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Bauvertrag

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Ein Bauvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Auftragnehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg, also die auftragsgemäße Herstellung einer Baulichkeit.

Bauverträge werden üblicherweise bei Neubauten (Schlüsselfertigbau), einzelner Teile davon (Rohbau), Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um Einzelleistungen (Maurer-, Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau) geschlossen. Auftragnehmer von Leistungen einzelner Gewerke sind typischerweise Handwerksbetriebe. Bauunternehmer, die umfassende Bauleistungen teils selbst, teils durch Beauftragung anderer Unternehmen (Subunternehmer) erbringen, werden auch als Generalunternehmer bezeichnet.

Der Bauvertrag im eigentlichen Sinne ist vom Bauträgervertrag (Kauf von noch zu bauenden Objekten) abzugrenzen, und Verträgen aus dem Baunebengewerbe, die sich nicht direkt auf die Errichtung oder Herstellung beziehen. Der Architekt erbringt im Rahmen des Architektenvertrages keine Bauleistungen, sondern Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, ähnliches findet sich im Baubetreuungsvertrag.

Rechtslage in einzelnen Ländern

  • Deutschland: Bauvertrag (Deutschland)
  • Österreich: In Österreich sind Bauverträge Werkverträge, das heißt, sie regeln, was auch immer die beiden Vertragspartner miteinander vereinbaren.<ref> Hans Gölles: Konstruktiver und funktionaler Bauvertrag gemäß ÖNORM B 2110, ABGB und BVergG. MANZ Verlag, Wien 2015, ISBN 978-3-214-02218-1.</ref><ref name="wohnnet">Bauvertragsrecht – das sollten Sie wissen! Und Bauvertrag – worauf sollte ich achten? Auf wohnnet.at, abgerufen am 22. Februar 2017.</ref> Sie sind sogar formfrei, müssen also nicht einmal schriftlich sein.<ref name="wohnnet"/> Im Allgemeinen sind alle Vorbedingungen explizit zu regeln,<ref name="wohnnet"/> Regelungen dazu finden sich insbesondere in der ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen, aber auch deren Gültigkeit ist ausdrücklich anzugeben.<ref name="wohnnet"/> Speziell gelten aber Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB, Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und die Regelungen zu sittenwidrigen Vertragsklauseln nach § 879 ABGB.<ref name="wohnnet"/> Der Bauvertrag ist eng an das jeweilige Angebot (Offert) gebunden, in dem sich insbesondere der Umfang aller Arbeiten niedergelegt findet.<ref name="wohnnet"/> Daher gelten zwischen Angebotslegung und Vertragsabschluss spezielle Regelungen über Annahme und Bindungsfrist.<ref name="wohnnet"/>

Literatur

  • Thomas Srkal: Baurechtliche Gewährleistung und Versicherung in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland. tuduv-Verlagsgesellschaft, München 1981, ISBN 3-88073-107-1.
  • Jan-Bertram A. Hillig: Die Mängelhaftung des Bauunternehmers im deutschen und englischen Recht. Lang, Frankfurt a. M. 2010, ISBN 978-3-631-59960-0.
  • Robert Scherzer: Die Sicherung von Forderungen der am Bau Tätigen aus rechtsvergleichender Sicht unter besonderer Berücksichtigung des Forderungssicherungsgesetzes. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4016-4.
  • Thomas Pfeiffer, Burkhard Hess und Stefan Huber (Hrsg.): Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des Privaten Bauvertragsrechts in Deutschland, England, Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz. Weinmann, Filderstadt 2008, ISBN 978-3-921262-50-4.

Einzelnachweise

<references />

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