Seerecht
Das Seerecht ist ein Rechtsgebiet, das sämtliche die Seeschifffahrt betreffenden Rechtsnormen umfasst.
Allgemeines
Da der größte Teil der Meere internationale Gewässer darstellt, ist auch das Seerecht internationales Recht. Das Seerecht ist als Bestandteil des Verkehrsrechts das Sonderrecht der Schifffahrt auf See.<ref>Hans Jürgen Abraham, Das Seerecht, 1956, S. 1</ref> Unterscheiden lässt sich hierbei privates und öffentliches Seerecht. Von Bedeutung sind insbesondere das internationale öffentliche Seerecht, das das Seevölkerrecht bildet, im Privatrecht das Seehandelsrecht, im öffentlichen Recht das Seeschifffahrts- und Seeanlagenrecht und weitere Rechtsgebiete.<ref name="seerecht">Hans Jürgen Abraham, Das Seerecht, 1956, S. 5</ref> Trotz moderner Kommunikationsmittel ist die Seeschifffahrt von Isolierung gekennzeichnet, in der sich das Schiff, die auf ihm befindlichen Personen (Schiffsbesatzung und Passagiere) und die Schiffsladung außerhalb des Heimathafens befinden.<ref name="seerecht" /> Auch das Fehlen staatlicher Souveränität auf hoher See macht internationale Regelungen erforderlich.
Geschichte
Das Seerecht ist das älteste Sonderrecht eines Transportmittels. Das Rhodische Seerecht galt als das erste und umfassendste Seerecht überhaupt, es war jedoch ungeschriebenes Gewohnheitsrecht.<ref>Meno Pöhls, Darstellung des gemeinen deutschen und des Hamburgischen Handelsrechts für Juristen und Kaufleute, Band 3: Seerecht, 1830, S. 7 ff.</ref> Das Recht des Seehandels ist auf das Rhodische Seerecht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) von Rhodos des 8. und 9. Jahrhunderts vor Christus zurückzuführen.<ref>William Tetley, The General Maritime Law – The Lex Maritima, 1994, S. 109</ref> Rhodos war dem Historiker Strabon (etwa 63 v. Chr. – nach 23 n. Chr.) zufolge wegen seiner gesetzlichen Ordnung und des Seewesens berühmt.<ref>Strabon, 14, 2, 4</ref> Isidor von Sevilla sprach nach 560 n. Chr. davon, dass es rhodische Gesetze über den Seehandel gebe.<ref>Isidor von Sevilla, Origines, 5, 17</ref>
Erste Belege finden sich über das Rhodische Seerecht in den Digesten des römischen Corpus Iuris Civilis (528 – 534) von Justinian I.<ref>Andreas Maurer, Lex Maritima: Grundzüge eines transnationalen Seehandelsrechts, 2012, S. 8</ref> Hierin übernahmen die Römer vermutlich im 1. Jahrhundert v. Chr. unter Tiberius das Rhodische Seerecht als Völkerrecht ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) in ihr römisches Recht.<ref>Johann Andreas Engelbrecht, Corpus iuris nautici oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen, Band 1, 1790, S. 1</ref> Danach waren die Schiffer (Verfrachter) gehalten, schwere und kostbare Waren nicht in ein altes Schiff zu übernehmen und die ihnen übergebene Ware später wieder auszuliefern. Schriftliche Kontrakte über den Seetransport waren gültig.<ref>Johann Andreas Engelbrecht, Corpus iuris nautici oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen, Band 1, 1790, S. 9</ref> Die heute noch teilweise gültige „große Haverei“ ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) verfasste der Jurist Lucius Volusius Maecianus. Geriet das Schiff in Seenot und Waren mussten als Seewurf über Bord geworfen werden, so durfte der Befrachter aus dem Seefrachtvertrag klagen.<ref>Johann Andreas Engelbrecht, Corpus iuris nautici oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen, Band 1, 1790, S. 23</ref> Der Frachtkontrakt galt als Konsensualvertrag im Rahmen des Dienst- und Werkvertragsrechts ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), das auch auf den Seefrachtvertrag anwendbar war. Im Streitfall klagte der durch Seewurf benachteiligte Befrachter ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) gegen den Verfrachter ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) darauf, dass dieser beim begünstigten Befrachter den geschuldeten Schaden ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) einforderte.<ref>Christoph Krampe: Römisches Recht auf hoher See. In: Iole Fargnoli, Stefan Rebenich (Hrsg.): Das Vermächtnis der Römer: Römisches Recht und Europa. Haupt Verlag, Bern 2012, ISBN 978-3-258-07751-2, S. 111–150, S. 123 (Leseausschnitt [abgerufen am 12. Juli 2019]).</ref> Die Römer kannten das Seedarlehen ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), den Vorläufer der Bodmerei; die heutige Schiffsfinanzierung erfolgt durch Schiffshypotheken.
