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Barbexaclon

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Strukturformel
Datei:Barbexaclon Structural Formula V1.svg
Allgemeines
Freiname Barbexaclon
Andere Namen

(–)-N,α-Dimethylcyclohexaneethylammonium-5-ethyl-5-phenyl-barbiturat (IUPAC)

Summenformel C12H12N2O3 · C10H21N
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer Vorlage:CASRN
EG-Nummer 224-504-7
ECHA-InfoCard 100.022.278
PubChem 71196
ChemSpider 64332
DrugBank DB09001
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Arzneistoffangaben
ATC-Code

N03AA04

Wirkstoffklasse
Eigenschaften
Molare Masse 387,52 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar<ref name="NV">Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.</ref>
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Barbexaclon ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der Barbiturate zur Behandlung verschiedener Epilepsieformen. Chemisch betrachtet ist es eine aus Phenobarbital und Propylhexedrin bestehende salzartige Verbindung. Nach Resorption werden die Einzelkomponenten wirksam. Eine zur antiepileptischen Wirkung des Phenobarbitals additive oder synergistische Wirkung durch das Stimulans Propylhexedrin konnte im Tierversuch nicht nachgewiesen werden.<ref name="albinus">M. Albinus: Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis: Stoffe E–O. Birkhäuser, 1993. S. 372.</ref> Barbexaclon ist heute obsolet<ref name="albinus" /><ref name ="berlit">P. Berlit: Therapielexikon Neurologie. Springer, 2004. S. 162.</ref> und nur in wenigen Ländern als Arzneimittel zugelassen. In Italien, der Schweiz und Österreich wurde es bis 2009 unter dem Handelsnamen Maliasin von der Pharmafirma Abbott vertrieben.<ref name="Maliasin">Fachinformation für Maliasin von ABBOTT im Arzneimittelkompendium der Schweiz – Stand Januar 2004.</ref><ref>ABDA-Datenbank (Stand: 4. Dezember 2009).</ref>

Betäubungsmittelrechtliche Vorschriften

International fällt Barbexaclon unter die Konvention über psychotrope Substanzen. In Deutschland ist es als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft<ref>Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes.</ref> und unterliegt – sofern nicht weniger als 300 mg Substanz (berechnet als Phenobarbital) pro Tablette oder Ampulle im Arzneimittel enthalten sind – einer gesonderten Verschreibungspflicht. Der Umgang ohne Erlaubnis oder Verschreibung ist grundsätzlich strafbar.

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein