Ägyptisch-Hethitischer Friedensvertrag
Als Ägyptisch-Hethitischer Friedensvertrag wird eine auf den 21. Peret im 21. Regierungsjahr des Ramses II. (entspricht wohl dem 10. November 1259 v. Chr.)<ref>Trevor R. Bryce: The Kingdom of the Hittites. Oxford University Press, Oxford 1999, ISBN 0-19-924010-8, S. 256.; Horst Klengel, Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden, Mainz 2002, S. 52; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25.</ref> datierte Übereinkunft zwischen dem ägyptischen Pharao Ramses II. und dem hethitischen Großkönig Ḫattušili III. bezeichnet. Beide Herrscher bekräftigten mit dieser Übereinkunft den zwischen ihnen bestehenden Frieden und erkannten einander als gleichrangige Partner an. Als solche versprachen sie sich wechselseitig militärischen Beistand gegen innere und äußere Bedrohungen, Ramses II. verpflichtete sich in gleicher Weise auch gegenüber dem Thronfolger Ḫattušilis III. Zudem sagten sich die beiden Herrscher zu, „Flüchtlinge“ in das je andere Hoheitsgebiet auszuliefern.
Eine ägyptische Version des Textes war bereits seit dem frühen 19. Jahrhundert bekannt, eine keilschriftliche Fassung wurde Anfang des 20. Jahrhunderts von deutschen Archäologen in der Türkei entdeckt. Seitdem hat der Vertrag Ägyptologie, Altorientalistik und Rechtsgeschichte immer wieder beschäftigt. Sowohl hinsichtlich der Bedeutung seines Inhalts als auch hinsichtlich seiner historischen Bewertung wurde dabei bis heute keine Einigkeit erzielt. Vor allem in der älteren Forschung und deren Rezeption wird das Dokument als ältester paritätischer Staatsvertrag und Friedensvertrag der Menschheitsgeschichte gewertet.<ref>z. B. Pressemitteilung des Exzellenzclusters Religion und Politik an der Universität Münster, 23. April 2018.</ref> Von der jüngeren Forschung wird jedoch einerseits bezweifelt, dass es sich überhaupt um einen Friedensschluss im modernen Sinne handelt, andererseits geht man davon aus, dass schon früher Friedensverträge geschlossen wurden, auch wenn von ihnen kein Text überliefert ist.<ref>Die sogenannte Geierstele reflektiert etwa einen den Lagaš-Umma-Krieges um 2470 v. Chr. beendenden (nicht-paritätischen) Friedensschluss, überliefert dessen Text jedoch jedenfalls nicht direkt.</ref> Auch inwiefern es sich überhaupt um einen Staatsvertrag handelt, ist nicht abschließend geklärt.
In den Publikumsmedien überwiegt die Rezeption der klassischen Auffassung als bahnbrechender Friedensschluss. Eine Kopie des Vertrags befindet sich heute im UN-Hauptquartier in New York, als Symbol für die Kontinuität diplomatischer Bemühungen zur Wahrung des Friedens.
Quellenlage
Vom Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag sind bis auf den heutigen Tag keine Originale gefunden worden. Die Altertumsforschung greift stattdessen auf Abschriften zurück, die im Wesentlichen zwei Versionen des Vertragstextes bezeugen:
- Eine in Hieroglyphen geschriebene ägyptische Version ist durch zwei Inschriften überliefert. Eine davon fand sich an der westlichen Außenwand des Cachette-Hofes im Tempel des Amun von Karnak.<ref name="Fundorte">Michael E. Habicht, Vortrag: Die Schlacht von Kadesch und der Friedensvertrag von Ramses II. Darstellungsorte und Darstellungsabsicht. Januar 2007, S. 5; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25.</ref> Sie gibt nicht nur den Vertragstext wieder, sondern berichtet auch vom Vertragsschluss selbst und den an der Vertragstafel angebrachten Siegeln. Die andere Inschrift ist nur sehr fragmentarisch erhalten und war am Westturm des äußeren Pylons im Ramesseum in Theben-West eingemeißelt.<ref name="Fundorte" /> In der Forschung ist allgemein anerkannt, dass die ägyptische Vertragsversion im Vergleich zum Originaltext einige Ungenauigkeiten aufweist. Einerseits wurden bei der Anfertigung der Inschriften wohl die dritte und vierte Spalte des Vertragstextes vertauscht, weshalb sich die Textzeilen 32 ff. inhaltlich an Zeile 24 anschließen und die Zeilen 25–31 als Einschub erscheinen.<ref>Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 86 ff.; Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 348 f.</ref> Andererseits wurde der Vertragstext auch inhaltlich im Sinne der ägyptischen Herrscherideologie geschönt, indem man den zum Pharao gleichrangigen Großkönig Ḫattušili III. in den Rang eines Großfürsten zurückstufte.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 60 f.; Jauß: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Band 135, 2018, S. 26 Fn. 33.</ref>
- Eine in Keilschrift geschriebene akkadische Textversion ist durch mindestens zwei nur fragmentarisch erhaltene Tontafeln aus Ḫattuša überliefert. Einer dieser Tontafeln (Textzeuge A) werden heute die nach ihrem Publikationsort bezeichneten Fragmente KBo I 7, KBo XXVIII 115 und KUB III 121 zugerechnet; eine zweite Tontafel (Textzeuge B) besteht mindestens aus dem Fragment KBo I 25.<ref>Steffen Jauß,:Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 25 Fußnote 26.</ref> Ob darüber hinaus auch KUB III 11, KUB III 120, KUB XLVIII 73 und VBoT 6 dem Textzeugen B zuzurechnen sind oder einer dritten Tontafel (Textzeuge D) angehören, wird unterschiedlich beurteilt. Der Handschrift zufolge stammen diese Fragmente nämlich vom selben Schreiber wie KBo I 25, sind im Gegensatz zu diesem Fragment aber beidseitig beschrieben.<ref>Donbaz: Some observations on the Treaty Documents of Qadesh. In: Istanbuler Mitteilungen. Band 43, 1993, S. 27–37, hier S. 27 f.; Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 5.</ref>
Diese Überlieferung des Vertragstextes in mehreren, zum Teil inhaltlich divergierenden Versionen hat in der Forschung wiederholt zur Frage nach der Zuverlässigkeit der Textzeugen geführt. Schon seit längerem war bekannt, dass die ägyptische Version die Übersetzung eines ursprünglich in akkadischer Sprache abgefassten Textes sein muss.<ref>Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6.3, 1920, S. 179–205, hier S. 200; Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 299 ff.</ref> In einer umfangreichen Untersuchung zeigte Anthony Spalinger in den 1980er Jahren sodann, dass als Vorlage hierfür jedoch nicht die bekannte keilschriftliche Version in Betracht kommt. Diese ist ihrerseits vielmehr eine Übersetzung eines ursprünglich ägyptischen Textes.<ref>Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, S. 299–358, hier S. 311 ff.</ref> Zum Verhältnis der einzelnen Textzeugen werden in der Forschung daher heute im Wesentlichen drei Ansätze vertreten. Nach dem ältesten dieser Ansätze aus dem Jahre 1997 sei eine Tontafel die Übersetzung des echten von Ramses abgesandten Vertragstextes, der seinerseits auf der anderen Tontafel beruhe, während den ägyptischen Inschriften ein weiterer, bislang unbekannter Entwurf zugrunde lag.<ref>Elmar Edel Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 85 f.</ref> Nach einem jüngeren Ansatz sollen beide Tontafeln Vorlagen für die endgültige Vertragsversion gewesen sein, die auf einem unbekannten ägyptischen Entwurf beruhen.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. (= Contributions to the Chronology of the Eastern Mediterranean. Band 43). Österreichische Akademie der Wissenschaften, Wien 2010, ISBN 978-3-7001-6593-4, S. 244.</ref> Ein dritter Ansatz betont, dass zu dieser Frage nur Spekulationen möglich seien. Man könne jedoch davon ausgehen, dass der Vertragstext als solcher in den ägyptischen Inschriften im Wesentlichen richtig wiedergegeben sei, der konkrete Vertragswortlaut aber durch die Tontafeln authentischer überliefert sei.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 28.</ref>
Entdeckung und Forschungsgeschichte
Die ägyptischen Textzeugen waren seit der französisch-toskanischen Ägypten-Expedition Jean-François Champollions Ende der 1820er Jahre bekannt. Er autographierte beide Inschriften im 2. Band seiner Notices Descriptives und erwähnte sie in seinen Briefen.<ref name="Langdon/Gardiner-179">Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, S. 179–205, hier S. 179.</ref> Die eigentliche Bedeutung des Textes erfasste jedoch erst sein Schüler Ippolito Rosellini, der auch den ersten Übersetzungsversuch<ref>Ippolito Rosellini: Monumenti Storici (= I monumenti dell'Egitto e della Nubia. Band 3.2). Pisa 1839, S. 268–282.</ref> unternahm.<ref name="Langdon/Gardiner-179" /> Die Tontafelfragmente mit der akkadischen Vertragsversion wurden dann 1906/1907 von Hugo Winckler bei seinen Ausgrabungen in der Hethiterhauptstadt Ḫattuša gefunden, allerdings erst während des Ersten Weltkriegs vollständig publiziert.<ref>Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, S. 179–205, hier S. 180.</ref> Noch während des Krieges fertigte Bruno Meissner die erste kritische Edition dieser neu zugänglich gewordenen Textversion an.<ref>Bruno Meissner: Der Staatsvertrag Ramses’ II. von Ägypten und Ḫattušils von Ḫatti in akkadischer Fassung. In: Sitzungsberichte de königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Band 20, 1917, S. 282–301.</ref> Seitdem entstanden zahlreiche weitere Texteditionen, von welchen heute vor allem die deutschsprachige Bearbeitung beider Textversionen durch Elmar Edel aus dem Jahre 1997 maßgeblich ist. Im Catalogue des Textes Hittites ist die keilschriftliche Fassung des Vertrag mit der Nr. 91 erfasst.<ref>Eintrag in der Konkordanz hethitischer Keilschrifttafeln</ref>
Die Altertumswissenschaften sowie die Rechtsgeschichte hat der Vertrag wiederholt beschäftigt. Eine besonders wichtige Studie legte der jugoslawische Rechtshistoriker Viktor Korošec im Jahre 1931 vor. Sie bestimmt bis heute den Forschungsstand maßgeblich und wird nach wie vor oft zitiert. Noch 2002 gibt eine Qualifikationsarbeit zu diesem Thema im Wesentlichen nur seine Erkenntnisse wieder.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002; dazu Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). I: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 24 Fn. 21.</ref> Dabei zeigen sich gleichwohl bestimmte Konjunkturen in der Forschung und Verschiebungen der Perspektiven. Die heutige Forschung kritisiert vor allem Überhöhungen des Vertrages und anachronistische Vergleiche, die auch die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Vertrag lange Zeit bestimmt haben.<ref>Eckart Otto: Völkerrecht in der hebräischen Bibel und seine altorientalischen Wurzeln. In: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte. Band 12, 2006, ISBN 3-447-09511-3, S. 29–51, hier S. 29–32.; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 23 f.</ref> Die Tendenz zur Überhöhung des Vertrages wird etwa sinnfällig, wenn Korošec den Vertrag als „Perle im antiken Völkerrecht“<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 58</ref> bezeichnet und andere Autoren<ref>Katrin Schmidt, Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr., Frankfurt a. M. 2002, S. 21</ref> davon ausgehen, er entspreche selbst den Maßstäben des modernen Völkerrechts.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 23 f.</ref> Anachronismen zeigen sich etwa in der Auffassung Bruno Meissners von 1918, der Vertrag stehe am Ende von einem „Weltkrieg“<ref name="Meißner45">Bruno Meissner: Die Beziehungen Ägyptens zum Ḫattireiche nach ḫattischen Quellen. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 72, 1918, S. 32–64, hier S. 45.</ref> oder im Vergleich Guy Kestemonts der beiden Reiche mit NATO und Warschauer Pakt.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). I: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 23.</ref> Heute wird der Vertrag differenzierter bewertet, während die alten Narrative in der Rezeption insbesondere durch Nachbardisziplinen von Ägyptologie und Assyriologie weiterleben. Seit der Jahrtausendwende sind wieder vermehrt umfangreiche Arbeiten zu dem Vertrag entstanden, zu welchen neben der genannten Dissertation von 2002 auch eine monographische Aufarbeitung des Forschungsstandes durch Horst Klengel aus demselben Jahr zählt, die sich an ein allgemeineres Publikum richtet.
