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Volksabstimmung (Schweiz)

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Datei:Abstimmungszettel Personenfreizügigkeit 2009.jpg
Abstimmungszettel zur Abstimmung

Die Volksabstimmung ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value), {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value), {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist ein Instrument der direkten Demokratie in der Schweiz und damit ein wichtiges Element des politischen Systems der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dabei können die Stimmberechtigten über eine Vorlage der Bundesversammlung, welche dem obligatorischen beziehungsweise fakultativen Referendum untersteht, oder über eine mit einer Volksinitiative unterbreitete Verfassungsänderung abstimmen.

Allgemeines

Volksabstimmungen gibt es auf allen politischen Ebenen der Schweiz. Sie werden entweder als kommunale (in der Gemeinde), kantonale (im Kanton) oder Eidgenössische Volksabstimmung (Bundesebene) bezeichnet. In der Schweizer zweistufigen Volksgesetzgebung ist sie der zweite und abschliessende Schritt des Verfahrens.

Einfache Mehrheit

Für die Bewertung des Abstimmungsresultates gibt es generell kein Quorum. Somit entscheidet stets die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen über Annahme oder Ablehnung einer Vorlage. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Volks-Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden. und StändemehrSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.

Auf Bundesebene werden bei Abstimmungen über Volksinitiativen oder bei obligatorischen Referenden gemäss Art. 140 Abs. 1 BV sowohl das Gesamtresultat als auch die jeweiligen Resultate in den Kantonen berücksichtigt. In einer solchen Abstimmung müssen für die Annahme einer Vorlage sowohl die Mehrheit aller Stimmenden (Volksmehr) als auch die Mehrheit der Kantone (Ständemehr) zustimmen.

Geschichte

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at:1848 mark:(line,red) text:Einführung durch 1. Bundesverfassung
at:1874 mark:(line,red) text:Einführung fakultatives Referendum
at:1891 mark:(line,red) text:Einführung Initiativrecht
at:1921 mark:(line,red) text:+ fakultatives Staatsvertragsreferendum
at:1949 mark:(line,red) text:+ obli. Ref. für BB ohne Verfassungsgrundlage
at:1971 mark:(line,red) text:Einführung Frauenstimmrecht
at:1977 mark:(line,red) text:Erhöhung der nötigen Unterschriftenzahlen
at:1987 mark:(line,red) text:Einführung doppeltes Ja mit Stichfrage
at:2003 mark:(line,red) text:Einführung der allgemeinen Volksinitiative
at:2008 mark:(line,green) text:Abschaffung der allgemeinen Volksinitiative

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 text:Entwicklung der Eidgenössische Volksabstimmung

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Der Einbezug des Volkes hat in der Schweiz eine kontinuierliche Tradition. Die Volksabstimmung kann als eine Weiterentwicklung der Landsgemeinde, die ab ca. 1275 schriftlich nachgewiesen ist<ref>Hans Stalder: Landsgemeinde. In: Historisches Lexikon der Schweiz.</ref>, angesehen werden. Auch nach dem Mittelalter wurden Volksabstimmungen durchgeführt, wie zum Beispiel 1521 in Zürich, als das Volk durch Zwingli befragt wurde, ob das Soldbündnis mit Frankreich erneuert werden sollte. Die Befragung ergab ein negatives Resultat, und dementsprechend erneuerte die Regierung den Vertrag nicht mehr.<ref>Chr. Moser, H. Fuhrer: Der lange Schatten Zwinglis. Zürich, das französische Soldbündnis und eidg. Bündnispolitik. Zürich 2009</ref>

Massgeblichen Einfluss auf die Entwicklung im 19. Jahrhundert und somit auf die aktuelle Form hatten hingegen vor allem die Ideen des Genfer Philosophen Jean-Jacques Rousseau und Vorbilder aus der französischen Revolution, wie die Montagnard-Verfassung vom 24. Juni 1793.<ref>Alfred Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte Verlag Stämpfli+Cie AG, Bern 1992, S. 315</ref>

Die Ursprünge zur heutigen Ausgestaltung der Volksabstimmung in der Schweiz liegen in den politischen Entwicklungen ab den 1830er Jahren in den Kantonen und auf Bundesebene in der Bundesverfassung von 1848 (Abstimmung bei Revision der Bundesverfassung) und der Bundesverfassung von 1874 (Einführung des fakultativen Referendums), sowie der Einführung der Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung von 1891.<ref name="Länderbericht">Universität Bern: Direkte Demokratie in der Schweiz – Länderbericht 2008/2009 (PDF; 420 kB)</ref>

Bis heute werden die Volksrechte und somit auch das Mittel der Volksabstimmung weiterentwickelt, sei es bezüglich der Inhalte der Vorlage wie der Ausweitung auf Staatsverträge 1921, sei es in Bezug auf die Stimmberechtigung wie der Einführung des Frauenstimmrechtes 1971 oder dem Verfahren wie der Einführung des «doppelten Ja mit Stichfrage» 1987, das es dem Stimmberechtigten ermöglicht, sowohl einer Volksinitiative als auch dem parlamentarischen Gegenentwurf zuzustimmen.

In der Regel werden Neuerungen zuerst von einem oder mehreren Kantonen eingeführt, bevor diese auch auf Bundesebene zur Anwendung kommen. Sich nicht bewährende Volksrechte werden aber wieder abgeschafft. Die 2003 in die Bundesverfassung eingefügte «allgemeine Volksinitiative» wurde 2009 wieder per Volksabstimmung gestrichen, da sich die Umsetzung als nicht machbar erwiesen hat.<ref>Die allgemeine Volksinitiative wird abgeschafft. Der Bund, 27. September 2009, abgerufen am 27. September 2009.</ref> Ebenso erging es dem mit der neuen Verfassung des Kantons Zürich 2006 eingeführten «konstruktiven Referendum», bei dem einer zur Abstimmung gebrachten Gesetzesvorlage ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, welche 2013 auf Grund der nicht zufriedenstellenden Erfahrung in der Praxis wieder abgeschafft wurde.<ref>Medienmitteilung des Regierungsrates vom 1. Mai 2013</ref> In den Kantonen Bern und Nidwalden hat sich hingegen das 1995 bzw. 1996 eingeführte konstruktive Referendum bewährt.

Stimmberechtigung

Auf Bundesebene stimmberechtigt sind alle schweizerischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig ob sie in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Ausgenommen sind Personen, welche auf Grund von «Geisteskrankheit oder Geistesschwäche» entmündigt sind (Art. 136 BV).

Auf kantonaler oder kommunaler Ebene kann die Stimmberechtigung weiter gefasst sein; so können im Kanton Glarus bereits 16-Jährige und in den Kantonen Neuenburg und Jura sowie im Kanton Genf nur auf kommunaler Ebene unter bestimmten Bedingungen auch niedergelassene Ausländer abstimmen. Die Verfassungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Graubünden und Basel-Stadt erlauben den Gemeinden, das Ausländerstimmrecht einzuführen.<ref>ch.ch: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Wer ist stimmberechtigt? (Memento vom 21. Februar 2015 im Internet Archive)</ref>

Da der Begriff «Gemeinde» in der Schweiz nicht zwingend für eine politische Gemeinde (geographisches Gebiet), sondern auch für Schul-, Kirch- oder Bürgergemeinden gilt, ist die Stimmberechtigung nicht ausschliesslich durch den Wohnsitz, sondern durch weitere Eigenschaften wie dem Bürgerort oder Zugehörigkeit einer Landeskirche bestimmt.

Abstimmungsvorlagen

Datei:Min-Li Marti an einer Veranstaltung für die Zürcher Filmstiftung 4.9.2004.jpg
Beispiel eines vergrösserten Stimmzettels von 2004 für den Abstimmungskampf für die Zürcher Filmstiftung. Mit Politikerin Min Li Marti.

Bundesebene

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Zu einer Volksabstimmung kann es in der Schweiz auf Bundesebene auf drei möglichen Wegen kommen:

Kantone und Gemeinden

In den Kantonen und Gemeinden sind die Volksrechte weitreichender und Volksabstimmungen in der Regel häufiger. Grundlage dafür sind die Bestimmungen in der jeweiligen Kantonsverfassung und den Gemeindeordnungen.

Wie auf Bundesebene gibt die Möglichkeit von Volksinitiativen, obligatorischen und fakultativen Referenden. Besonders bedeutend ist das Finanzreferendum, bei dem über eine bestimmte Ausgabe des Kantones oder der Gemeinde abgestimmt wird. So kennt der Kanton Zürich ein fakultatives Referendum für neue einmalige Ausgaben über 6 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von 600'000 Franken pro Jahr.<ref>Art. 33 der Verfassung des Kantons Zürich</ref>, während in der Stadt Zürich ein obligatorisches Referendum bei neuen einmaligen Ausgaben über 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von 1 Million Franken pro Jahr und für geringere Beiträge ein fakultatives Referendum gilt.<ref>Art. 10 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich</ref>

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Verfahren

Urnenabstimmung

Das Verfahren richtet sich nach dem «Bundesgesetz über die politischen Rechte», beziehungsweise der entsprechenden Verordnung den kantonalen Bestimmungen. Für die Durchführung sind die Kantone zuständig.<ref name="Anordnung">Art. 10 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref> Auf Bundesebene sind jeweils vier Termine im Voraus festgelegt, an denen Abstimmungen und Wahlen durchgeführt werden.<ref>[1] List der Eidgenössischen Abstimmungstermine</ref> Kantonale und kommunale Abstimmungen werden in der Regel gleichzeitig durchgeführt, wobei es den Kantonen und Gemeinden frei steht, zusätzliche Termine festzulegen. Der Bundesrat legt spätestens vier Monate zuvor fest, ob an diesem Tag ein Eidgenössischer Urnengang stattfinden soll und über welche Vorlagen abgestimmt werden.<ref name="Anordnung" />

