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Erbschaftsteuer in Slowenien

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In Slowenien wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben.

Rechtsgrundlage und Steuerpflicht

Die Erbschaftsteuer wird aufgrund des Bürger-Steuer-Gesetzes erhoben. Es wurde zuletzt im Rahmen einer großen Steuerreform im Jahre 2006 geändert, wobei die Steuersätze für ferne Verwandte und Dritte (im Spitzensatz von 30 % auf 39 %) erhöht wurden.<ref> International Tax Dialogue: Basic Facts about Slovenia, Seite 2; @1@2Vorlage:Toter Link/www.itdweb.orgEnglisch (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot (PDF; 112 kB)</ref> Die Steuer steht den lokalen Selbstverwaltungskörperschaften zu. Die Steuer fällt in Form einer Erbanfallsteuer an, wobei steuerpflichtig ist, wer in Slowenien seinen Wohnsitz hat. Sie bezieht sich nicht auf ausländisches Vermögen.<ref name="Süß">Rembert Süß: Erbrecht in Slowenien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1408</ref> Steuerpflichtig sind auch erwerbende juristische Personen.

Maßgebend ist der Verkehrswert des Nachlasses nach Abzug von Verbindlichkeiten und sonstigen Belastungen. Immobilien werden nur mit 80 % des Schätzwertes angesetzt.<ref name="TaxSlov">Seite des slowenischen Finanzministeriums: Taxation in Slovenia, March 2009, Seite 21, Nr. 2.2.1, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />(Englisch) (Memento vom 22. Dezember 2009 im Internet Archive) (PDF; 156 kB) </ref>

Steuerklassen und Befreiungen

Die Erben werden in vier Steuerklassen eingeteilt:<ref name="TaxSlov" />

  • Steuerklasse I: direkte Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten, Lebensgefährten, andere Personen, die mit dem Erblasser in dauernder Lebensgemeinschaft gelebt haben<ref name="Süß" />
  • Steuerklasse II: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge
  • Steuerklasse III: Großeltern
  • Steuerklasse IV: alle sonstigen Personen

Von der Erbschaftsteuer befreit sind alle Erben der Steuerklasse I.

Im Übrigen entfällt die Erbschaftsteuer bezüglich folgender Nachlassgegenstände<ref name="TaxSlov" />:

  • bewegliches Vermögen bis zu einem Wert von 5.000 Euro
  • Hausrat
  • Wohnhäuser oder Wohnungen, soweit der Erbe nicht bereits mehr als ein Haus oder eine Wohnung besitzt und in der ererbten Immobilie mit dem Erblasser zusammen gewohnt hat
  • landwirtschaftliche Betriebe oder landwirtschaftlicher Grund, wenn der Erbe Landwirt ist
  • Betriebe, wenn diese vom Erwerber fortgeführt werden<ref>Hubert / Hinz / Janezic, Internationale Wirtschaftsbriefe 2007 Heft 20, S. 1097ff.</ref>

Von der Steuer befreit sind auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen.

Steuersätze

Die Erbschaftsteuer errechnet sich nach in den Steuerklassen II bis IV jeweils entsprechend den innerhalb des Nachlasses gebildeten ansteigenden Wertgruppen ebenfalls ansteigenden Steuersätzen, das heißt, dass für jede Wertgruppe aufgrund des anzuwenden Steuersatzes die Erbschaftsteuer ermittelt wird (progressiver Teilmengenstufentarif). Der Spitzensteuersatz wird ab einem Erbschaftswert von 400.000 Euro erhoben. Es kommen folgende Steuersätze zur Anwendung:<ref name="Süß" /><ref name="TaxSlov" />

  • Steuerklasse II: 0.5 % bis 14 %
  • Steuerklasse III: 08 % bis 17 %
  • Steuerklasse IV: 12 % bis 39 %

Verfahren

Der steuerpflichtige Erbe hat die Erbschaft binnen 15 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen, die ihrerseits durch Übersendung des Erbschaftsverzeichnisses durch das Nachlassgericht unterrichtet wird. Auf der Grundlage der Aufstellung des Nachlassgerichts wird der Nachlass bewertet. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.

Schenkungsteuer

Schenkungsteuer wird nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben, wobei für den Wert der unentgeltlich zugewandte Gegenstand maßgebend ist.<ref name="TaxSlov" />

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

Literatur

  • Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 129 (Slowenien)
  • Rembert Süß: Erbrecht in Slowenien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1401–1408

Weblinks

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