Erbschaftssteuer (Internationales und nicht deutsches Recht)
Das internationale Erbschaftsteuerrecht umfasst die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Erbschaftsfällen mit Auslandsberührung einschließlich der hierzu abgeschlossenen internationalen Abkommen befassen. Unter ausländischem Erbschaftsteuerrecht versteht man die erbschaftsteuerlichen Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen. Vorlage:Hinweisbaustein
Internationale Konfliktfälle
Die Erbschaftsteuer kann nach dem Territorialitätsprinzip oder nach dem Universalitätsprinzip erhoben werden. Nach dem Territorialitätsprinzip unterliegen der Besteuerung alle in dem Gebiet des die Steuer erhebenden Staates vorhandenen oder ihm sonst zugerechneten Gegenstände und Rechte. Nach dem Universalitätsprinzip (oder auch Weltprinzip genannt) werden alle dem erhebenden Staat angehörenden Steuerpflichtigen mit ihrem Weltvermögen besteuert. Die meisten Staaten, die eine Erbschaft- und in deren Gefolge zumeist auch eine Schenkungsteuer erheben, folgen einer Mischung beider Prinzipien. Sie besteuern einmal sämtliches in ihrem Gebiet befindliche Vermögen (Territorialitätsprinzip) entweder aufgrund einer auf den inländischen Besitz beschränkten Steuerpflicht (so in Deutschland) oder in Form einer sich hierauf unmittelbar beziehenden Nachlasssteuer (z. B. teilweise in den Niederlanden und Luxemburg), zum anderen die in ihrem Gebiet nicht nur vorübergehend ansässigen Personen als (unbeschränkt Steuerpflichtige) mit ihrem Weltvermögen. Manche erstrecken die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch noch eine Zeitlang auf eigene Staatsangehörige nach ihrem Wegzug. Sowohl Deutschland wie die meisten Kantone der Schweiz wenden die Mischung der beiden Prinzipien an, wobei in Deutschland die allgemeine Steuerpflicht auch noch fünf Jahre nach dem Wegzug deutscher Staatsangehöriger nachwirkt. Die Anwendung der unterschiedlichen Prinzipien der Steuererhebung und ihrer Mischung führt notwendigerweise zu einer Überlappung der nationalen Besteuerungen, bei denen sich der Steuerpflichtige aufgrund desselben Tatbestands (Erbfall) einer Doppelbesteuerung in Form der Erbschaftsteuerforderungen mehrerer Staaten ausgesetzt sieht.
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, haben den Zweck, eine durch Überlappung nationaler Besteuerungsvorschriften bestehende doppelte Belastung des Steuerpflichtigen mit der Steuer zu verhindern. Sie spielen eine große Rolle bei der Einkommensteuer, werden aber auch auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts, zum Teil auch unter Einbeziehung der Schenkungsteuer, abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen werden als internationale Verträge durch das Gesetzgebungsorgan ratifiziert und dadurch zu innerstaatlichem Recht. Soweit die Abkommen Regelungen vorsehen, ordnen sie grundsätzlich die von ihnen betroffenen Nachlassgegenstände dem einen oder dem anderen Staat zu, bzw. sehen Anrechnungen der in dem einen Staat gezahlten Steuer bei der im anderen Staat veranlagten Steuer vor.
Während Deutschland auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine Vielzahl von solchen Abkommen abgeschlossen hat, gibt es für den Bereich der Erbschaftssteuer nur fünf:<ref>BMF: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2009 ( vom 1. November 2021 im Internet Archive), Nr. I 2, Seite 3</ref> mit Dänemark vom 22. November 1995,<ref>Deutsch-Dänisches Steuerabkommen vom 22. November 1995, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref> Frankreich vom 12. Oktober 2006,<ref>ratifiziert am 2. April 2009 <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Archivlink ( vom 11. Juni 2009 im Internet Archive)</ref> Griechenland vom 18. November/1. Dezember 1910,<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens v. 18. November / 1. Dezember 1910 ( vom 1. November 2021 im Internet Archive)</ref> der Schweiz vom 30. November 1978<ref>Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern</ref> und den USA vom 21. Dezember 2000.<ref>Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 21. Dezember 2000, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />DBA vom 21. Dezember 2000 ( vom 2. Januar 2014 im Internet Archive)</ref> Das Abkommen mit Griechenland bezieht sich nur auf das bewegliche Vermögen, die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und den USA betreffen auch die Schenkungsteuer.
Die Schweiz hat ebenfalls mehrere Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer mit anderen Staaten abgeschlossen, die für die insoweit die Steuerhoheit besitzenden Kantone verpflichtend sind. Auch von Liechtenstein wurden solche Abkommen abgeschlossen wie ebenso von Österreich, wo diese Abkommen aber angesichts der Aufhebung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nur noch Bedeutung für eine Steuerpflicht im anderen Abkommensstaat haben.
Auf dem Gebiet des Erbrechts ist seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (650/2012) wirksam, nach der in der gesamten EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks – das Aufenthaltsprinzip die Staatszugehörigkeit in Erbfällen mit Auslandsbezug ersetzt. Diese Verordnung regelt jedoch nicht die Besteuerung von Erbfällen; hierfür gelten weiterhin das jeweilige nationale Steuerrecht und die Doppelbesteuerungsabkommen.
Anrechnung der ausländischen Steuer
Findet kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, so eröffnet in Deutschland § 21 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, dass die für das Auslandsvermögen bezahlte Erbschaftsteuer auf die insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet wird. Erforderlich ist hierfür ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um solche Vermögensgegenstände handelt, die, würden sie in Deutschland berücksichtigt, nach der Definition des § 121 Bewertungsgesetz inländisches Vermögen wären. Diese Bestimmung kann dazu führen, dass es für Gegenstände, die nicht in § 121 BewG angeführt sind (z. B. bei ausländischen Bankguthaben) bei der Doppelbesteuerung verbleibt. Auch die meisten Schweizer Kantone kennen eine Anrechnungsmöglichkeit für eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer. Eine theoretisch mögliche innerkantonale Doppelbesteuerung wird aber vermieden.
Besteuerung innerhalb der EU
Das Gemeinschaftsrecht der EU enthält keine direkt einschlägigen Bestimmungen, die sich mit dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht befassen. Eine Belastung mit einer Erbschaftsteuer kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen<ref>Urteil des EuGH vom 23. Februar 2006, C-513/03</ref> und mithin dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Jedoch sieht er nach einem Urteil vom 12. Februar 2009 (AZ C-67/08)<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009 ( vom 26. April 2009 im Internet Archive)</ref> das Gemeinschaftsrecht mangels hier bereits bestehender Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten noch nicht als weit genug entwickelt an, um die Mitgliedsstaaten zu einer gegenseitigen Anpassung ihrer Steuererhebung zu verpflichten, so dass Doppelbesteuerungen von Erbfällen hingenommen werden müssen. Dies gilt zurzeit auch noch angesichts des generellen Zieles, innerhalb der EU solche Doppelbesteuerungen durch die Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
Viele Staaten, die im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht oder auch einer reinen Nachlasssteuer das inländische Vermögen eines ausländischen Erblassers besteuern, versagen hiernach im Ausland ansässigen steuerpflichtigen Erben die ansonsten gewährten Freibeträge. Dies gilt auch für das deutsche Erbschaftsteuerrecht (soweit sich die Steuerpflicht allein aus den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergibt). Aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hat der EuGH mit Entscheidung vom 22. April 2010 (C-510/08)<ref>Rechtssache Mattner gegen Finanzamt Velbert <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Archivierte Kopie ( vom 4. Mai 2010 im Internet Archive)</ref> nunmehr für die Schenkungsteuer festgestellt, dass bei in der EU ansässigen Beteiligten eine unterschiedliche Gewährung des Freibetrags, die an der Tatsache einer fehlenden Ansässigkeit in Deutschland anknüpft, eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Entscheidung ist auf die Erbschaftsteuer uneingeschränkt übertragbar und hat möglicherweise weitgehende Auswirkungen auf entsprechende Beschränkungen von Freibeträgen in anderen Mitgliedsländern.
