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Beilbrief

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Der Beilbrief (auch Beylbrief, Bielbrief oder Bylbrief; {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) war ein Schiffspapier über den Schiffbau, Schiffskauf oder die Schiffsbeleihung.<ref>Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 238; books.google.de</ref>

Allgemeines

Das Wort Beylbrief stammt von „bauen“ ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)),<ref>Friedrich Erdmann Petri: Handbuch der Fremdwörter in der deutschen Schrift- und Umgangssprache. 1865, S. 112; books.google.de</ref> er tauchte bereits 1567 in der Schweiz auf.<ref>Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR), Band 8, 1860, S. 80.</ref> Er bescheinigte in Deutschland die den gesetzlichen Anforderungen gemäße Bauart eines Schiffes.<ref>Wilhelm Röhrich: Abriss der Handelswissenschaft. 1861, S. 190; books.google.de</ref> In der Schweiz wurde der Begriff verwendet für 1. Urkunde in Doppelausfertigung mit gleichem oder aufeinanderpassendem Kerbschnitt; 2. ein in der Form eines Kerbbriefs ausgestellter Kaufbrief; 3. Schuldschein.<ref>Sammlung schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ) LU II/2.3, Register, 2007, S. 317.</ref>

Verwendung im Schiffbau

Es gab auch einen Bodmereibrief, der ausschließlich bei der Bodmerei ausgestellt wurde. Trug der Gläubiger nicht die Seegefahren, bekam er höhere Kreditzinsen, es lag ein Bodmereibrief vor; trug er die Seegefahren, handelte es sich um einen Beilbrief.<ref>Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239.</ref> Das Wort tauchte ersichtlich erstmals 1722 auf: „Beil-brieff heist der Kontrakt, der mit Schiffbauern aufgerichtet wird, wegen Erbauung eines oder mehrerer Schiffe“.<ref>Adrian Beier: Allgemeines Handlungs-, Kunst-, Berg- und Handwercks-Lexicon. 1722, S. 45.</ref> Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sah vor, dass Handelsschiffe als Frachtschiffe nur eingesetzt werden durften, wenn ein „Beylbrief“ ausgestellt war (II 8, § 1392 APL).<ref>Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten. 1794, S. 558; Textarchiv – Internet Archive.</ref> Gemäß §§ 1389 ff. APL bescheinigte der Beylbrief nicht nur die Seetüchtigkeit, sondern auch, dass der Reeder sämtliche Bedingungen erfüllt hat, eine Reederei zu betreiben;<ref>Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Königsberg vom 30. April 1845, Band 35, 1845, S. 103; books.google.de</ref> die Reeder waren verpflichtet, ihre Schiffe unter anderem mit Beylbriefen auszustatten (II 8, § 1424 APL). Wurde die Schiffsfinanzierung ausschließlich zum Schiffbau eingesetzt, gab es den Beilbrief, während der Bodmereibrief auch die Finanzierung der Seefracht betraf.<ref>Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239.</ref>

Heutige Situation

Den Beilbrief ersetzen heute das Schiffszertifikat ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) oder der Schiffsmessbrief ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), die ebenfalls zu den Schiffspapieren gehören.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

<references />

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