Wechselwirkungslehre
Die Wechselwirkungslehre, auch als Wechselwirkungstheorie bezeichnet, ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.<ref>Alexander Proelß: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) 11. Januar 2010, 5. Schranken-Schranken der Meinungsfreiheit (I), S. 12</ref>
Bedeutung
Die Wechselwirkungslehre besagt, dass Gesetze, die Grundrechte beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
Eigenständige Bedeutung kommt der Wechselwirkungslehre im Zusammenhang mit der in {{#switch: juris
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}}{{#if: 5||[Artikel fehlt]}}{{#if: gg||[Gesetz fehlt]}} Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit zu.<ref>Volker Epping: Grundrechte, 6. Aufl. 2014, Rn. 249 ff.</ref>
Auch dort, wo die Verfassung die Beschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz zulässt, stellt sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Lüth-Urteil an dieses Gesetz und an seine Auslegung die zusätzliche Anforderung, die grundrechtliche Garantie zugunsten des Individuums im Blick zu behalten. Die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des {{#switch: juris
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}}{{#if: 5||[Artikel fehlt]}}{{#if: gg||[Gesetz fehlt]}} Abs. 2 GG müssten im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.<ref>BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - Az. 1 BvR 400/51 = BVerfGE 7, 198. Leitsatz 5</ref> Der Einschränkung eines Grundrechts setzt die Wechselwirkungslehre damit ihrerseits eine Schranke (Schranken-Schranke).<ref>Mike Wienbracke: Einführung in die Grundrechte. Mit wirtschaftsjuristischem Schwerpunkt und dem Recht der Verfassungsbeschwerde. Springer Gabler 2013, Rdnr. 395</ref>
Die Anwendung der Wechselwirkungslehre führt dazu, dass nur solche Regelungen verhältnismäßig sind, die ein angemessenes Verhältnis zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, das das einfache Recht schützen will, andererseits herstellen.<ref>Jörn Ipsen: Staatsrecht II. Grundrechte. München, 20. Aufl. 2017, Rdnr. 488</ref>
Als spöttische Bezeichnung für die Wechselwirkungslehre ist der Begriff „Schaukeltheorie“ bekannt.<ref>Gerrit Manssen: Staatsrecht II. Grundrechte. München, 14. Aufl. 2017, Rdnr. 393</ref>
Die Anwendung der Wechselwirkungslehre wurde in der Literatur kritisiert, weil sie dem Gericht einen zu großen Spielraum für eigenständige Argumentation gewähre und die Meinungsfreiheit zu Lasten des Ehrenschutzes stärke.<ref>Katja Stamm: Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit 26. Mai 2002</ref>
Siehe auch
Literatur
- Dieter Grimm: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. NJW 1995, S. 1697 ff.
- Thomas Möller: Der grundrechtliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit in Deutschland, England und den USA. Nomos-Verlag, 2016. ISBN 978-3-8487-3156-5
Weblinks
- Karl-Heinz Ladeur: Helmut Ridders Konzeption der Meinungs- und Pressefreiheit in der Demokratie KritV 1999, S. 281–294
Einzelnachweise
<references />