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Cannabicyclohexanol

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Strukturformel
Strukturformel von Cannabicyclohexanol
Allgemeines
Name Cannabicyclohexanol
Andere Namen
  • CP 47,497-C8
  • (C8)-CP 47,497
  • 2-[(1S,3R)-3-Hydroxycyclohexyl]-5-(2-methylnonan-2-yl)phenol
Summenformel C22H36O2
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer Vorlage:CASRN
EG-Nummer (Listennummer) 804-093-6
ECHA-InfoCard 100.230.839
PubChem 12788230
ChemSpider 26668381
Wikidata [[:d:Lua-Fehler in Modul:Wikidata, Zeile 1464: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)|Lua-Fehler in Modul:Wikidata, Zeile 1464: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)]]
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Cannabinoidmimetikum

Wirkmechanismus

Cannabinoid-Rezeptor CB1-Agonist

Eigenschaften
Molare Masse 332,52 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung<ref>Vorlage:CL Inventory/nicht harmonisiertFür diesen Stoff liegt noch keine harmonisierte Einstufung vor. Wiedergegeben ist eine von einer Selbsteinstufung durch Inverkehrbringer abgeleitete Kennzeichnung von Vorlage:Linktext-Check im Classification and Labelling Inventory der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)Vorlage:Abrufdatum</ref>
Datei:GHS-pictogram-exclam.svg

Achtung

H- und P-Sätze H: 319
P: ?
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Cannabicyclohexanol ist ein Cannabinoid-Rezeptor Agonist und ein Analogon des Cannabinoids CP-47,497, das in den 1980er Jahren von der Firma Pfizer entwickelt wurde. Aufgrund der engen Analogie (es wurde lediglich die Seitenkette um eine Methylgruppe verlängert) wird Cannabicyclohexanol in der Literatur auch als CP 47,497-C8 bzw. (C8)-CP 47,497 bezeichnet.

Am 19. Januar 2009 haben Mitarbeiter der Universität Freiburg mitgeteilt, dass Cannabicyclohexanol der Hauptwirkstoff der Droge Spice ist.<ref>Universität Freiburg: Hauptwirkstoff von „Spice“ identifiziert.</ref>

Rechtslage

Deutschland

Als pharmakologisch aktive Substanz wurde Cannabicyclohexanol mit Wirkung ab dem 22. Januar 2009 in Deutschland durch Eintragung in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als ein verkehrsfähiges, aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft.<ref name="BGBL_vom_090119">22. BtMÄndV vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 49).</ref> Beschränkt auf ein Jahr ist somit jede Form der unerlaubten Herstellung, Handel und Besitz untersagt.

Österreich

Cannabicyclohexanol unterliegt nicht dem österreichischen Suchtmittelgesetz. Jedoch wurde der Verkauf von „Räuchermischungen“ mit synthetischen Cannabinoiden seit 18. Dezember 2008 gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes unterbunden. Weiters unterliegt die Substanz seit dem 1. Februar 2012 dem „Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen“ (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG), sofern sie zum menschlichen Konsum bestimmt ist.

Schweiz

Cannabicyclohexanol wird mit Inkrafttreten der revidierten Betäubungsmittelverordnung von Swissmedic<ref>Text der Betäubungsmittelverordnung Swissmedic mit Inkrafttreten per 1. Dezember 2010 als PDF.</ref> per 1. Dezember 2010 dem Betäubungsmittelgesetz<ref>Text des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes als PDF. Relevante Strafbestimmungen: Art. 19 und folgende.</ref> unterstellt und somit ab diesem Zeitpunkt illegal. Einfuhr, Besitz, Vertrieb etc. werden nach dem Betäubungsmittelgesetz geahndet.

Einzelnachweise

<references />

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