Erbschaftsteuer in anderen Ländern
Erbschaftsteuer wird in vielen anderen Ländern in unterschiedlicher Form erhoben. Ihre Ausgestaltung unterscheidet sich nicht nur der Höhe und dem besteuerten Vermögen nach, sondern vor allem nach der Behandlung des Übergangs innerhalb von Familien. In den letzten Jahren lässt sich international eine deutliche Tendenz feststellen, zugunsten von Familien, hier vor allem bei Übergängen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Abkömmlingen, auf eine Erhebung ganz zu verzichten. Einige Länder haben zwar die Erbschaft- und Schenkungsteuer gänzlich abgeschafft, dafür aber eine besondere Steuer für Übertragungen unter fernen Verwandten und Dritten in Form einer Stempelsteuer (wie in Portugal) oder Übertragungssteuer (wie in Zypern) eingeführt oder aufrechterhalten.
Erbschaftsteuer in den Mitgliedstaaten der EU und des EWR
Die Situation der Erhebung der Erbschaftsteuer in der EU sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle zeigt, dass – unter Außerachtlassung der in Deutschland sehr hohen nicht besteuerten Freibeträge – Deutschland zu den Ländern mit den höchsten Steuersätzen für nahe Familienangehörigen gehört, neben Belgien, Frankreich (das aber die Ehegatten nicht besteuert) und Spanien (wo aber in mehr als der Hälfte der Regionen die Familien mit nur 1 % oder symbolischen 0,1 % besteuert werden).
| Mitgliedstaaten | Erbschaftsteuer | andere Abgaben | Besteuerung Ehegatten | Besteuerung Kinder | Höchste Steuerklasse | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Belgien; Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in Belgien (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref> | ja | - | 3 – 30 % | 3 – 30 % | 30 – 80 % | - |
| Bulgarien<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Bulgarien; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Erschaftssteuereform von 2005 ( vom 27. April 2010 im Internet Archive)</ref> | ja | - | nein | nein | 5% | - |
| Dänemark<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Dänemark; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Zum deutsch-dänischem DBA ErbschSteuern ( vom 27. Februar 2005 im Internet Archive)</ref> | ja | - | nein | 15 % | 36,25 % | - |
| Deutschland<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Deutschland</ref> | ja | - | 7 – 30 % | 7 – 30 % | 30 – 50 % | - Freibeträge gelten |
| Estland<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Estland; Viktor Kaasik: Erbrecht in Estland, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 584 Tz. 119</ref> | nein | - | nein | nein | 0 | - |
| Finnland<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Finnland;Publication of the Finnish Tax Administration 35e.09: Inheritance Tax (Englisch) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref> | ja | - | 7 – 13 % | 7 – 13 % | 20 – 32 % | - |
| Frankreich<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Frankreich; Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 100; Petra Kuhn: Das französische Erbschaftssteuerrecht (12 Seiten PDF)</ref> | ja | - | nein | 5 – 40 % | 60% | - |
| Griechenland<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Griechenland;Merkblatt der deutschen Botschaft Athen Seite 9; Europa Akademie für Erbrecht Länderüberblicke Griechenland (PDF; 156 kB)</ref> | ja | - | 1 – 10 %* | 1 – 10 %* | 20 – 40 % | * Immobilien mit 1 % |
| Irland<ref>Siehe https://www.citizensinformation.ie/en/money_and_tax/tax/capital_taxes/capital_acquisitions_tax.html (Accessed 26. Januar 2019)</ref> | ja | - | nein | 33 %* | 33 % | - |
| Italien<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Italien; BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 6 f., deloitte.com (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref> | ja | 3 % Immob. | 4 % | 4 % | 8 % | - |
| Lettland<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Lettland; Alexander Gebhardt und Theis Klauberg: Erbrecht in Lettland, in: Rembert Süß: Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 951 ff., 963</ref> | nein | - | nein | nein | 0 | - |
| Litauen<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Litauen; Seite der litauischen Steuerverwaltung, Taxes paid by foreigners in Lithuana, Seite 16, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />(Englisch) ( vom 16. Oktober 2008 im Internet Archive); Inheritance tax and law</ref> | ja | - | nein | nein | 5 – 10 % | - |
| Luxemburg<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Luxemburg; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Erbschaften und Testamente, Seite 16–17 ( vom 2. Dezember 2013 im Internet Archive); KPMG, aspekte, S. 13</ref> | ja | - | nein* | nein | 15–48 % | * bei gemeinsamem Kind, ansonsten 5 % |
| Malta<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Malta;Malta Inheritance</ref> | nein | 2 – 5 % | nein | nein | 0 | - Transaktionsabgabe auf Immobilien und Wertpapieren |
| Niederlande<ref>Siehe Erbschaftsteuer in den Niederlanden; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Seite des niederländischen Finanzministeriums, geladen 7. Januar 2010: Belasting in erven 2010 (Niederländisch) ( vom 8. April 2011 im Internet Archive) (PDF; 179 kB)</ref> | ja | - | 10 – 20 % | 10 – 20 % | 30 – 40 % | - |
| Österreich<ref> Siehe Erbschaftssteuer in Österreich</ref> | nein | 3,5 % Immob. (Grunderwerb) | nein | nein | 0 | - |
| Polen<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Polen; BDI/vbw/Deloitte-Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 11, deloitte.com (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref><ref> Inheritance Tax Poland (Englisch); <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />CFE-Portal (Englisch) ( vom 23. Oktober 2011 im Internet Archive)</ref> | ja | - | nein | nein | 12 – 20 % | - |
| Portugal<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Portugal</ref> | nein | 10 % * | nein | nein | 10 %* | *Stempelsteuer unter Dritten und fernen Verwandten |
| Rumänien<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Rumänien; Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250f.</ref> | nein | Stempelsteuer* | nein | nein | 0 | * degressiv von 3 zu 0,5 % (ab 2370 Euro) |
| Schweden<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Schweden; Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319 Nr. 184</ref> | nein | - | nein | nein | 0 | - |
| Slowakei<ref>Siehe Erbschaftsteuer in der Slowakei; Finanzplatz Slowakei, S. 7 (PDF; 190 kB)</ref> | nein | - | nein | nein | 0 | - |
| Slowenien<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Slowenien; Seite des slowenischen Finanzministeriums: Taxation in Slovenia, March 2009, Seite 21, Nr. 2.2.1, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />(Englisch) ( vom 22. Dezember 2009 im Internet Archive) (PDF; 156 kB)</ref> | ja | - | nein | nein | 12 – 39 % | - |
| Spanien<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Spanien</ref> | ja | Grundstücke: Wertsteigerungssteuer | 7,65–40,8 % /nein* | 7,65 – 40,8 % /nein* | 15,3 – 81,6 % | * in 9 Regionen nein, in 8 ja |
| Tschechien<ref> Siehe auch Erbschaftsteuer in Tschechien; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Seite der Tschechischen Republik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ( vom 13. August 2009 im Internet Archive)</ref> | ja* | - | nein | nein | 3,5 – 20 % | * nur Dritte |
| Ungarn<ref>Jülicher in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 58. Ergänzungslieferung November 2019, § 21 Rn. 135.</ref> | ja | - | nein | nein | 18 %* | * Wohnimmobilie: 9 % |
| Vereinigtes Königreich<ref>Siehe Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich; <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />J.H. Frank: Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich (UK) ( vom 30. Januar 2012 im Internet Archive); Ernst & Young: Steuern in UK, s. 21f.</ref> | ja | Kapitalgewinnsteuer bei Schenkungen | nein | 40 % | 40% | - |
| Zypern<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Zypern; Deloitte: Cyprus Tax Facts 2009, Seite 36 (Englisch) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref> | nein | 3 – 8 %* | nein | nein | 8 %* | *Übertragungsgebühren bei Grundstücksschenkungen |
| EWR | ||||||
