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Verfolgungshindernis

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Verfolgungshindernis, auch Strafverfolgungshindernis oder Verfolgungsverbot, ist ein Rechtsbegriff aus dem Strafprozessrecht und bedeutet das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung für die Verfolgung einer Straftat. Verfolgungshindernisse werden durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf.<ref>Verfahrensfehler – als strafprozessuale Verfahrenshindernisse 2. Dezember 2016.</ref> Die Umstände müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss.<ref>BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. w.N.; und vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16 Rn. 6; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., Einl. K. Rn. 37 mwN.</ref>

Verfolgungsverbote (Verfahrenshindernisse) sind von Amts wegen zu berücksichtigen<ref>vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 152/11 Rdnr. 10.</ref> und führen zur Einstellung des Verfahrens,<ref>Strafverfolgungshindernisse Rechtslexikon.de, abgerufen am 29. August 2020.</ref> wenn sie nicht behebbar sind.<ref>vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 StR 165/12</ref>

Die wichtigsten Verfolgungshindernisse sind

Diese sog. Befassungsverbote führen in der Hauptverhandlung zur Verfahrenseinstellung durch Prozessurteil, auch wenn dem Angeklagten keine Straftat vorgeworfen werden kann.<ref>BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00 = BGHSt 46, 130 (Fehlen einer wirksamen Anklage).</ref>

Fehler mit verfahrensrechtlichem Bezug, die zu einer Einstellung führen können und somit ebenfalls ein Prozesshindernis darstellen, unterliegen als Bestrafungsverbote den Voraussetzungen der Verfahrensrüge.<ref>BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 445/03 = NStZ 2004, 449 (überlange Verfahrensdauer).</ref>

Einzelnachweise

<references />

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