Faustrecht
Vorlage:Hinweisbaustein Faustrecht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), auch Fehderecht, war das alte germanische Recht eines Freien, sich für jede vorsätzliche Verletzung an Person, Eigentum und Ehre Genugtuung mit Gewalt zu verschaffen, wenn er sich den Gerichten nicht unterwerfen wollte.<ref name="Götzinger" /><ref></ref> Im Mittelalter bedeutet es, ein vermeintliches Recht „auf eigene Faust“, d. h. ohne vorherigen Richterspruch, mit Waffengewalt durchzusetzen.<ref>Vorlage:DamenConvLex-1834</ref> Mangels einer allgemein anerkannten und reichsweit zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit nahm insbesondere der Adel dieses Recht für sich in Anspruch<ref></ref> und trug Streitigkeiten im Wege der Fehde aus.<ref></ref><ref></ref>
Im Spätmittelalter entwickelte sich das Fehderecht zu einer im Verhältnis zum gerichtlichen Rechtsschutz nur noch subsidiär erlaubten Selbsthilfe. Es wurde durch bestimmte Förmlichkeiten wie die besondere vorherige Ankündigung sowie das Verbot der Fehde an bestimmten Wochentagen und gegenüber bestimmten Personen weiter eingeschränkt. Der Klagspiegel als wichtigstes Rechtsbuch des ausgehenden Mittelalters (um 1436) verpönte jegliche Form des Faustrechts auf das Schärfste.
Nach dem Verbot des Fehderechts im Ewigen Landfrieden und Errichtung des Reichskammergerichts 1495 war das Faustrecht eine gebräuchliche Bezeichnung für die unter Verstoß gegen dieses Verbot ausgeübte Fehde durch Raubzüge.<ref></ref><ref name="Götzinger">Faustrecht und Fehderecht. In: E. Götzinger: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885.</ref> In seiner Novelle Michael Kohlhaas thematisiert Heinrich von Kleist die Problematik, das Faustrecht zivilisatorisch zu überwinden.
In heutigen Rechtsstaaten gilt das Gewaltmonopol des Staates. Das Faustrecht bezeichnet dort umgangssprachlich eine Form der Selbstjustiz unter Missachtung der staatlichen Gerichtsbarkeit.<ref>Hellmuth Karasek: Die Rückkehr des Faustrechts. Hamburger Abendblatt, 17. Januar 2015.</ref>
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ächtung organisierter nichtstaatlicher Gewalt zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte steht der Landfriedensbruch gem. § 125, § 125a StGB,<ref>siehe auch § 17a, § 27 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel.</ref> § 274 des öStGB<ref>§ 274, tagesaktuelle Fassung. In: Strafgesetzbuch. Bundeskanzleramt Österreich, abgerufen am 12. Juli 2023.</ref><ref>Jukia Rothschädl: Das Delikt des § 274 StGB – Von seinen Anfängen bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Karl-Franzens-Universität Graz, 2016. uni-graz.at (PDF; 1,3 MB).</ref> und Art. 260 des Schweizerischen StGB<ref>Bundesgericht, Urteil vom 9. März 2018 – 6B 862/2017.</ref> unter Strafe.
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
Vorlage:Hinweisbaustein fr:Loi du plus fort sv:Den starkes rätt