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Wehrüberwachung

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Die Wehrüberwachung in Deutschland dient im Spannungs- oder Verteidigungsfall der Überwachung der nicht dienenden Wehrpflichtigen. Sie ist in {{#switch: juris

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  • stets für Mitteilungen des Karrierecenters erreichbar zu sein
  • jede Änderung der Anschrift innerhalb einer Woche dem Karrierecenter mitzuteilen oder sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt an- oder abzumelden
  • sich persönlich verfügbar zu machen, wenn man dazu aufgefordert wird
  • sich auf Verlangen des Karrierecenters einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen

Gerade die Meldepflichten zum aktuellen Wohnort sollen, beispielsweise im Falle eines Krieges, die kurzfristige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Die Wehrüberwachung beginnt mit dem Eintreten der Wehrpflicht (also mit dem 18. Geburtstag bzw. mit der Einbürgerung) und endet, außer im Falle der Untauglichkeit:

  • bei ungedienten Wehrpflichtigen und Mannschaftsdienstgraden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 32. Lebensjahr vollendet haben;
  • bei Unteroffizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 45. Lebensjahr vollendet haben;
  • bei Offizieren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben.

Wehrpflichtige, die für den Spannungs- und Verteidigungsfall einberufen sind, unterliegen auch nach den oben genannten Zeitpunkten der Wehrüberwachung.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung.

Geschichte

Der § 24 WPflG wurde im Laufe der Zeit mehrfach verändert. Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 wurden bestimmte Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz sowie Entwicklungshelfer von der Wehrüberwachung befreit. Ebenso wurde die Pflicht aufgehoben, sich bei einer Wehrersatzbehörde zu melden, wenn der Wohnort mehr als acht Wochen verlassen wird. Seit dem 1. Juli 2011 gilt der § 24 gemäß {{#switch: juris

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