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Bezugsfrist

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Die Bezugsfrist ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist im Börsenhandel derjenige vom Emittenten festgelegte Zeitraum, in welchem junge Aktien den Altaktionären oder der Allgemeinheit auf dem Primärmarkt zum Kauf angeboten werden.

Allgemeines

Bezugsfrist ist der Zeitraum im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften, in dem die Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben müssen oder an der Börse verkaufen können.<ref>Wolfgang Gerke, Gerke Börsen Lexikon, 2002, S. 114</ref> Während der Bezugsfrist findet der Bezugsrechtshandel statt.<ref>Hans E. Büschgen, Das kleine Börsen-Lexikon, 2012, S. 138/140</ref>

Rechtsfragen

Gemäß § 186 Abs. 1 AktG muss die Bezugsfrist mindestens zwei Wochen betragen. Sie ist nach § 186 Abs. 2 AktG als Bezugsangebot zusammen mit dem Emissionskurs im Wertpapierprospekt und in den Gesellschaftsblättern bekanntzugeben. Dieses Bezugsangebot muss mindestens vier Handelstage vor Beginn der Bezugsfrist erfolgen.<ref>Karlheinz Müssig/Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1998, Sp. 385 f.</ref> Eine Bezugsfrist gilt analog gemäß § 221 Abs. 4 AktG auch für Wandelanleihen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen. Bei der Bezugsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf ein Erwerb zu den Bedingungen des Wertpapierprospektes nicht mehr möglich ist.

Wirtschaftliche Aspekte

Die Bezugsfrist wird in der Regel abhängig von der Marktliquidität, also dem täglichen durchschnittlichen Handelsvolumen der Aktien, sowie der erwarteten Nachfrage nach dem Platzierungsvolumen bestimmt. Der Börsenkurs des Bezugsrechts wird während der Bezugsfrist – bis auf die letzten beiden Handelstage – zum Einheitskurs notiert.<ref>Wolfgang Gerke, Gerke Börsen Lexikon, 2002, S. 117</ref> Der Altaktionär muss sich innerhalb der Bezugsfrist zum Bezug oder zum Verzicht auf junge Aktien entscheiden.<ref>Karlheinz Müssig/Josef Löffelholz, Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1998, Sp. 415</ref> Der Verkauf durch einen Ersterwerber der jungen Aktien findet auf dem Sekundärmarkt statt.

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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