Historischer Kontext
Ägypten und das Hethiterreich konkurrierten etwa ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts v. Chr. um ihre Vormachtstellung im syro-kanaanäischen Raum. Dorthin hatte schon Thutmosis III. den ägyptischen Einflussbereich ausgedehnt. Eher wechselvolle Kontakte zwischen den beiden Reichen begannen dann spätestens, als der hethitische Großkönig Šuppiluliuma I. nahezu den gesamten Norden Syriens eroberte. Infolgedessen kam es immer wieder zu Grenzkonflikten, aber auch zu diplomatischen Kontakten, wie sie etwa im Kuruštama-Vertrag, einem Vorläufer des Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrags,<ref>Dietrich Sürenhagen: Forerunners of the Hattusili-Ramesses treaty. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 59–67, hier S. 60 ff.</ref> oder den sogenannten Amarna-Briefen bezeugt sind. Vor allem in der Regierungszeit Ramses II. brachen die Konflikte jedoch wieder auf und führten neben der berühmten Schlacht bei Kadesch am Orontes (1274 v. Chr.) auch zur Schlacht von Dapur (1271 v. Chr.). Für diese Konflikte markiert der 1259 v. Chr. geschlossene Ägyptisch-Hethitische Friedensvertrag den Schlusspunkt, wobei weitgehend unklar ist, wie er mit diesen Ereignissen in Zusammenhang zu bringen und vor diesem Hintergrund zu verstehen ist.
Klassisches Narrativ
Seine besondere Popularität verdankt der Ägyptisch-Hethitische Friedensvertrag einem gängigen Narrativ, wonach er eine dramatische Wende im Denken von Ramses II. und Ḫattušili III. bezeuge.<ref>Lanny Bell: Conflict and Reconciliation in the Ancient Middle East. The Clash of Egyptian and Hittite Chariots in Syria, and the World’s First Peace Treaty between “Superpowers”. In: Kurt A. Raaflaub (Hrsg.): War and peace in the ancient world. Malden (Massachusetts) 2006, S. 98–120, hier S. 108 f.</ref> Anstatt den Konflikt fortzuführen, hätten sich beide auf ein kooperatives Miteinander besonnen, wobei sich hinsichtlich der Details zwischen den Autoren unterschiedliche Nuancen ausmachen lassen. Im Allgemeinen gilt der Vertrag jedenfalls als späte Folge der Schlacht von Kadesch, in welcher sich keiner der Kontrahenten habe auf militärischem Gebiet durchsetzen können.<ref>Johannes Renger: Qadesch. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 10, Metzler, Stuttgart 2001, ISBN 3-476-01480-0, Sp. 674.</ref> Vor allem das ältere Schrifttum konstatierte vor diesem Hintergrund – und womöglich auch aufgrund eigener Kriegserfahrungen – ein Bedürfnis der Herrscher nach Frieden.<ref name="Meißner45" /> Andere Autoren rücken eher das Ziel eines auf Frieden aufbauenden Kooperationsverhältnisses, bereits ganz im Sinne der heutigen Charta der Vereinten Nationen, in den Vordergrund.<ref>David J. Bederman: International Law in Antiquity (= Cambridge Studies in International and Comparative Law. 16 (Neue Serie)). Cambridge 2001, ISBN 0-521-79197-9, S. 150.; Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 58 f.; Katrin Schmidt, Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr., Frankfurt a. M. 2002, S. 39.</ref> So würden die Vertragstexte den jeweils anderen Herrscher als Friedensstifter präsentieren.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 38.</ref> Der Friede werde in den Quellen als alleiniges Ziel des vorangegangenen Konflikts dargestellt, der so als „Gerechter Krieg“ erscheinen solle.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 31.</ref> Vor allem diesem den Vertrag verklärenden Narrativ entspringt letztlich auch die gängige Bezeichnung dieses Vertrages in seiner Darstellung durch Publikumsmedien als ältester Friedensvertrag und ältester paritätischer Staatsvertrag der Menschheitsgeschichte.
Jüngere Ansätze
Eine derart romantisierende Perspektive lehnt das jüngere altertumswissenschaftliche Schrifttum mehrheitlich ab. Stattdessen werden verschiedene Motivationen für den Vertragsschluss diskutiert und bisweilen multikausale Erklärungsmodelle bevorzugt. Als ein wesentlicher Faktor für den Vertragsschluss wird das Erstarken des mittelassyrischen Reichs unter Salmānu-ašarēd I. genannt, das zu einer Verschiebung der Machtverhältnisse im syrischen Raum führte und vor allem die Hethiter bedrohte.<ref>Trevor Bryce: The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 1–11, hier S. 4.</ref> Ihm habe man ein handfestes militärisches Bündnis entgegenstellen wollen. Ein Interesse Ramses’ II. an einer Konsolidierung der Nordgrenze Ägyptens zu den Hethitern wird ferner damit begründet, dass er Aufstände im Niltal niederschlagen und Angriffe von Libyern an der Westgrenze seines Reiches abwehren musste.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 51.</ref> Speziell für Ḫattušili III. kommt in zweierlei Hinsicht auch seine Usurpation des hethitischen Throns als Anlass für den Vertragsschluss in Betracht. Einerseits kann sich daraus ein Interesse an einer Absicherung der Macht auf „internationalem Parkett“ ergeben haben. Dieses hätte seinen konkreten Ausdruck in § 10 des Vertrages gefunden, wonach Ramses II. sich verpflichtete, den Erben Ḫattušilis III. auf dem Thron zu halten.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. Wien 2010, S. 233.</ref> Andererseits war der abgesetzte König und Bruder Ḫattušilis III., Muršili III. / Urḫi-Teššup, ins Exil in die ägyptisch kontrollierten Gebiete Syriens geflohen. Ḫattušili III. bemühte sich wiederholt um seine Auslieferung, was Hintergrund für die in §§ 11–13 des Vertrages getroffenen Bestimmungen zur Auslieferung von Flüchtlingen gewesen sein kann.<ref>Horst Klengel: Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden. Mainz 2002, S. 88 f.</ref> Zudem soll das Hethiterreich unter Ernteausfällen gelitten und deshalb von Getreidelieferungen aus Ägypten abhängig geworden sein.<ref>Trevor Bryce: The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 1–11, hier S. 8.</ref>
Der Abschluss des Vertrages wird vom jüngeren Schrifttum also vorwiegend mit politisch-strategischen Opportunitätserwägungen begründet. Ob der Vertrag vor diesem Hintergrund überhaupt noch als Friedensvertrag<ref>so Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 45.</ref> im eigentlichen Sinne oder nicht eher als Gründung eines Militärbündnisses<ref>so Schafik Allam: Der Vertrag Ramses’ II. mit dem Hethiterkönig Ḫattušili III. (nach der hieroglyphischen Inschrift im Karnak-Tempel). In: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike. Wiesbaden 2010, S. 81–115, hier S. 96 mit weiteren Nachweisen.</ref> eingeordnet wird, hängt von der Gewichtung der genannten Faktoren und dem Verständnis der einzelnen Vertragsteile ab.
