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Zusatzzeichen

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 31. Dezember 2025 um 21:44 Uhr durch imported>Mueck (Deutschland).
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Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.

Deutschland

Datei:Tempolimit.JPG
Das Verkehrszeichen „allgemeine Gefahrenstelle“ wird durch die Zusatzschilder konkretisiert. Hier: Warnung auf eingeschränktes Lichtraumprofil auf den folgenden 3 km.
Zudem: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h ab dem Schild, dessen Anordnung nach 3 km nach Verlassen der Gefahrenstelle sich selbstständig aufhebt

Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Ein Zusatzzeichen bezieht sich nur auf ein Hauptverkehrszeichen.<ref>Dies stellt das Urteil des BVerwG von 2003 klar.</ref>

Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen und ist „in der Regel“ unter dem Hauptverkehrszeichen anzubringen. Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 Datei:Zusatzzeichen 1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links, StVO 1997.svg und 1048-19 Datei:Zusatzzeichen 1048-19 - nur Straßenbahnen (600x330), StVO 1992.svg, die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 Datei:Zeichen 205 - Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg (Vorfahrt gewähren) oder 206 Datei:Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren! StVO 1970.svg (Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO.] In: Straßenverkehrs-Ordnung. , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 8. April 2019.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref>
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10 Datei:Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei, StVO 1992.svg für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.<ref>Nach § 2 Abs. 4 Satz 4, allerdings: „Die oberste Landesbehörde kann gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ohne Hauptzeichen zulassen.“, so gesehen bspw. im Bundesland Baden-Württemberg des Autors dieser Seite und erwähnt in den Qualitätsstandards und Musterlösungen für Radverkehrsanlagen in Baden-Württemberg.</ref>

Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:

  • Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
  • Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
  • Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
  • Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

Umfassende Zusammenstellungen

Weblinks

Anmerkungen

<references />

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