Zusätzliche Leistung für die Schule
Die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II a. F. wurde zum 1. August 2009 eingeführt und sollte die Kosten für die Beschaffung von Schulmaterialien abdecken, die vom Regelsatz nicht erfasst waren.<ref name="Chronik">Chronik Sozialhilfe – Wesentliche Änderungen im Bereich der Sozialhilfe. In: www.portal-sozialpolitik.de. Abgerufen am 27. Dezember 2025.</ref><ref name="Gesetz">Bundesgesetzblatt 2008, Teil I, Nr. 64. (Pdf) S. 2957. In: www.landtag.nrw.de. Abgerufen am 27. Dezember 2025.</ref>
Anspruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule hatten Schüler „allgemeinbildender oder anderer Schulen“ vor dem 25. Lebensjahr und bis zur 10. Klasse, die entweder selber oder ihre im Haushalt lebenden Eltern am 1. August eines Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten. Lebten die Schüler außerhalb des Haushalts ihrer Eltern, konnte der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung verlangen. Die Leistungshöhe betrug 100 Euro und wurde jährlich im August ausgezahlt.<ref name="Gesetz" />
Am 1. Januar 2011 wurde die zusätzliche Leistung für die Schule abgeschafft. Sie wurde ersetzt durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe.<ref name="Chronik" />
Einzelnachweise
<references />