Wirkungsgeschichte
Die Wirkungsgeschichte des Vertrages dauerte jedenfalls nur wenige Jahrzehnte, weil das Hethiterreich bald nach seinem Abschluss zusammenbrach und Ägypten während des sogenannten Seevölkersturmes ebenfalls erheblich an Macht einbüßte.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 57.</ref> Bekannt ist aber immerhin, dass die ägyptisch-hethitischen Beziehungen einige Zeit nach dem Vertragsschluss durch zwei interdynastische Ehen abgesichert wurden.<ref>Trevor Bryce: The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 1–11, hier S. 10.</ref> Außerdem belegen mehrere überlieferte Briefe eine rege Korrespondenz zwischen den beiden Herrscherhäusern, wobei wiederholt auf den Vertrag Bezug genommen wird.<ref>Veröffentlicht in Elmar Edel: Die ägyptisch-hethitische Korrespondenz aus Boghazköi in babylonischer und hethitischer Sprache (= Abhandlungen der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften. Band 77). Westdeutscher Verlag, Opladen 1994, ISBN 3-531-05111-3.</ref>
Textträger und Siegelung
Ausweislich beider Textversionen waren die Originale der Vertragstexte auf Silbertafeln festgehalten.<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 67.</ref> Diese Angabe wird allgemein für glaubwürdig gehalten, zumal 1986 in Boǧazköy eine Bronzetafel gefunden wurde, auf welche ein Vertrag zwischen Tudḫaliya IV. und Kurunta von Tarḫuntašša eingraviert war. Auch für weitere hethitische Staatsverträge ist die Verwendung von Metall als Textträger textlich belegt. Was diese außergewöhnliche Materialwahl motivierte, ist noch nicht abschließend geklärt. Der überwiegende Teil des Schrifttums nimmt an, die Haltbarkeit des Materials solle die Bestandskraft des Vertrages symbolisieren.<ref>Klengel: Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden. Mainz 2002, S. 80; Jana Siegelová: Metalle und Metallurgie. A.II in den heth. Texten. In: Michael P. Streck u. a. (Hrsg.): Reallexikon der Assyriologie und Vorderasiatischen Archäologie. Band 8. de Gruyter, Berlin 2013, S. 113.</ref> Andere Autoren stellen dagegen mehr auf den Wert des Materials ab, das die Bedeutung des darauf festgehaltenen Vertrages reflektiere.<ref>Dennis J. McCarthy: Treaty and Covenant. A Study in Form in the Ancient Oriental Documents and in the Old Testament (= Analecta Biblica. 21A). 2. Auflage. Biblical Institute Press, Rom 1978, ISBN 88-7653-021-5, S. 64.</ref> Die Silbertafel des Ḫattušili III. wurde ausweislich eines Briefes von Ramses II. an Ḫattušili III. vor dem Bildnis des Re-Harachte in Heliopolis niedergelegt.<ref>CTH 166; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 68 Fn. 282.</ref> Aus demselben Brief geht auch hervor, dass die Silbertafel des Ramses II. vor einem Bildnis des Tarḫunna möglicherweise im sogenannten „Tempel 1“ in Ḫattuša lag, wobei dieser Ort selbst nicht überliefert ist.
Einer Angabe der Hieroglypheninschrift von Karnak entnimmt man, dass zumindest die Silbertafel des Ḫattušili III. auch gesiegelt war. Je eine Siegelung habe sich, so die Inschrift, in der Mitte der Vorder- und der Rückseite der Silbertafel befunden,<ref name="Edel83">Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 83.</ref> wofür zwei Interpretationsansätze entwickelt wurden. Einer älteren, auf Thomas Beran zurückgehenden Deutung zufolge soll die Tafel mit Bronze- oder Steinsiegeln geprägt worden sein.<ref name="Beran79">Thomas Beran: Die hethitische Glyptik von Boǧazköy. Die Siegel und Siegelabdrücke der Vor- und althethitischen Perioden und die Siegel der hethitischen Großkönige (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen der Deutschen Orient-Gesellschaft. Band 76). Gebrüder Mann, Berlin 1967, S. 79.</ref> Wie dies technisch-handwerklich vonstattengegangen sein soll, ließ sich nie klären. Eine jüngere Deutung verweist hingegen auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Bronzetafel mit dem Staatsvertrag zwischen Tudḫaliya IV. und Kurunta von Tarḫuntašša. An dieser waren Ketten mit Metallkapseln befestigt, in welche ursprünglich möglicherweise Tonbullen mit Siegelabdrücken eingefasst waren.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. Wien 2010, S. 238–240 mit weiteren Literaturhinweisen.</ref> Dasselbe wird daher auch für den Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag vermutet.
Die Hieroglypheninschrift beschreibt auch die Siegelbilder selbst. Demnach habe die Siegelung der Vorderseite Ḫattušili III., die der Rückseite seine Gemahlin Puduḫepa jeweils in Umarmung durch eine Hauptgottheit dargestellt. Die Randinschriften des Siegels hätten diese Siegelbilder in entsprechender Weise erläutert.<ref name="Edel83" /> Bereits Thomas Beran wies darauf hin, dass diese Darstellungsweise eine Parallele im Relief Nr. 81 in Kammer A von Yazılıkaya hat, wo sich Tudḫaliya IV. in Umarmung des Gottes Šarruma abbilden ließ.<ref name="Beran79" /> Die heutige Forschung geht davon aus, dass dieser Typus sogenannter Umarmungssiegel seit König Muwattalli II. in Gebrauch war.<ref>Suzanne Herbordt: Ikonographie. In: Suzanne Herbordt u. a. (Hrsg.): Die Siegel der Großkönige und Großköniginnen auf Tonbullen aus dem Nisantepe-Archiv in Hattusa (= Boğazköy-H̱attuša. Band 23). von Zabern, Darmstadt 2011, ISBN 978-3-8053-4331-2, S. 53.</ref> Über die Bedeutung der Umarmungsszene sowie die Funktion solcher Siegelungen generell ist jenseits von Spekulationen jedoch nichts bekannt.
Textstruktur
Zur Frage der Binnenstruktur des Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrages sind diverse Ansätze formuliert worden. Sie hängen zum einen davon ab, ob der jeweilige Autor den Vertragstext überhaupt schematisch zu erfassen sucht<ref>so etwa Guy Kestemont: Accords internationaux relatifs aux ligues hittites (1600–1200 av. J.C.). In: Orientalia Lovaniensia Periodica. Band 12, 1982, ISSN 0085-4522, S. 15–78, hier S. 54 ff. und Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 14 f.</ref> oder den Wert eines solchen Schemas weitgehend auf eine heuristische Funktion beschränkt sieht.<ref>so etwa Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 30.</ref> Soweit eine schematische Erfassung versucht wird, ist zum anderen entscheidend, auf welcher textlichen Grundlage der jeweilige Autor das Schema entwickelt hat. Die bis heute entstandenen Einteilungen sind im Wesentlichen auf drei Grundmodelle zurückführbar, die bisweilen auch miteinander kombiniert erscheinen:
- Die heute maßgebliche funktionelle Gliederung wurde 1931 von Viktor Korošec auf Grundlage einer Untersuchung aller damals bekannten hethitischen Staatsverträge vorgeschlagen: Er unterschied Präambel, Verbrüderung, Vorgeschichte, Vertragsbestimmungen und Götteranrufung.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 14 f.</ref> Damit konstatierte er eine geringfügige Abweichung von dem von ihm angenommenen Aufbau der Vasallenverträge, der indes ohnehin von Fall zu Fall variieren konnte,<ref>Einar von Schuler: Sonderformen hethitischer Staatsverträge. In: Jahrbuch für kleinasiatische Forschung. 1956, S. 446.</ref> durch horizontale Linien auf den Tafeln der Vasallenverträge selbst aber klar angezeigt war.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 11.</ref> Im Vergleich zu diesen verfügte der Ägyptisch-Hethitische Friedensvertrag über einen „Verbrüderung“ genannten Abschnitt, jedoch nicht über die sonst üblichen Deponierungs- und Verlesungsklauseln.<ref>dazu Dietrich Sürenhagen: Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379 (= Studia mediterranea. Band 5). Iuculano, Pavia 1985, S. 71 ff.</ref> Hinsichtlich der Vertragsbestimmungen selbst unterschied Korošec zudem zwischen Militärallianz und Thronfolgeregelung, Asylverweigerungspflichten und Amnestieversprechen.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 62–65.</ref> Diese Einteilung ist in unveränderter Form auch im jüngeren Schrifttum noch gebräuchlich.<ref>Vgl. etwa Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 34 ff.</ref> Erst unlängst wurde zwar vorgeschlagen, verschiedene von Korošec identifizierte Absätze zusammenzufassen. Doch auch dieser Vorschlag stellt Korošec’ Einteilung nicht grundlegend in Frage: Verbrüderung und Vorgeschichte sollen gemeinsam einen Prolog bilden,<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 40.</ref> die Thronfolgeregelung soll lediglich Teil der Militärallianz sein<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 50.</ref> und Asylverweigerungspflichten sowie Amnestieversprechen gehörten zu einer Gebiets- und Personalstandssicherung.<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 56.</ref>
- Dagegen konnte sich eine 1982 von Guy Kestemont veröffentlichte, alternative funktionelle Gliederung in der Forschung nicht durchsetzen. Er hatte schon zuvor in einer umfangreichen Studie die Formen des internationalen Verkehrs zwischen 1600 und 1200 v. Chr. in der Longue durée untersucht<ref>Guy Kestemont: Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.) (= Publications de l'Institut Orientaliste de Louvain. Band 9). Louvain-la-Neuve 1974.</ref> und auf dieser Grundlage eine grundlegende Dreiteilung des Vertragstextes vorgeschlagen: Erstes Element sei ein aus den Gepflogenheiten des internationalen Verkehrs stammende „Protokoll“, bestehend aus dem Titel des Rechtsaktes, Unterschrift und Adressat. Zweites Element sei der Textkörper bestehend aus wiederum vier Elementen: Einleitung, prinzipiellem Bündnisvertrag, grundlegendem Vertrag und Zusatzvereinbarungen, die ihrerseits jeweils eine bestimmte Untergliederung aufweisen. Drittes und letztes Element sei ein Schlussartikel, der aus Zeugnisklausel, Götteranrufung, Götterliste, repressiv-drohenden Klauseln und Ermahnungsklauseln bestehe.<ref>Guy Kestemont: Accords internationaux relatifs aux ligues hittites (1600–1200 av. J.C.). In: Orientalia Lovaniensia Periodica. Band 12, 1982, S. 17–78, hier S. 54 f.</ref> Die Forschung hat kaum an die Arbeiten Kestemonts angeknüpft und ihm, soweit sie sich mit seinen Thesen auseinandersetzte, vor allem Überschematisierung vorgeworfen.<ref>ausdrücklich etwa Dennis J. McCarthy: Treaty and Covenant. A Study in Form in the Ancient Oriental Documents and in the Old Testament. 2. Auflage, Rom 1978, S. 38 zu seiner Dissertation, Guy Kestemont: Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.). Louvain-la-Neuve 1974.</ref>
- Daneben existiert seit langem eine inhaltliche Gliederung des Textes nach Paragraphen, die schon bei Bruno Meißner begegnet.<ref>Bruno Meißner: Die Beziehungen Ägyptens zum Ḫattireiche nach ḫattischen Quellen. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 72, 1918, S. 32–64, hier S. 50 ff.</ref> Diese liegt auch der heute gängigen, in der Textedition Elmar Edels von 1997 vorgenommenen Paragrapheneinteilung zugrunde. Edel wies die Paragraphen zugleich den funktionellen Elementen Viktor Korošec’ zu. Daher unterscheidet man heute gemeinhin Präambel (§ 1), Vorgeschichte (§ 2), Verbrüderung mit Nichtangriffspakt (§§ 3–5), Militärallianz (§§ 6–9), Thronfolgeregelung (§ 10), Asylverweigerungspflichten (§§ 11–16), Amnestieversprechen (§§ 17–20), Götteranrufung (§ 21), Flüche und Segnungen (§§ 22–27).
Jenseits dieser Feingliederung des Vertrages wurden immer wieder auch grundlegendere Einteilungen versucht. Einzelne Autoren differenzieren etwa zwischen den normativen und den nicht-normativen Teilen des Vertrages.<ref>Elena Devecchi: Trattati internazionali ittiti (= Testi del Vicino Oriente antico. Band 4). Paideia, Brescia 2015, ISBN 978-88-394-0874-7, S. 39.; Guy Kestemont, Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.), Louvain-la-Neuve 1974, S. 203.</ref> Als normativer Teil werden dabei die §§ 6–20 angesehen. Andere Autoren haben vorgeschlagen, eine Trennlinie zwischen den §§ 1–20 und den §§ 21–27 zu ziehen.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 29.</ref> Das entspreche der Unterscheidung zwischen „Bindung“ (isḫiul-) und „Eid“ (lingai-), die sich in der altorientalischen Bezeichnung dieser Textgattung (akkadisch: riksu u māmītu; hethitisch: isḫiul- lingai-, deutsch: „Bindung und Eid“) widerspiegele. Gegenstand einer eingehenden wissenschaftlichen Debatte waren derartige Ansätze bislang allerdings nicht.
Vertragsinhalt
Charakteristisch für den Vertragsinhalt ist, dass fast alle Vertragsklauseln strikt reziprok formuliert sind. In den ägyptischen Inschriften folgt auf jede vertragliche Zusicherung Ḫattušilis III. eine spiegelbildliche Zusicherung Ramses’ II. In den Tontafelfragmenten aus Ḫattuša ist diese Reihenfolge umgekehrt. Einzige Ausnahme ist die sogenannte Thronfolgeregelung in § 10, die allein Ramses II. verpflichtet, ohne dass eine reziproke Pflicht für Ḫattušili III. bestünde.
Präambel
Der Vertrag beginnt mit einer Präambel, die je nach Autor auch Überschrift, Titulatur oder Rubrum genannt wird. Sie benennt die beiden Herrscher und bezeichnet den Vertrag selbst als „Friedens- und Bruderschaftsvertrag“<ref>Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 20 f.</ref>:
„Der Vertrag, den Ramses II. auf einer Silbertafel geschlossen hat mit Ḫattušili III., seinem Bruder, für das Land Ägypten und das Land Hatti, um so großen Frieden und große Brüderschaft zwischen ihnen für immer zu stiften. So (sagt) Ramses II. zu Ḫattušili III.: Siehe, ich habe jetzt gute Brüderschaft und guten Frieden zwischen uns für immer gestiftet, um so (auch) guten Frieden und gute Brüderschaft zwischen dem Lande Ägypten und dem Lande Hatti für immer zu stiften“
Die Einleitung des Vertragstextes mit dem Vermerk „So (sagt) Absender“ entspricht in formaler Hinsicht der altorientalischen Einleitungsformel von Briefen.<ref>Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: The Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, S. 179–205, hier S. 20.</ref> Dies wird darauf zurückgeführt, dass die Silbertafeln von einer Gesandtschaft überbracht wurden.
Historischer Prolog
Unmittelbar an die Präambel schließt sich nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur ein historischer Prolog an, der im Vergleich zu anderen hethitischen Staatsverträgen jedoch ausgesprochen kurz erscheint.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 36.</ref> Deshalb sprechen einige Autoren diesem Textelement überhaupt keine eigenständige Funktion zu und bestreiten damit die Existenz eines historischen Prologs im Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag:<ref>Fritz Schachermeyr: Zur Staatsrechtlichen Wertung der Hethitischen Verträge. In: Mitteilungen der Alt-Orientalischen Gesellschaft. Band 4, 1929, S. 182.</ref>
„Früher, (schon) von Ewigkeit her, was das Verhältnis zwischen dem Großkönig von Ägypten und dem Großfürsten von Ḫatti angeht, so ließ der Gott durch einen Vertrag <auf ewig> nicht zu, dass Feindschaft zwischen ihnen entsteht. In der Zeit des Muwatalli aber, des Großfürsten von Ḫatti, meines Bruders, da kämpfte er mit Ramses II. Nachdem Muwatalli, der Großfürst von Ḫatti, mein Bruder, zu seinem Schicksal geeilt war, setzte sich Ḫattušili als Großfürst von Ḫatti auf den Thron seines Vaters.“
Die Funktion dieses Textelements ist in der Altorientalistik für Staatsverträge im Allgemeinen und den ägyptisch-hethitischen Friedensvertrag im Speziellen höchst umstritten. Drei grundsätzlich verschiedene Ansätze stehen sich gegenüber:
- Immer wieder wurde eine juristische Funktion vermutet. Korošec, Kestemont und Neumann nahmen etwa für Staatsverträge im Allgemeinen an, dass die darin niedergelegten Pflichten aus der Vorgeschichte abgeleitet wurden.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 30; Guy Kestemont: Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.). Louvain-la-Neuve 1974, S. 336; Hans Neumann: Zur rechtsgeschichtlichen und sozialpolitischen Bedeutung der hethitischen Staatsverträge aus dem 2. Jahrtausend v. Chr. In: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike (= Philippika. Band 40). Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-447-06304-3, S. 141–155, hier S. 147.</ref> Speziell mit Blick auf den Ägyptisch-Hethitischen Staatsvertrag leitete Kestemont aus dem nur in der Karnak-Inschrift enthaltenen Verweis auf den vorangegangene Konflikt in diesem Sinne ab, dass Ḫattušili III. so im Krieg erworbene Rechte geltend gemacht habe.<ref>Guy Kestemont: Accords internationaux relatifs aux ligues hittites (1600–1200 av. J.C.). In: Orientalia Lovaniensia Periodica. Band 12, 1982, S. 17–78, hier S. 56.</ref> Altman, der sich in einer grundlegenden Arbeit zu den historischen Prologen für deren vorwiegend juristische Funktion ausgesprochen hatte,<ref>Altman: The historical prologue of the Hittite vassal treaties. An inquiry into the concepts of Hittite interstate law. 2004, S. 24.</ref> vertrat hingegen die Ansicht, dass gerade der Prolog des Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrags keine juristische Funktion hatte, sondern nur den Willen zum Vertragsschluss unterstreichen sollte.<ref>Altman: The historical prologue of the Hittite vassal treaties. An inquiry into the concepts of Hittite interstate law. 2004, S. 476 f.</ref>
- Vor allem eine italienische Forschergruppe um Carlo Zaccagnini und Mario Liverani ging von einer propagandistischen Funktion aus. Der Prolog habe ein bestimmtes Geschichtsbild konstruiert und seine Beeidigung gemeinsam mit dem Vertragsinhalt den Gegner auf dasselbe festgelegt.<ref>Carlo Zaccagnini: The Forms of Alliance and Subjugation in the Near East of the Late Bronze Age. In: Luciano Canfora (Hrsg.): I trattati nel mondo antico. Forma, ideologia, funzione (= Saggi di storia antica. Band 2). Rom 1990, ISBN 88-7062-687-3, S. 37–79, hier S. 71.</ref>
- Daneben wird eine theologisch-weltanschauliche Funktion diskutiert. In den 1970er Jahren erwog Dennis J. McCarthy, ob der Verweis auf die Götter nicht eine heilsgeschichtliche Einordnung des Vertrages darstelle. Diesen Gedanken verwarf er jedoch, insbesondere weil die Hethiter keine kanonische Geschichtskonstruktion hatten, wie sie etwa für das Judentum typisch ist.<ref>Dennis J. McCarthy: Treaty and Covenant. A Study in Form in the Ancient Oriental Documents and in the Old Testament. 2. Auflage, Rom 1978, S. 146 f.</ref> Dagegen verstand Steffen M. Jauß den Prolog nur als Teil einer größeren Texteinheit, die auch die sich anschließende Verbrüderung umfassen soll.<ref name="Jauß42f">Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 42 f.</ref> Diese diene der kosmologischen Einordnung des Vertrages,<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 45 f.</ref> indem der Prolog im engeren Sinne ein gottgewolltes Ideal skizziere, das mit der Verbrüderung umgesetzt worden sei.<ref name="Jauß42f" />
Ungeachtet der Funktion des historischen Prologs wird auch diskutiert, wie er in historiografischer Hinsicht zu bewerten ist. Insbesondere Sürenhagen entnahm ihm den Hinweis auf frühere vertragliche Verbindungen zwischen Ḫatti und Ägypten,<ref>Dietrich Sürenhagen: Forerunners of the Hattusili-Ramesses treaty. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 59–67, hier S. 60.</ref> wie sie mit dem Kuruštama-Vertrag inzwischen auch belegt sind. Dies war von anderen Autoren zuvor bezweifelt worden.<ref>Etwa von Guy Kestemont: Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.). Louvain-la-Neuve 1974, S. 300.</ref> Für eine Behandlung als historiografische Quelle wird insbesondere auch angeführt, dass die Hethiter selbst historische Prologe von Staatsverträgen als Vorlagen für Annalen nutzten.<ref>Elena Devecchi: Trattati internazionali ittiti. Brescia 2015, S. 36.</ref>
Verbrüderung
An den historischen Prolog schließt sich mit der Verbrüderung die nach Auffassung der meisten Autoren zentrale Vertragsbestimmung an.<ref name="causaefficiens">Schafik Allam, Der Vertrag Ramses’ II. mit dem Hethiterkönig Ḫattušili III. (nach der hieroglyphischen Inschrift im Karnak-Tempel), in: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike, Wiesbaden 2010, S. 81–115, hier 91; Trevor Bryce, The ‘Eternal Treaty’ from the Hittite perspective, in: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan, Band 6 (2006), S. 1–11, hier S. 6 f.; Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 15; Katrin Schmidt, Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr., Frankfurt a. M. 2002, S. 34</ref> Sie beruht auf der Metapher der „Bruderschaft“, die im internationalen Verkehr der späten Bronzezeit für gute Beziehungen stand.<ref>Mario Liverani: Prestige and Interest. International Relations in the Near East ca. 1600–1100 B.C. Padova 1991, S. 197.</ref> Nach Elmar Edels Zählung umfasst sie die §§ 3–5:
„§ 3 Danach aber, vom heutigen Tage an, siehe, da befindet sich Ḫattušili III. in dem Vertrag, der das Verhältnis dauerhaft machen soll, das der Sonnengott geschaffen hat, und das der Seth geschaffen hat, für das Land Ägypten und das Land Ḫatti, um zwischen ihnen niemals Feindschaft entstehen zu lassen. Siehe, Ḫattušili III. hat sich verbündet durch den Vertrag <auf der Silbertafel> mit Ramses II., vom heutigen Tage an, um zwischen uns für immer guten Frieden und gute Bruderschaft zu stiften, indem er mit mir verbrüdert ist, indem er mit mir friedlich ist, indem ich mit ihm verbrüdert bin (und) indem ich mit ihm für immer friedlich bin. Nachdem Muwatalli, der Großfürst von Ḫatti, mein Bruder, seinem Schicksal gefolgt war, setzte sich Ḫattušili als Großfürst von Ḫatti auf den Thron seines Vaters. Siehe, ich bin (im Bund) zusammen mit Ramses II., indem das Verhältnis unseres Friedens (und) unserer Brüderschaft gut ist; indem es besser ist als der (frühere) Frieden (und) als die (frühere) Brüderschaft, die in dem Land <Ägypten (und) in dem Land Ḫatti> existierte. Siehe, ich als der Großfürst von Ḫatti befinde mich mit Ramses II., in gutem Frieden (und) guter Verbrüderung; (auch) die Enkel des Großfürsten von Ḫatti sollen sich verbrüdern und friedlich sein mit den Enkeln des Ramses II., <für immer>, indem sie sich in unserem Verhältnis der Brüderschaft (und) in unserem Verhältnis des Friedens befinden; (auch) das Land Ägypten und das Land Ḫatti sollen friedlich sein (und) sich verbrüdern wie wir für immer, ohne dass jemals zwischen ihnen Feindschaft aufkommt;
§ 4 ohne dass Ḫattušili III. jemals das Land Ägypten angreift, um irgendetwas aus ihm wegzunehmen; ohne dass Ramses II. jemals das Land Ḫatti angreift, um irgendetwas aus ihm wegzunehmen.