Die Stimmberechtigten erhalten frühestens vier, spätestens drei Wochen vor dem Termin die Abstimmungsunterlagen, welche in der Regel aus den Stimmzetteln, dem Stimmrechtsausweis, den Stimmcouvert und den Abstimmungserläuterungen (umgangssprachlich Abstimmungsbüchlein).<ref>Art. 11 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref> In diesem ist der Wortlaut der zur Abstimmung stehenden Vorlage, die Argumente der Befürworter und Gegner, sowie die Meinung der jeweiligen Exekutive (also: Gemeinderat, Kantonsregierung oder Bundesrat) und die Resultate der entsprechenden Beratungen und Abstimmungen in den jeweiligen Legislativen (also: Grosser Gemeinderat, Kantonsrat, National- und Ständerat) enthalten.

Die Stimmbürger können ihre Stimmzettel persönlich im Stimmlokal, welches am Abstimmungssonntag bis 12 Uhr und an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag geöffnet ist<ref>Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref>, in die Urne einlegen oder brieflich, wobei es Kantone gibt, bei denen das entsprechende Rücksendecouvert bereits vorfrankiert ist, an die jeweilige Gemeinde senden<ref>Art. 8 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref>. In bestimmten Kantonen kann auch per Internet oder per SMS abgestimmt werden.<ref>Art. 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref> Das Projekt zum I-Voting wurde 2003 im Kanton Genf gestartet, und im Sommer 2006 hat der Bundesrat darüber entschieden, dass das I-Voting weitergeführt und auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden soll. Eine Vertretung der Stimmabgabe, zum Beispiel für Invalide, ist unter bestimmten Auflagen zulässig.<ref>Art. 6 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte</ref>

Die Auszählung der Stimmen obliegt den jeweiligen Stimm- und Wahlbüros, welche auf Gemeinde- oder Wahlkreisebene organisiert und aus stimmberechtigten Personen des jeweiligen Gebietes bestehen.

Offene Abstimmungen

Eine spezielle Form der Volksabstimmung sind die Landsgemeinden in den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Glarus, den vereinzelt noch stattfindenden regionalen Landsgemeinden und den in kleineren Gemeinden ohne Parlament üblichen Gemeindeversammlungen, an denen an einer einberufenen Versammlung der jeweils Stimmberechtigten unmittelbar und offen über gewisse Sachgeschäfte und auch Einbürgerungen abgestimmt wird.

Abstimmungstermine

Blanko-Abstimmungstermine
Jahr 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
2026 8. März 14. Juni 27. September 29. November
2027 28. Februar 6. Juni * 24. Oktober
2028 19. März 11. Juni 24. September 26. November
2029 4. März 27. Mai 23. September 25. November
2030 24. März 16. Juni 22. September 24. November
2031 16. März 8. Juni * 19. Oktober
2032 29. Februar 23. Mai 26. September 28. November
2033 20. März 12. Juni 25. September 27. November
2034 12. März 4. Juni 24. September 26. November
2035 25. Februar 20. Mai * 21. Oktober
* = bei diesen Abstimmungen sind auch Nationalratswahlen

Bedeutung der Volksabstimmung

Die Volksabstimmungen ermöglichen es den Stimmberechtigten, nicht nur mit der periodischen Wahl des Parlaments, sondern auch mit häufigen Abstimmungen über wichtige Sachfragen Einfluss auf die Politik zu nehmen und damit die demokratische Legitimation staatlichen Handelns zu verstärken.<ref>René Rhinow, Markus Schefer: Schweizerisches Verfassungsrecht. 2. Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2009, ISBN 978-3-7190-2600-4, S. 394.</ref>

Das auf kantonaler und kommunaler Ebene weit verbreitete Finanzreferendum fördert zudem die vernünftige Planung von Ausgaben für öffentliche Projekte sowie, zusammen mit der jeweiligen Abstimmung über die Steuersätze, die Akzeptanz der jeweiligen Finanzpolitik und dem Handeln der politischen Behörden im Allgemeinen.

Die Vielzahl von Geschäften, welche zur Abstimmung vorgelegt werden müssen, führt dazu, dass in der Schweiz in absoluten Zahlen in etwa die Hälfte aller weltweit abgehaltenen Volksabstimmungen stattfindet.<ref name="Länderbericht" />

Offenlegung der Finanzierung von Abstimmungskampagnen

Weblinks

*betrieben durch die Bundeskanzlei

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Klappleiste/Anfang

Vorlage:Klappleiste/Ende