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Naturalobligation

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Januar 2026 um 07:35 Uhr durch imported>Stephan Klage (Herkunft: wirtschaftliche Sicherung von Naturalobligationen).
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Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeiten oder unvollkommene Verbindlichkeiten im weiteren Sinne)<ref name=Vjauernig20>Vgl. Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 20.</ref> sind Verbindlichkeiten, die prozessual nicht durchgesetzt werden können, bei freiwilliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bilden.<ref name=jauernig20>Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 20.</ref>

Herkunft

Die Naturalobligation wurde im römischen Recht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) entwickelt und stand in der klassischen Zeit für unklagbare Verbindlichkeiten, mithin Obligationen, denen kein Klagerecht folgte.

Die häufigsten Fälle bezogen sich auf die Wirkung von „Geschäften“ Gewaltunterworfener, vornehmlich die entstandenen Schulden von Sklaven. Nach ius civile handelte es sich beim Grundgeschäft schon um unwirksame Forderungen. Da Sklaven – im Gegensatz zu Hauskindern des Familienverbandes, die verklagt werden konnten, wenngleich auch gegen sie nicht vollstreckt werden konnte – weder rechts- noch prozessfähig waren,<ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 5 f.</ref> konnten sie für ihre nach ius naturale eingegangenen Geschäfte weder klagen noch verklagt werden. Eine Naturalobligation war damit bereits in der Kaiserzeit nicht klag-, gleichwohl erfüllbar. Erbrachte der Schuldner eine Leistung, konnte er sie als indebite solutum nicht zurückfordern (kondizieren), denn sie war zu Unrecht erbracht. Auf der anderen Seite konnten Naturalobligationen durchaus geschützt werden: Drittschutz konnte durch Bürgschaft erfolgen, auch waren Novationen (Rechtsänderungen) und Aufrechnungen (Gegenrechnungen) denkbar.<ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 82 f.</ref>

Der Sprachgebrauch unterlag in der römischen Jurisprudenz freilich recht wandelbaren Bedeutungen.<ref>Zur Quelle: Paulus, 3 Quaestionum libri XXVI, in Digesten 50, 17, 84, 1. vgl. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 176–178 (Rn. 219 ff.).</ref>

Fallgruppen nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht können folgenden Fallgruppen unterschieden werden: unklagbare Verbindlichkeiten, Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit und verjährte Forderungen.<ref name=jauernig20/>

Unklagbare Verbindlichkeiten

Als unklagbar bezeichnet man solche Forderungen, die zwar materiellrechtlich verbindlich sind, prozessual aber nicht durchgesetzt werden können, da ihnen die Prozessvoraussetzung der Klagbarkeit fehlt.<ref name=jauernig21>Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 21.</ref> So begründet das Verlöbnis nach herrschender Meinung zwar die Rechtspflicht zur Eheschließung, nach § 1297 Abs. 1 BGB ist diese aber nicht gerichtlich durchsetzbar.<ref>Christian Berger, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 1297 Rn. 1.</ref>

Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit

Auch auf die Erfüllung einer Forderung ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit kann nicht geklagt werden; wird die Forderung allerdings freiwillig erfüllt, so bildet sie einen Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.<ref name=jauernig22>Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 22.</ref> Man spricht auch von unvollkommenen Verbindlichkeiten im engeren Sinne.<ref name=jauernig22/> Erfasst sind unter anderem Spiel- und Wettschulden gemäß § 762 Abs. 1 BGB und nicht getilgte Verbindlichkeiten nach einer Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 3 InsO.<ref name=jauernig22/> Die Einordnung von Ehemäklerverträgen nach § 656 BGB in diese Fallgruppe ist streitig (nach der Gegenansicht handelt es sich um eine unklagbare Verbindlichkeit).<ref name=jauernig22/>

Dass Spiel- und Wettschulden nicht vor Gericht eingeklagt werden können, kommt in der Redewendung „Wettschulden sind Ehrenschulden“ zum Ausdruck.

Verjährte Forderungen

Schließlich können auch verjährte Forderungen – nach Erhebung der Einrede<ref>Helmut Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, § 214 Rn. 3.</ref> – gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht klageweise durchgesetzt werden; die Rückforderung von gleichwohl zur Befriedigung Geleistetem ist gemäß § 214 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch ausgeschlossen.<ref>Helmut Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, § 214 Rn. 9.</ref>

International

Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) finden sich vergleichbare Regelungen in § 1271 (Wette) und § 1432 (Verjährung).

Im französischen Code civil (CC) ist die Rückforderung von freiwillig erfüllten Naturalobligationen ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) gemäß Art. 1235, alinéa 2 ausgeschlossen; erfasst sind unter anderem verjährte Forderungen.<ref>Jean-Luc Aubert, Éric Savaux: Introduction au droit et thèmes fondamentaux du droit civil, 12. Auflage 2008, S. 13 (Nr. 13).</ref>

Artikel 2034 des italienischen Zivilgesetzbuches Codice civile führt die Rechtsfigur der Naturalobligation ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ein. Bezeichnet werden Leistungen, die weder aus gesetzlichen noch vertraglichen oder deliktischen Rechtsgründen erfüllt werden, vielmehr stattdessen aus gesellschaftlichen oder ethisch-moralischen Gründen und wozu keine Rechtsverpflichtung bestand ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)).<ref>F. Salerno, Esecuzione indiretta di obbligazione naturale, in Rosario Nicolò, Neapel, ESI, 2011, 509</ref> Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Naturalobligationen ergeht aufgrund ihrer hohen Relevanz im Rechtsverkehr, sind einseitige Handlungen ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), denen Klagbarkeit fehlt im Gegensatz zu Obligationen, bei denen Rechtsmittel zur Seite stehen. Klassische Beispiele sind Glücksspiel und Wette.

Siehe auch

Literatur

  • Götz Schulze: Die Naturalobligation : Rechtsfigur und Instrument des Rechtsverkehrs einst und heute – zugleich Grundlegung einer zivilrechtlichen Forderungslehre, Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149407-9 (zugleich Universität Heidelberg, Habilitationsschrift 2007).

Einzelnachweise

<references />

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