§ 5 Was den festgelegten Vertrag angeht, der hier zur Zeit des Šuppiluliuma, des Großfürsten von Ḫatti bestand, und ebenso den festgelegten Vertrag, der zur Zeit des Muwatalli, des Großfürsten von Ḫatti, meines Bruders, bestand, so habe ich ihn wiederaufgenommen. Siehe, (auch) Ramses II., hat den Vertrag wieder aufgenommen, (und) von diesem Tag an ist es, dass er mit uns zusammen handelt. Wir haben ihn wiederaufgenommen, (und) nach diesem festgelegten Verhältnis ist es, dass wir handeln.“
Gemeinhin wird diese Passage dahingehend verstanden, dass die dem Willen der Götter entsprechende Verbrüderung als causa efficiens präsentiert werde, aus welcher alle weiteren Bestimmungen folgen.<ref name="causaefficiens" /> Dies zeige sich auch darin, dass der Topos der Bruderschaft in den folgenden Bestimmungen immer wieder aufgegriffen werde.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 15.</ref> Sie werde nicht nur auf die Nachfahren und die Länder ausgedehnt (dazu schon oben), sondern in § 4 zu einem Nichtangriffspakt konkretisiert. Einige Diskussionen löste in diesem Zusammenhang aber § 5 aus, weil er anders als § 4<ref>Horst Klengel: Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden. Mainz 2002, S. 87.</ref> keine materielle Regelung zu treffen scheint und damit als Fremdkörper zwischen § 4 und § 6 erscheint.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 15; Dietrich Sürenhagen: Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379. Pavia 1985, S. 79 ff. und Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 38–40 behandeln § 5 gemeinsam mit § 3; anders dagegen Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 40, der die §§ 2–5 als Einheit begreift und daher expressis verbis § 4 für den vermeintlich störenden Einschub hält.</ref> Horst Klengel hielt diese Klausel letztlich für eine Konzession an Ḫattušili III. Jauß übersetzte den von Elmar Edel mit „wiederaufgreifen“ wiedergegebenen akkadischen Begriff ṣabatu(m) stattdessen mit „festhalten“.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 39 und 42.</ref> In seiner Gesamtbetrachtungsweise der §§ 2–5 erschien § 5 damit als abschließende Feststellung, dass die beiden Herrscher mit ihrem Vertragsschluss die als parṣu bezeichnete kosmische Ordnung gewahrt haben.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 46.</ref> Letztlich konstatierte er damit eine Parallele zur Funktion von Prologen bei altorientalischen Codizes, wie etwa dem Codex Hammurapi.<ref>Vgl. Hans Neumann: Schuld und Sühne. Zu den religiös-weltanschaulichen Grundlagen und Implikationen altmesopotamischer Gesetzgebung und Rechtsprechung. In: Joachim Hengstl u. a. (Hrsg.): Recht gestern und heute. Festschrift zum 85. Geburtstag von Richard Haase (= Philippika. Band 13). Harrassowitz, Wiesbaden 2006, ISBN 3-447-05387-9, S. 27–43, hier S. 32.</ref>
Militärallianz
Auf die Verbrüderung folgt eine Reihe reziprok formulierter Klauseln, die ihrem wesentlichen Sinngehalt nach chiastisch-verkreuzt sind. Mit ihnen sicherten sich die Herrscher wechselseitig Beistand gegen innere und äußere Bedrohungen zu:
| Karnak-Inschrift | Keilschriftliche Version | |
|---|---|---|
| § 6 | Ḫattušili III. soll Ramses II. gegen Angriffe von Außen beistehen | Ramses II. soll Ḫattušili III. gegen Angriffe von Außen beistehen |
| § 7 | Ḫattušili III. soll Ramses II. gegen Diener, die ein Verbrechen gegen ihn begangen haben, beistehen | Ramses II. soll Ḫattušili III. gegen Diener, die ein Verbrechen gegen ihn begangen haben, beistehen |
| § 8 | Ramses II. soll Ḫattušili III. gegen Angriffe von Außen beistehen | Ḫattušili III. soll Ramses II. gegen Angriffe von Außen beistehen |
| § 9 | Ramses II. soll Ḫattušili III. gegen Diener, die ein Verbrechen gegen ihn begangen haben, beistehen | Ḫattušili III. soll Ramses II. gegen Diener, die ein Verbrechen gegen ihn begangen haben, beistehen |
| Ḫattušili III. verpflichtende Klauseln kursiv; Ramses II. verpflichtende Klausuren normal. | ||
Hinsichtlich ihrer konkreten Formulierung weichen diese Klauseln gleichwohl voneinander ab, wobei eine Tendenz zu immer knapperen Formulierungen besteht. In der ägyptischen Vertragsversion setzen etwa nur § 5 und 8 ein Hilfeersuchen Ḫattušilis III. an Ramses II. voraus, während § 6 beider Vertragsversionen für dieses Hilfeersuchen sogar einen konkreten Wortlaut angibt. Inwiefern diesen Unterschieden eine rechtliche Bedeutung zukam, wird unterschiedlich beurteilt. Katrin Schmidt nahm an, dass es sich um eine bewusste Differenzierung handelte, die unterschiedliche Voraussetzungen für die Beistandspflicht schufen.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 40.</ref> Dagegen hielt Steffen Jauß diese Unterschiede für die Folge einer von ihm postulierten Regelungstechnik, bei welcher nachfolgende Regelungen auf vorausgehende Bezug nehmen und deshalb kürzer formuliert werden konnten.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 48 unter Verweis auf Ders.: Kasuistik – Systematik – Reflexion über Recht. Eine diachrone Betrachtung der Rechtstechnik in den hethitischen Rechtssätzen. In: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte. Band 21, 2015, S. 185–206, hier S. 186 f.</ref>
Thronfolgeklausel
Gleichsam als Annex<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 50.</ref> schließt sich an die Bestimmungen zur Militärallianz eine Klausel über die Thronfolge des Ḫattušili III. an, die als einzige Klausel im gesamten Vertrag keine reziproke Entsprechung für Ramses II. hat:
„Und siehe, der Sohn des Ḫattušili II. soll zum König des Landes Ḫatti gemacht werden an der Stelle des Ḫattušili, seines Vaters, nach vielen Jahren des Ḫattušili. Und wenn die Söhne des Landes Ḫatti ein Vergehen gegen ihn verüben sollten, dann soll Ramses II. Truppen und Wagen <zu seiner Hilfe> schicken <und> ihm Genugtuung verschaffen“
Besonders sie trägt einen Teil der jüngeren Ansätze zur historischen Einordnung des Vertrages. Weil es sich um die einzige nicht-paritätische Regelung des Vertrages handelt, folgerte Breyer etwa, dass sich gerade hierin das Hauptmotiv der Hethiter für den Vertragsschluss offenbare.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. Wien 2010, S. 233.</ref> Ḫattušili III. habe seine dynastische Nachfolge vorbereiten wollen, was sich im Übrigen auch aus seiner Korrespondenz ergebe.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. Wien 2010, S. 227.</ref> Diese Sicherung der Thronfolge ist laut Schafik Allam notwendig gewesen, weil der von Ḫattušili III. gestürzte Urḫi-Teššup (Muršili III.) von Ramses II. andernfalls hätte als Faustpfand eingesetzt werden können.<ref>Schafik Allam: Der Vertrag Ramses’ II. mit dem Hethiterkönig Ḫattušili III. (nach der hieroglyphischen Inschrift im Karnak-Tempel). In: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike. Wiesbaden 2010, S. 81–115, hier S. 91 f.</ref> Die Einseitigkeit der Regelung selbst ist nach Katrin Schmidt jedoch damit zu erklären, dass gerade die hethitische Geschichte von Usurpationsversuchen geprägt war, während eine solche Regelung schon in Anbetracht der ägyptischen Herrscherideologie überflüssig erschien.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 44 f.; ähnlich auch Dietrich Sürenhagen: Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379. Pavia 1985, S. 69.</ref> Der Pharao leitete seine Herrschaft nämlich von einer göttlichen Legitimation ab, anstatt sie dem Schutz anderer Herrscherhäuser zu unterstellen. Ob sich der Thronfolger Ḫattušilis III. hätte tatsächlich auf diese Regelung zu seinen Gunsten berufen können, ist allerdings unklar.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 44.</ref>
Asylverweigerungspflicht
Es schließen sich in der keilschriftlichen Version sechs, in der ägyptischen Version vier Vorschriften über den Umgang mit Flüchtlingen aus dem je anderen Land an, die wiederum chiastisch verkreuzt sind. Die unterschiedliche Anzahl in beiden Textversionen wird mit ihrer Redundanz begründet: Die Begriffe ‚Großer‘ (im Keilschrifttext: LU.GAL) und ‚Vornehmer‘ (im Keilschrifttext: kabtu(m)) seien gleichbedeutend und hätten daher in der Silbertafel des Ḫattušili III. entfallen können, sodass sie auch nicht in die Hieroglypheninschriften übertragen wurden.<ref name="Edel51">Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 51.</ref>
| Karnak-Inschrift | Keilschriftliche Version | |
|---|---|---|
| § 11 | Ḫattušili III. soll keine ‚Großen‘ und keine Städte aus Ägypten aufnehmen und sie nach Ägypten zurückführen. | Ramses II. soll keine ‚Großen‘ und keine Städte aus Ḫatti aufnehmen und sie nach Ḫatti zurückführen. |
| § 12 | Ḫattušili III. soll keine Menschen, die man nicht kennt, aus Ägypten als Diener aufnehmen und sie nach Ägypten zurückführen. | Ramses II. soll keine Menschen, die man nicht kennt, aus Ḫatti als Diener aufnehmen und sie nach Ḫatti zurückführen. |
| § 13 | Ramses II. soll keine ‚Großen‘ und keine Städte aus Ḫatti aufnehmen und sie nach Ḫatti zurückführen. | Ḫattušili III. soll keine ‚Großen‘ und keine Städte aus Ägypten aufnehmen und sie nach Ägypten zurückführen. |
| § 14 | Ramses II. soll keine Menschen, die man nicht kennt, aus Ḫatti als Diener aufnehmen und sie nach Ḫatti zurückführen. | Ḫattušili III. soll keine Menschen, die man nicht kennt, aus Ägypten als Diener aufnehmen und sie nach Ägypten zurückführen. |