Im Mittelalter beteiligte sich Gottfried von Bouillon um 1000 an der Verfassung der Assisen von Jerusalem, die teilweise auch Seerecht enthielten. Jacob I. erließ 1258 eine Seemannsordnung. Inzwischen entstanden zwischen 1160 und 1286 die Rôles d’Oléron, die heute als älteste schriftliche Fixierung von Seerechtssätzen gelten. Sie beschrieben das Gewohnheitsrecht auf See, die Handelsbräuche des Seehandels und beinhalteten einen Katalog von Bußbestimmungen bei Zuwiderhandlungen. Das Seerecht von Wisby ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) erschien wohl nach 1350 und enthielt sowohl einen Teil aus Lübecker Satzungen als auch der Rôles d’Oléron;<ref>Karl von Kaltenborn, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre, 1851, S. 21</ref> die frühesten erhaltenen Drucke sind in mittelniederländischer (1532, Amsterdam) und mittelniederdeutscher (1537, Lübeck) Sprache verfasst. Der französische Meeresführer ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) lässt sich auf die Zeit zwischen 1556 und 1584 datieren und beinhaltete die Seekontrakte (beispielsweise die Großaventurei) und die Seeversicherung. Teile hiervon übernahm 1681 die Ordonnanz Ludwigs XIV. Das alte Hanseatische Seerecht entstand 1591<ref>Karl von Kaltenborn, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre, 1851, S. 27</ref> und wurde als „Hansestädte Schiffsordnung und Seerecht“ am 23. Mai 1614 publiziert. Dänemark führte sein erstes einheitliches Seerecht 1561 ein, England folgte 1651, Schweden 1667; Frankreich vereinheitlichte 1681 sein Seerecht mit dem Seegesetz ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)), die Niederlande folgten im Jahre 1711.<ref>Meno Pöhls, Darstellung des Seerechts nach gemeinem und Hamburgischen Rechte, 1830, S. 27 ff.</ref>
In Preußen begann die Kodifikation mit dem preußischen Seerecht vom Dezember 1727, dessen Inhalt in das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 einging.<ref>Götz Landwehr, Das Preußische Seerecht vom Jahre 1727 im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 1986, S. 113</ref> Es behandelte als erstes gesamtdeutsches Gesetz ein einheitliches Seerecht (II, 8, § 1389 ff. APL).<ref>Hans Jürgen Abraham, Das Seerecht, 1956, S. 6</ref> Nach II 8, § 1658 APL war dem Befrachter ein „Empfangsschein, oder sogenanntes Connoissement (Konnossement; d. Verf.)“ auszustellen.<ref>Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Band 3, 1794, S. 594</ref> Das ADHGB vom Mai 1861 erfasste erstmals ein gemeines deutsches Seehandelsrecht und regelte unter anderem in den Art. 557 ff. ADHGB den Seefrachtvertrag,<ref>William Lewis, Das deutsche Seerecht: Ein Kommentar zum V. Buch des ADHGB, Band 1, 1877, S. 182</ref> dessen Bestimmungen vom HGB im Januar 1900 wörtlich übernommen wurden. Der Seefrachtvertrag bezog sich auf das ganze Schiff, einen Teil hiervon oder auf einzelne Güter („Stückgüter“; Art. 557 ADHGB), worüber eine Charter-Partie („Chartepartie“) auszustellen war (Art. 558 ADHGB).<ref>Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, 1863, S. 529 ff.</ref> Gemäß Art. 480 ADHGB und Art. 481 ADHGB hatte der Verfrachter („Schiffer“) für Seetüchtigkeit bzw. Ladungstüchtigkeit des Schiffs zu sorgen. Dem Verfrachter stand gemäß Art. 624 ADHGB ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut wegen nicht bezahlter Fracht zu. Das Konnossement regelten die Art. 645 ff. ADHGB.
