ref name="BVerwG" />

In einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträger erhalten Amtsbezüge, gelten im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes als im öffentlichen Dienst beschäftigt und als Bezieher von „Verwendungseinkommen“.<ref name="BVerwG" />

Auch nach europäischem Recht gibt es Amtsträger, zum Beispiel als Mitglied des Europäischen Rechnungshofes.<ref name="BVerwG" />

Literatur

  • Eike Michael Frenzel: Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis und das Recht des öffentlichen Dienstes – Abschied vom Prinzipiellen. In: Zeitschrift für Beamtenrecht. 2008, S. 243 ff.

Einzelnachweise

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