| § 15 | keine Entsprechung | Ramses II. soll keine ‚Vornehmen‘ und keine Menschen, die man nicht kennt, die Ḫattušili III. keine Dienste mehr leisten wollen, aus Ḫatti aufnehmen und sie nach Ḫatti zurückführen. |
| § 16 | keine Entsprechung | Ḫattušili III. soll keine ‚Vornehmen‘ und keine Menschen aus Ägypten aufnehmen und sie nach Ägypten zurückführen. |
| Ḫattušili III. verpflichtende Klauseln kursiv; Ramses II. verpflichtende Klausuren normal. | ||
Der Sache nach verstand der größte Teil des Schrifttums diese Vorschriften bisher als Asylverweigerungs- und Auslieferungspflicht.<ref>Lanny Bell: Conflict and Reconciliation in the Ancient Middle East. The Clash of Egyptian and Hittite Chariots in Syria, and the World’s First Peace Treaty between “Superpowers”. In: Kurt A. Raaflaub (Hrsg.): War and peace in the ancient world. Malden (Massachusetts) 2006, S. 98–120, hier S. 110; Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 64 f.; Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 46.</ref> Diese habe möglicherweise konkret auf Urḫi-Teššup gezielt, jedenfalls aber das Abwandern von Arbeitskräften verhindern sollen.<ref>Horst Klengel: Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden. Mainz 2002, S. 88 f.; Aristide Théodoridès: Les relations de L'Egypte pharaonique avec ses voisins. In: Révue Internationale des Droits de l’Antiquité. Band 12, 1978, S. 87–140, hier S. 135.</ref> Auf diese Weise habe man für typische Konfliktsituationen vorab eine Lösung geschaffen, was den Frieden weiter absicherte.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 46 f.</ref> Dagegen versteht eine zunehmend vertretene Ansicht diese Regelung nunmehr als wechselseitige Anerkennung und Schutz des persönlichen und territoriellen Machtbereichs. Insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 11 und 13, dass keine „Städte“ aufgenommen werden sollen, ergebe sich, dass es nicht um Migrationsbewegungen gehe.<ref>Schafik Allam: Le Traité égypto-hittite de paix et d’alliance entre les rois Ramsès II. et Khattouchili III (d’après l’inscription hiéroglyphique au temple de Karnak). In: Journal of Egyptian History. Band 4, 2011, S. 1–39, hier S. 11.; Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 53.</ref> Hintergrund dieser Regelungen seien vielmehr die unsicheren Loyalitätsverhältnisse der syrischen Vasallenstaaten, die wie Amurru unter König Aziru mehrfach die Seiten wechselten.
Amnestieversprechen
Ihren Abschluss finden die sachlichen Regelungen des Vertrags mit zwei Klauseln in der ägyptischen und vier in der hethitischen Version, die ebenfalls die Auslieferung von Flüchtlingen betreffen. Auch dieser Unterschied in der Klauselzahl wird mit der Redundanz zweier Vorschriften erklärt.<ref name="Edel51" /> Als paradigmatisch für diese Bestimmungen kann § 17 der ägyptischen Version gelten:
„Und wenn ein Mensch aus dem Lande Ägypten flieht, oder zwei oder drei, und sie zu dem Großfürsten von Ḫatti kommen, so soll sie der Großfürst von Ḫatti ergreifen und sie wieder zu Ramses II. bringen lassen. Was aber den Menschen angeht, den man dem Ramses II. zurückbringen soll, dem soll sein Vergehen nicht angerechnet werden; man soll sein Haus, seine Frauen (und) seine Kinder nicht vernichten (und) man soll ihn (selbst) nicht vernichten, man soll ihn nicht töten, man soll seine Augen, seine Ohren, seinen Mund (und) seine Füße nicht verstümmeln; man soll ihm überhaupt kein Vergehen anrechnen.“
Im Schrifttum ist die Bewertung und das Verständnis dieser Klausel ausgesprochen umstritten. Korošec verstand sie im Kontext der vorausgehenden Asylverweigerungspflicht als Instrument, die Heimkehrbereitschaft politischer Flüchtlinge zu fördern.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 65.</ref> Allam hingegen hielt eine Amnestie gerade für politische Flüchtlinge schwer vorstellbar.<ref>Schafik Allam: Der Vertrag Ramses’ II. mit dem Hethiterkönig Ḫattušili III. (nach der hieroglyphischen Inschrift im Karnak-Tempel). In: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike. Wiesbaden 2010, S. 81–115, hier S. 95.</ref> Diese Auffassung wurde auch von Jauß geteilt, der darauf hinwies, dass sich das Amnestieversprechen von den Asylverweigerungspflichten dadurch unterscheide, dass es nur für einfache Menschen, nicht für ‚Große‘ und Städte oder für Menschen, die sich dem anderen Herrscher für Dienste anbieten, gelte.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 56.</ref> Deshalb seien Asylverweigerungspflichten und Amnestieversprechen eigentlich als Einheit anzusehen. Demgegenüber sah Schmidt in diesen Klauseln die erste humanitär-völkerrechtliche Regelung der Menschheitsgeschichte, die nur mit dem Zusammenspiel von hochstehender ägyptischer Kultur einerseits und der als vergleichsweise modern geltenden hethitischen Rechtsordnung andererseits zu erklären sei.<ref>Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. Frankfurt a. M. 2002, S. 49.</ref> Sie sei auch insofern bemerkenswert, als die Ausnahme von Familienmitgliedern aus der Bestrafung einen Schritt in Richtung der Abkehr von einer Kollektivhaftung bezeuge. Ob im Umkehrschluss mit einer entsprechenden Bestrafung von Flüchtlingen zu rechnen ist, die der Regelung nicht unterfallen, ist unklar.
Götteranrufung, Segnungen und Flüche
Im Anschluss an die inhaltlichen Vertragsbestimmungen werden in der ägyptischen Vertragsversion die Götter beider Reiche zur Zeugenschaft über den Vertrag berufen und die Schwurgötter aufgelistet. In der akkadischen Version ist dieser Abschnitt der Tontafel weggebrochen, ein entsprechendes Element aber wohl zu rekonstruieren.<ref>Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti. Berlin 1997, S. 66 ff.</ref> Gegenüber hethitischen Vasallenverträgen ist hieran auffällig, dass gleichermaßen ägyptische wie hethitische Götter aufgeführt werden. Dass dies dem Umstand Rechnung trägt, dass man sich jeweils nur den eigenen Göttern gegenüber verpflichtet fühlte, ist heute allgemein anerkannt.<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 95 f.; Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 60.</ref>
Auch sich an die Götteranrufung anschließende Fluch- und Segenformeln sind in der keilschriftlichen Vertragsversion nur noch sehr fragmentarisch überliefert. Bei den ägyptischen Inschriften fällt hingegen auf, dass die für altorientalische Staatsverträge eigentlich typischen Selbstverfluchungen der Herrscher für den Fall eines Vertragsbruchs fehlen.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 60.</ref> Da im akkadischen Text zumindest Reste davon erhalten sind, geht die Forschung davon aus, dass sich dieses Element in beiden Silbertafeln wiederfand. Weil aber die Selbstverfluchung eines sich als Gott verstehenden Pharao in einer öffentlichen Inschrift als Sakrileg gegolten hätte, habe man diesen Vertragsteil bei der Anfertigung der Hieroglypheninschriften ausgelassen.<ref>Francis Breyer: Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr. Wien 2010, S. 233; Dietrich Sürenhagen: Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379. Pavia 1985, S. 66.</ref>
Verbindlichkeit
Dass der ägyptisch-hethitische Friedensvertrag schon im Altertum als verbindlich empfunden wurde, ist in der Forschung einhellige Meinung. Gegen Viktor Korošec’ Idee, die peinliche Wahrung der Parität zwischen den Vertragsparteien beweise, dass diesen bewusst war, „am Abschluss eines […] völkerrechtlichen Vertrages zwischen zwei souveränen Staaten mitzuwirken“,<ref>Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. Leipzig 1931, S. 19.</ref> regte sich zwar schon früh Widerstand. Bereits in seiner Rezension zu Korošec’ Arbeit warf Paul Koschaker die Frage auf, ob im 13. Jahrhundert v. Chr. überhaupt von Völkerrecht die Rede sein könne oder nicht eher von einer Art comitas gentium (Völkersitte) auszugehen sei.<ref>Paul Koschaker: Rezension zu V. Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung. (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, herausgegeben von der Leipziger Juristenfakultät, Heft 60.) Leipzig, Theodor Weicher, 1931, 118 S. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 52, 1932, ISSN 2304-4934, S. 507 f.</ref> Demgegenüber wird heute aber unter anderem angeführt, dass die empfundene Verbindlichkeit durch die Bezugnahme dieses Vertrages, wie anderer Verträge, auf frühere Vereinbarungen mittelbar belegt sei,<ref>Guido Pfeifer: Konfliktlösungsmechanismen in altvorderasiatischen Staatsverträgen. In: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte. Band 19, 2013, S. 13–21, hier S. 18.</ref> sich zudem etwa in Kollisionsnormen<ref>Amnon Altman: Tracing the earliest recorded Concepts of International Law. The Ancient Near East (2500-330 BCE) (= Legal history library. Band 4). M. Nijhoff Publishers, Leiden 2012, ISBN 978-90-04-22252-6, S. 118 ff.</ref> oder daran zeige, dass sich Ramses II. in einem Brief an den König von Mira ausdrücklich auf seine vertragliche Verpflichtung berief.<ref>Steffen Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, S. 21–75, hier S. 57.</ref> Woher der Vertrag seine Bindungswirkung bezog, wie weit seine Bindungswirkung reichte und wie die Einhaltung des Vertrages abgesichert war, ist jedoch ausgesprochen umstritten.
