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Feuerbrauchtum

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Datei:Das festliche Jahr img111 Das Winterverbrennen.jpg
Das Winterverbrennen. Aus: Otto von Reinsberg-Düringsfeld: Das festliche Jahr in Sitten, Gebräuchen und Festen der germanischen Völker. Leipzig 1863
Datei:Bonfire on the top of hoad, for Queen Victoria`s Diamond Jubilee 1897.jpg
Vorbereitungen für ein Freudenfeuer auf dem „Hoad Hill“ anlässlich des diamantenen Thronjubiläums Königin Victorias, 1897

Feuerbrauchtum ist ein Sammelbegriff für das Abbrennen von Feuern im Brauchtum. Dabei handelt es sich durchwegs um Großfeuer.

Übersicht über Brauchformen (Auswahl)

Datei:Gauguin Feux de joie.jpg
Paul Gauguin: Feux de joie (Freudenfeuer), Öl auf Leinwand, 1892

Bei manchen dieser Bräuche ist das Verbrennen einer Figur z. B. aus Stroh fester Bestandteil des Rituals.

Allgemeine Formen sind:

  • Feuerrad (Weihnachten, Neujahr, Karneval, Ostern oder Pfingsten)
  • Brauchtum um das Herdfeuer, weltweit seit der Antike überliefert, ist europaweit weitgehend ausgestorben.

Anlassgebunden sind etwa das Notfeuer (wohl germanisch, bis in das 20. Jh. erhalten) oder Erntedankfeuer (in Europa aber naturgemäß an einen Herbsttermin gebunden, siehe „Kartoffelfeuer“).

Rechtslage

Deutschland

Brauchtumsfeuer dürfen weder Umweltbelange noch die öffentliche Sicherheit gefährden. Sie sind zumindest anzeigepflichtig und müssen vom Veranstalter beaufsichtigt werden.

Österreich

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Siehe auch“ ist nicht vorhanden. Bisher durften offene Großfeuer zu Veranstaltungszwecken des Brauchtums weitgehend problemlos abgehalten werden, einschlägige Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen wie die Anwesenheit der Feuerwehr – die Freiwilligen Feuerwehren sind traditionell eng ins Brauchtumsleben eingebunden – oder Brandwache auch nach Abbrand, wie auch vernünftigen Umgang mit den Brandmaterialien, vorausgesetzt.<ref name="Häußl 2005">etwa Roman Häußl: Über das Verbrennen und Brauchtumsfeuer. In: NÖ Gemeindezeitung. Mai 2005 (Webrepro, ris.at [abgerufen am 6. Oktober 2010] Rechtslage vor Novelle 2010).</ref> Mit dem im Jahr 2002 eingeführten Bundesluftreinhaltegesetz<ref name="BLRG">Bundesluftreinhaltegesetz 2002 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 77/2010</ref> wurden die bisherigen Landes-Luftreinhaltegesetze<ref name="L-LRHG">cf. § 10</ref> außer Kraft gesetzt. Seither ist das Abbrennen von „Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen“ – zeitliche und räumliche Ausnahmegenehmigung durch Verordnung durch den Landeshauptmann vorausgesetzt<ref name="LRHG-3">§ 3 Z. 4</ref> – nur dann zulässig, wenn die Feuer „ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden“<ref name="LRHG-1a">§ 1a Begriffsbestimmungen Z. 4</ref> Das ist insofern problematisch, da es bei manchen Brauchtumsfeuern, wie etwa auch dem in das Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes in Österreich aufgenommenen Vorarlberger Funkensonntag und auch vielen anderen Feuerbräuchen, bei denen traditionell Figuren oder anderes über ein reines Feuer hinausgehende verbrannt werden, oder zu dem Zweck frisch geschlägertes Holz verwendet wird, nicht möglich ist, die strengen Vorgaben des Gesetzes einzuhalten. Das Gesetz wurde diesbezüglich als „weit über das Ziel [des Unterbindens unnötiger Luftverschmutzung, Anm.] hinausgeschossen“ bezeichnet,<ref name="SN">Zitat ÖVP-Volkskultursprecherin LAbg. Walli Ebner, zit. n. Ausnahme für Sonnwendfeuer. In: Salzburger Nachrichten. 6. Oktober 2010, Lokalteil Salzburg Aktuell, S. 6 (Artikelarchiv)., cf. auch „Mit Kanonen auf Spatzen geschossen“. In: Salzburger Nachrichten. (Artikelarchiv). „Irrwitziges Verbot von Brauchtumsfeuern“. In: Salzburger Nachrichten. 30. September 2010 (Artikelarchiv).</ref> von anderer Seite aber eine schärfere Regelung bezüglich des altbekannten Problems österlicher Abfallentsorgung<ref name="Gspaltl, Sudy 2000">Peter Gspaltl, Christoph Sudy: Brauchtum oder Abfallentsorgung? Projektarbeit zur Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst. April 2000 (feinstaubfrei.at [PDF]).</ref> und dem Trend zu immer spektakuläreren Feuern – etwa auch unter Einsatz von Brandbeschleunigern – durchaus begrüßt.<ref name="ALS">vgl. auch Materialiensammlung auf Osterfeuer – Schwerpunkt: Luftverschmutzung im Raum Graz. Bürgerinitiative ALS, 16. Juli 2009, archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am 23. Oktober 2009; abgerufen am 6. Oktober 2010.</ref>

Schweiz

Datei:Böögg am verbränne am Sächsilüüte 2023 1.jpg
Brennender Böögg am Zürcher Sechseläuten

Brauchtumsfeuer, etwa anlässlich des Bundesfeiertags am 1. August, sind zulässig,<ref>Regula Rometsch, Angelo Papis: Massnahmenplan Lufthygiene verbietet die Abfallverbrennung im Freien: Im Winter keine Feuer im Freien (PDF; 159 kB) Zürcher Umweltpraxis 2010, S. 7 f.</ref> das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle jedoch nur, wenn dadurch keine übermäßigen Immissionen entstehen (Art. 30c USG) und sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.<ref>Art. 26b der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985</ref>

Weitere

Die hellauf lodernde Wikingerschiff-Nachbildung Galley
Die hellauf lodernde Galley (dt. „Galeere“), Nachbildung eines Wikingerschiffs, beim schottischen Up Helly Aa (Lerwick, 1973)
Datei:Imbolc procession.jpg
Imbolc-Prozession“ beim Imbolc-Festival 2006 in Marsden, Huddersfield, West Yorkshire, Großbritannien

Auch beim schottischen Wikingerfest Up Helly Aa Ende Januar oder beim keltischen bzw. „neuheidnischen“ Frühjahrsfest Imbolg Anfang Februar z. B. spielt Feuer eine wesentliche Rolle.

Siehe auch

Literatur

  • Herbert Rauchenecker: Licht- und Feuerbräuche. Zeichen der Lebenssuche und der Lebensfreude. Verlag Sankt Michaelsbund, 2003, ISBN 978-3-920821-39-9
  • R. Wolfram: Die Jahresfeuer. In: Österr. Volkskundeatlas. Kommentar und Karten, 3. Lfg., 1968, Bl. 52, und 4. Lfg., 1971, Bl. 68,69.

Weblinks

Commons: Bonfires – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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