| Island<ref>Siehe Erbschaftsteuer in Island; Rembert Süß: Erbrecht in Island, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 826</ref> | ja | - | nein | 5 % | 5% | - |
| Liechtenstein<ref>Berichte und Antrag 48/2010. Abgerufen am 30. April 2019.</ref><ref>Berichte und Antrag 83/2010. Abgerufen am 30. April 2019.</ref> | nein | - | nein | nein | nein | Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit der Totalrevision des Steuergesetzes 2011 |
| Norwegen<ref> Siehe Erbschaftsteuer in Norwegen</ref> | nein | - | 2014 abgeschafft |
Erbschaftsteuer in anderen Ländern
- Ägypten (1996 abgeschafft),<ref> <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Seite des ägyptischen Finanzministeriums, geladen am 13. Januar 2010, New property tax for Egypt (Englisch) ( vom 28. September 2009 im Internet Archive)</ref>
- Australien (als Bundessteuer 1979 abgeschafft),<ref> <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Tax Policy Blog, geladen am 13. Januar 2010, About Estate Tax (Englisch) ( vom 28. August 2009 im Internet Archive)</ref>
- China (erhebt keine Erbschaftsteuer),<ref name="BT3-2020" />
- Indien (1985 abgeschafft),<ref>Global Property Guide, geladen am 13. Januar 2010, India Inheritance (Englisch)</ref>
- Israel (1981 abgeschafft),<ref>Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 105 (Israel)</ref>
- Japan: Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit Steuersätzen zwischen 10 % und 55 % erhoben,<ref name="BT3-2020">Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste: Die Erbschaft- und Vermögensteuer in den EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten anderen Staaten (42 Seiten pdf). 23. März 2020, abgerufen am 7. März 2023.</ref>
- Kanada (1972 abgeschafft).<ref name="BT3-2020" /> Stattdessen wird seitdem eine Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) erhoben, die einen Verkauf fingiert und den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten eines Gutes und seinem geschätzten fingierten Veräußerungserlös mit 75 % des Einkommensteuersatzes besteuert. Vergünstigungen werden Ehegatten und bei Übertragung von landwirtschaftlich genutztem Vermögen auf Abkömmlinge durch Ansatz des Steuerwertes als Anschaffungspreis gewährt, wodurch eine Wertsteigerung ausscheidet.<ref>Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 108 (Kanada)</ref>
- Neuseeland (1992 abgeschafft, erhebt jedoch Schenkungsteuer),<ref>Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG, Rdn. 118 (Neuseeland)</ref>
- Russland (2006 abgeschafft)<ref>Helge Masanek: Erbrecht in der Russischen Föderation, in: Rembert Süß (Herausgeber): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. Zerb Verlag, 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten: 1253 – 1273, 1273 Tz. 85</ref><ref name="BT3-2020" />
- Schweiz: Erhebung den Kantonen vorbehalten (die meisten Kantone erheben sie),<ref>Siehe Erbschaftsteuer in der Schweiz</ref>
- Singapur (2008 abgeschafft)<ref>Seite der Steuerverwaltung von Singapur, geladen am 10. Januar 2010, Estate Duty does not apply where a person dies after 15 Feb 2008 (Englisch)</ref>
- Türkei (2008 abgeschafft)<ref>Deloitte:Inheritance Tax and Gift Tax will be abolished (Englisch) (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2024. Suche im Internet Archive )Vorlage:Toter Link/archivebot, Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 20. Dezember 2023</ref>
- USA: Erbschafts- und Schenkungsteuer wird auf Bundesebene mit hohen Freibeträgen erhoben. Zusätzlich in einigen Einzelstaaten, dadurch Doppelbesteuerung möglich.<ref>Siehe Erbschaftsteuer in den USA</ref><ref name="BT3-2020" />
Schenkungen und Vererbung von Familienunternehmen
Die Unternehmensberatung KPMG verglich anhand von Fallstudien, welche Steuern bei der Schenkung oder Erbschaft in 57 Länder und Regionen fällig werden.<ref>Max Morrison: Globale Analyse: Schenkung und Erbschaft von Familienfirmen. 18. Juli 2023, abgerufen am 5. Januar 2025.</ref> Während in Deutschland bei der Vererbung von Unternehmen oft gar keine oder sehr geringe Steuern gezahlt werden, reichen die Steuersätze im benachbarten europäischen Ausland und in Ländern außerhalb von Europa von 10 bis 35 %.
Einzelnachweise
<references />