Geltungsgrund
Wie der Ägyptisch-Hethitische Friedensvertrag seine Geltung erlangte, ist in der Forschung nicht unumstritten. Eine auf Viktor Korošec zurückgehende<ref name="Korošec23ff">Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 23–26.</ref> und lange Zeit unbestrittene<ref>etwa Elena Devecchi, Trattati internazionali ittiti, Brescia 2015, S. 13.</ref> Erklärung des Vertragsschlusses wird vom jüngsten Schrifttum als zu stark von Ideen des Römischen Rechts geprägt und wenig quellenbasiert kritisiert.<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 59.</ref> Ausgangspunkt von Korošec’ Überlegungen war seine Rekonstruktion des Abschlusses von Vasallenverträgen. Für diese nahm er an, dass der Herrscher dem Vasallen sog. „Bindungen“ (akk. rikiltu) auferlegte, unter die sich der Vasall dann mit einem Eid (akk. māmītu) unterwarf.<ref name="Korošec23ff" /> Dieser Mechanismus sei beim Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrag doppelt angewandt worden: Beide Herrscher hätten sich wechselseitig Bindungen in Form der Silbertafeln auferlegt, unter die sich der jeweils andere mit einem Eid unterwerfen musste.<ref name="Korošec23ff" /> Hieran erschien Korošec problematisch, dass sich Ramses II. und Ḫattušili III. als souveräne Herrscher gegenüber standen, die sich gegenseitig – anders als gegenüber Vasallen – eigentlich keine Pflichten hätten aufzwingen können. Vielmehr hätten sie sich jeweils nur selbst verpflichten können.<ref name="Korošec23ff" /> Dieses Problem habe man gelöst, indem sich die Herrscher durch entsprechende Klauseln jeweils zunächst selbst verpflichteten. Die Selbstverpflichtung habe dann berechtigt, dem Vertragspartner entsprechende Pflichten aufzuerlegen. So sei auch die Reihenfolge der einzelnen Vertragsbestimmungen zu erklären, die in den ägyptischen Inschriften stets zuerst Ḫattušili III. und dann Ramses II., in den Tontafelfragmenten zuerst Ramses II. und dann Ḫattušili III. verpflichten. Zwar habe sich der Vertragspartner zur Wirksamkeit des Vertrages diesen Bindungen noch in einem Eid unterwerfen müssen, doch lasse sich in diesem Mechanismus schon die frühe Idee eines Realvertrages fassen.<ref name="Korošec23ff" /> Andere Autoren rückten vor allem den in den korrespondierenden Tafeltexten liegenden Konsens in den Vordergrund,<ref>Francis Breyer, Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr., Wien 2010, S. 244 ff. unter Verweis auf Katrin Schmidt, Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr., Frankfurt a. M. 2002, S. 36.</ref> während deren Beeidigung mitunter nur noch als großer feierlicher Akt anlässlich des Vertragsschlusses interpretiert wird.<ref>so etwa bei Guy Kestemont, Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.), Louvain-la-Neuve 1974, S. 208; ähnlich auch Schafik Allam: Religiöse Bindung im Recht und Rechtswirksamkeit in Altägypten. In: Heinz Barta (Hrsg.): Recht und Religion. Menschliche und göttliche Gerechtigkeitsvorstellungen in den antiken Welten (= Philippika. Band 24). Harrasowitz, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-447-05733-2, S. 132., der meint, so sei der Wille zum Vertragsschluss unterstrichen worden.</ref>
Diesem Erklärungsmuster wird entgegen gehalten, dass es die Bedeutung der Religion im Alten Orient unterschätze.<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 61.</ref> Entscheidendes Momentum des Vertragsschlusses sei gerade die Unterwerfung des jeweiligen Herrschers in einem Eid, die jedoch nicht unter die vom Vertragspartner auferlegte Bindung erfolge.<ref name="Jauss58f">Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 58 f.</ref> Vielmehr habe jeder Herrscher seine eigene Silbertafel mit dem darauf beurkundeten Vertragstext beeidigt und gesiegelt, bevor die Tafeln ausgetauscht und vor den Göttersymbolen deponiert wurden. Das zeige sich schon in den Präambeln, wo der Text als rikiltu gerade desjenigen Herrschers bezeichnet wird, von dem das jeweilige Exemplar stammt.<ref name="Jauss58f" /> Aus dieser Bindung der Herrscher gegenüber den Göttern habe der Vertrag seine Wirksamkeit bezogen. Auf den Konsens der beiden Herrscher sei es hingegen nicht angekommen.<ref name="Jauss58f" /> Das von Korošec erörterte Problem, wieso ein souveräner Herrscher einem anderen Pflichten auferlegen konnte, stellte sich demnach überhaupt nicht und sei in den Quellen auch nicht als Problem überliefert.<ref name="Jauss58f" />
Geltungsbereich
Seit langem heftig umstritten ist die Frage nach dem personalen Geltungsbereich des Vertrages, das heißt wer genau zur Vertragspartei werden und aus ihm berechtigt und verpflichtet sein sollte. Ein Teil des Schrifttums versteht das Dokument als reinen „Herrschervertrag“, nicht als Staatsvertrag im eigentlichen Sinne. Er sei zwischen den beiden Herrschern als Einzelpersonen geschlossen worden, habe nur die beiden Herrscher persönlich binden und deshalb auch nur solange Geltung beanspruchen können, wie beide herrschten.<ref>So etwa Trevor Bryce, The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective, in: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan, Band 6 (2006), S. 1–11, hier S. 5; Anthony Spalinger, Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti, in: Studien zur Altägyptischen Kultur, Band 9 (1981), S. 299–358, hier S. 318; Dietrich Sürenhagen, Forerunners of the Hattusili-Ramesses treaty, in: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan, Band 6 (2006), S. 59–67, hier S. 60.</ref> Zur Begründung wiesen diese Autoren im Wesentlichen darauf hin, dass die Hochkulturen des Alten Orients nie ein Konzept „Staat“ hervorgebracht hätten. Bindungen habe man deshalb immer nur persönlich denken können. Dem hält der andere Teil des Schrifttums entgegen, dass im Alten Orient eigene Konzepte von „Staatlichkeit“ entwickelt wurden. Die meisten Vertreter dieser Ansicht betonten, dass internationale Beziehungen im Alten Orient in Analogie zu Familienbeziehungen gedacht wurden:<ref>Grundlegend ist Mario Liverani: Prestige and Interest. International Relations in the Near East ca. 1600–1100 B.C. (= History of the Ancient Near East. Band 1). Sargon, Padova 1991, ISBN 0-333-76153-7, S. 197 ff.; daran anknüpfend Raymond Westbrook: International Law in the Amarna-Age. In: Ramond Cohen u. a. (Hrsg.): Amarna Diplomacy. The Beginnings of International Relations. Johns Hopkins University Press, Baltimore 2002, ISBN 0-8018-7103-4, S. 29. Martin Lang: Bilateralität und Vertragstechnik in der Amarna-Zeit. In: Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike (= Philippika. Band 40). Harrassowitz, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-447-06304-3, S. 120. und Jauß, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Band 135 (2018), S. 33 f.</ref> Gleichberechtigte Herrscher würden sich daher als „Brüder“ ansprechen, Herrscher und Vasallen hingegen als „Vater“ bzw. „Sohn“. Einige weitere Autoren gingen zwar offenbar ebenfalls davon aus, dass der Alte Orient Staaten kannte, ohne das angenommene Staatskonzept aber näher zu umreißen.<ref>Bspw. schreiben Francis Breyer, Ägypten und Anatolien. Politische, kulturelle und sprachliche Kontakte zwischen dem Niltal und Kleinasien im 2. Jahrtausend v. Chr., Wien 2010, S. 245 von einem „Prinzip König“ und Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 2 vom Herrscher als „Inkarnation des Staates“.</ref> Speziell für den ägyptisch-hethitischen Friedensvertrag wurde in diesem Zusammenhang immer wieder eine Passage der Verbrüderung (§ 3) angeführt, wonach auch die „Söhne“ beider Herrscher verbrüdert seien. Soweit dies als Verpflichtung der Nachfahren verstanden wurde, wurde angenommen, dass diese die Lebensspanne der Herrscher selbst überdauere und der Vertrag deshalb nicht rein persönlich gedacht sein konnte.<ref>Katrin Schmidt, Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr., Frankfurt a. M. 2002, S. 39</ref> Soweit „Söhne“ entsprechend den an Familienbeziehungen angelehnten internationalen Beziehungen als Begriff für Vasallen verstanden wurde, nahm man an, es handele sich schon deshalb um keine rein persönliche Verpflichtung.<ref>Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 35 f.</ref> Nach diesem Verständnis war der ägyptisch-hethitische Staatsvertrag also kein reiner Herrschervertrag, sondern Staatsvertrag in dem Sinne, dass er über die Personen der Herrscher hinaus die jeweiligen Reiche band.