Im Jahre 1864 entstanden in York die York Antwerp Rules (YAP), die bis 1877 in Antwerpen ausgearbeitet und 1890 mit der Empfehlung veröffentlicht wurden, sie allen Seefrachtverträgen zugrunde zu legen. Sie betreffen die Versicherung großer Havarien und verteilen die Schäden an Schiff und Ladung.
Im März 1948 beschloss die Weltschifffahrtskonferenz in Genf die Gründung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation. Im Oktober 1996 wurde der Seegerichtshof der UNO in Hamburg eingerichtet, der auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982 als selbständige Organisation im UN-System tätig ist.
Rechtsgebiete
Zum internationalen Seerecht gehören unter anderem:<ref>Hans Jürgen Abraham, Das Seerecht, 1960, S. 5</ref>
- Privates Seerecht:
- Seehandelsrecht: In Deutschland ist das Seehandelsrecht im fünften Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt (§§ 476 ff. HGB).
- Sachenrechtliche Regelungen:
- Bürgerliches Recht: Unter anderem Schiffskauf (§ 452 BGB), Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe (§ 578a BGB) oder Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft (§ 647a BGB).
- Spezialgesetze: Schiffsregistergesetz (§§ 1 ff. SchRG), hierin ist unter anderem die Schiffsfinanzierung über Schiffshypotheken (§§ 24 ff. SchRG) geregelt.
- Öffentliches Seerecht:
- Seevölkerrecht: Regelt die völkerrechtlichen Verhältnisse der Seeschifffahrt in Friedenszeiten (etwa das Seerechtsübereinkommen oder das Genfer Abkommen II von 1949) und das Seekriegsrecht (Blockade, Konterbande, Prisenrecht). Das Beschlagnahme- und Wegnahmerecht ist in der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 niedergelegt.
- Seestaats- und Seeverwaltungsrecht: Umfasst alle Regelungen zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Schiffsverkehrs wie das Flaggenrecht, die Schiffsvermessung, Seestraßenordnung, Schifffahrtsstraßenordnung, Seeanlagenrecht oder die Hafenordnungen.
- Seearbeitsrecht: Regelt die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Handelsschiffen (§§ 1 SeeArbG).
- Seestrafrecht: Regelt unter anderem die Gehorsams- und Disziplinarpflicht der Seeleute an Bord oder die Verkehrsbestimmungen auf See.
Als Sondergebiet gibt es zudem das Seeversicherungsrecht. Die Seeversicherung gehört zur Transportversicherung, doch sind gemäß § 209 VVG die Regelungen des VVG über die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden (siehe Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen).
Siehe auch
Literatur
- Didier Ortolland: Weltseerecht. Die Verfassung der Meere und ihre Tücken. In: Le Monde diplomatique. Nr. 12/2022, 8. Dezember 2022, ISSN 1434-2561, ZDB-ID 2650336-0, S. 1, 12–13 (monde-diplomatique.de [abgerufen am 3. Januar 2023]).
Weblinks
- Literatur von und über Seerecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
<references />