Sanktionen
Im engen Zusammenhang zur Verbindlichkeit des Vertrages steht auch die Frage, wie ein etwaiger Vertragsbruch sanktioniert worden wäre. In der Forschung gilt insbesondere das Fehlen realweltlicher, effektiver Durchsetzungsmechanismen als Problem, was je nach Autor sogar die Rechtlichkeit des Vertrages selbst in Frage stellen soll.<ref>Vgl. nur Amon Altman, Tracing the earliest recorded Concepts of International Law. The Ancient Near East (2500-330 BCE), Leiden 2012, S. xii ff.; Guy Kestemont, Diplomatique et Droit International en Asie occidentale (1600–1200 av. J.C.), Louvain-la-Neuve 1974, S. 208; Eckart Otto, Völkerrecht in der hebräischen Bibel und seine altorientalischen Wurzeln, in: Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte, Band 12 (2006), S. 29–51, hier S. 13 ff.</ref> Teile des Schrifttums versuchten dies durch die Rekonstruktion solcher Sanktionen zu lösen, wobei im Wesentlichen zwei Ansätze verfolgt wurden:
- Vor allem Korošec ging davon aus, dass sich der je andere Herrscher im Falle eines Vertragsbruchs durch eine Art Rücktrittsrecht vom Vertrag lösen und so den Kriegszustand auslösen konnte.<ref>Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 98.</ref> Dies sei notwendig gewesen, weil anders als bei einem Vasallenvertrag im Fall des paritätischen Staatsvertrags kein Prozess vor dem höherrangigen Herrscher habe stattfinden können. Die gleichberechtigten Parteien hätten daher selbst über die Einhaltung des Vertrages wachen müssen.
- Daneben nahmen Korošec und Sürenhagen an, dass der Vertrag öffentlich verlesen werden musste und so politisch sanktioniert war.<ref>Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, S. 101 ff.; Dietrich Sürenhagen, Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379, Pavia 1985, S. 72 f.</ref> Der Vertrag verfügt zwar nicht über die sonst in Staatsverträgen übliche Verlesungsklausel. Laut Sürenhagen sei eine solche aber zu rekonstruieren, weil sie in einem Brief Ramses II. an Ḫattušili III. nahezu wörtlich zitiert werde.<ref>Dietrich Sürenhagen, Paritätische Staatsverträge aus hethitischer Sicht. Zu historischen Aussagen und literarischer Stellung des Textes CTH 379, Pavia 1985, S. 72 f.</ref>
Dass der Vertrag darüber hinaus auch sakralen Sanktionen unterworfen war, ist unbestritten. Bereits Korošec nahm in diesem Sinne an, dass nach altorientalischer Vorstellung ein Vertragsbruch den Zorn der Götter heraufbeschworen hätte, deren Rache dann vom Vertragspartner mit militärischen Mitteln ausgeführt wurde.<ref>Viktor Korošec, Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung, Leipzig 1931, 97 f.</ref> Später revidierte er diese Auffassung aufgrund der Erkenntnis, dass die Hethiter den Krieg im internationalen Verkehr zur Herbeiführung eines Gottesurteils einsetzten.<ref>Viktor Korošec: The Warfare of the Hittites. From the legal Point of View. In: Iraq. Band 25, 1963, ISSN 0021-0889, S. 159–166, hier S. 164, doi:10.2307/4199746.</ref> Die Auffassung, man habe im Fall eines Vertragsbruch dessen Feststellung durch einen göttlichen Richterspruch im Wege der militärischen Auseinandersetzung gesucht, hat seitdem größeren Anklang gefunden.<ref>Amon Altman, Tracing the earliest recorded Concepts of International Law. The Ancient Near East (2500-330 BCE), Leiden 2012, S. 89 ff.; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 62 f.; Mario Liverani, Prestige and Interest. International Relations in the Near East ca. 1600–1100 B.C., Padova 1991, S. 150 ff.</ref> Daneben war der Vertrag aber auch mit Segnungen und Verfluchungen versehen, die im Alten Orient generell Eide kennzeichnen. Inwiefern man diese Eide im 13. Jahrhundert v. Chr. noch ernst nahm, also tatsächlich mit göttlichen Strafen im Fall eines Eidbruchs rechnete, ist unklar.<ref>Skeptisch Amnon Altman: The historical prologue of the Hittite vassal treaties. An inquiry into the concepts of Hittite interstate law. Bar-Ilan University Press, Ramat Gan 2004, ISBN 965-226-294-3, S. 35.</ref>
Das jüngste Schrifttum kritisiert bereits die Unterscheidung zwischen realweltlichen und sakralen Sanktionen als anachronistisch.<ref name="Jauss71ff">Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 71 ff.</ref> Man habe im Alten Orient nämlich überhaupt nicht zwischen Immanenz und Transzendenz unterschieden, die Götter seien vielmehr Bestandteil der realen Lebenswelt gewesen. Die Unterscheidung transportiere daher nur moderne Kategorien in das Altertum und führe dazu, dass all jene Eigenschaften altorientalischen Rechts aus der Betrachtung ausgeblendet würden, die keine Entsprechung in der Moderne haben.<ref name="Jauss71ff" />
Rezeption außerhalb der Wissenschaft
Die moderne Rezeption des Ägyptisch-Hethitischen Friedensvertrages beruht vornehmlich auf dem älteren Narrativ zu seiner historischen Bedeutung. Prominent ist vor allem die Ausstellung einer Kopie des Vertrages am Eingang zum Raum des Weltsicherheitsrats im UN-Hauptgebäude in New York. Seitens der Fachwissenschaft wird diese einem überholten Narrativ entsprechende Verklärung des Vertrags kritisiert.<ref>Trevor Bryce, The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective, in: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan, Band 6 (2006), S. 1–11, hier S. 1; Steffen Jauß, Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Band 135 (2018), S. 21–75, hier S. 23.</ref> Der Hethitologe Trevor R. Bryce verwies etwa darauf, dass der Vertrag einer Welt entstamme, in welcher Krieg der Normalfall war und dass der Vertrag deshalb auch nicht auf der Idee einer Welt in Frieden und Harmonie beruhe, sondern als opportunes und eigennütziges strategisches Bündnis zweier Herrscher anzusehen sei, zu deren Selbstverständnis gehörte, sich auf dem Schlachtfeld hervortun und ihre Völker in den Krieg führen zu müssen.<ref>Trevor Bryce, The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective, in: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan, Band 6 (2006), S. 1–11, hier S. 1.</ref> Das könne nicht das Ideal sein, auf welches sich die Vereinten Nationen berufen. In entsprechender Weise wurde der Vertrag wiederholt auch in Folgen der Programmmarke Terra X thematisiert, insbesondere Versunkene Metropolen 2. Brennpunkt Hattuša – Machtzentrale der Hethiter (Erstausstrahlung 1. Juli 2007) und Ägypten 2. Sehnsucht nach Unsterblichkeit (Erstausstrahlung 9. April 2011).
Weitere Friedensverträge
Quelleneditionen
- James H. Breasted: The nineteenth dynasty (= Ancient records of Egypt. Band 3). University of Chicago, Chicago 1906, S. 165–174 (archive.org).
- Stephen H. Langdon, Alan H. Gardiner: The Treaty of Alliance between Ḫattušili, King of the Hittites, and the Pharaoh Ramesses II of Egypt. In: Journal of Egyptian Archaeology. Band 6, Nr. 3, 1920, ISSN 0307-5133, S. 179–205.
- Anthony Spalinger: Considerations on the Hittite treaty between Egypt and Hatti. In: Studien zur Altägyptischen Kultur. Band 9, 1981, ISSN 0340-2215, S. 299–358.
- Elmar Edel: Der Vertrag zwischen Ramses II. von Ägypten und Hattusili III. von Hatti (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen der Deutschen Orient-Gesellschaft. Band 95). Gebrüder Mann, Berlin 1997, ISBN 3-7861-1944-9.
Literatur
- Viktor Korošec: Hethitische Staatsverträge. Ein Beitrag zu ihrer juristischen Wertung (= Leipziger Rechtswissenschaftliche Studien. Band 60). Weicher, Leipzig 1931, S. 14 ff., 25 ff., 58 ff.
- Veysel Donbaz: Some observations on the Treaty Documents of Qadesh. In: Istanbuler Mitteilungen. Band 43, 1993, ISSN 0341-9142, S. 27–37.
- Horst Klengel: Hattuschili und Ramses, Hethiter und Ägypter. Ihr langer Weg zum Frieden (= Kulturgeschichte der Antiken Welt. Band 95). von Zabern, Mainz 2002, ISBN 3-8053-2917-2.
- Katrin Schmidt: Friede durch Vertrag. Der Friedensvertrag von Kadesch von 1270 v. Chr. Der Friede des Antalkidas von 386 v. Chr. und der Friedensvertrag zwischen Byzanz und Persien von 562 n. Chr. (= Europäische Hochschulschriften – Reihe 2, Rechtswissenschaft. Band 3437). Lang, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-38848-9.
- Trevor R. Bryce: The 'Eternal Treaty' from the Hittite perspective. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 1–11 (gov.uk).
- Dietrich Sürenhagen: Forerunners of the Hattusili-Ramesses treaty. In: British Museum Studies in Ancient Egypt and Sudan. Band 6, 2006, S. 59–67 (gov.uk).
- Michael E. Habicht: Die Schlacht von Kadesch und der Friedensvertrag von Ramses II. Darstellungsorte und Darstellungsabsicht. 24. Januar 2007 (academia.edu).
- Schafik Allam: Der Vertrag Ramses’ II. mit dem Hethiterkönig Ḫattušili III. (nach der hieroglyphischen Inschrift im Karnak-Tempel). In: Martin Lang (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike (= Philippika. Band 40). Harrassowitz, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-447-06304-3, S. 81–115.
- Lanny Bell: Conflict and Reconciliation in the Ancient Middle East. The Clash of Egyptian and Hittite Chariots in Syria, and the World’s First Peace Treaty between “Superpowers”. In: Kurt A. Raaflaub (Hrsg.): War and peace in the ancient world (= The ancient world – comparative histories). Blackwell, Malden (Massachusetts) 2006, ISBN 1-4051-4525-0, S. 98–120, doi:10.1002/9780470774083.
- Jana Mynářová: Lost in Translation. An egyptological Perspective on the Egyptian-Hittite Treaties. In: Annals of the Náprstek Museum. Band 35, 2014, ISSN 0231-844X, S. 3–8.
- Steffen M. Jauß: Zur Konzeption des Vertrages zwischen Pharao Ramses II. und Großkönig Ḫattušili III. (1259 v. Chr.). In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 135, 2018, ISSN 2304-4934, S. 21–75.
Einzelnachweise
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