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Verunglimpfung des Bundespräsidenten

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Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates) unter Strafe gestellt.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt sind sowohl die Person des Bundespräsidenten selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, als auch das Amt des Bundespräsidenten<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 1</ref> und daher auch der Vertreter im Amt (Bundesratspräsident), solange er die Befugnisse des Bundespräsidenten ausübt.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2</ref>

Tatbestand

Tathandlung ist die Verunglimpfung.<ref>Frankfurter Allgemeine Zeitung: Bundespräsident Wulff klagt, 30. Dezember 2011.</ref> Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen.<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2</ref>

Die Handlung muss öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet),<ref>Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 111 StGB Rn. 5</ref> in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden.

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann in minder schweren Fällen die Strafe mildern.

Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident den Strafverfolgungsbehörden dazu eine Ermächtigung erteilt.

Für die Taten sind nach der Vorschrift die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten nach § 74a GVG zuständig.<ref>Rheinische Post: Wulff klagt wegen Beleidigung bei Facebook, 29. Dezember 2011.</ref>

Vergleichbare Tatbestände sind in Monarchien als Majestätsbeleidigung bekannt, so auch in früheren deutschen Monarchien.

Anwendung

Die Norm wird nur selten angewandt. Von 1990 bis 2004 registrierte das Bundespräsidialamt 41 Fälle, in zweien davon erteilte der jeweilige Bundespräsident die nach § 90 Abs. 4 StGB erforderliche Strafermächtigung.<ref>Vorlage:Cite book/NameVorlage:Cite book/Name: [Internetquelle: archiv-url ungültig Das Comeback der Majestätsbeleidigung.] Legal Tribune Online, , archiviert vom Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; abgerufen am 28. April 2015.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref>

Politische Diskussion

Auf einem Bundesparteitag im April 2016 beschloss die FDP einen Antrag, der die Abschaffung des Straftatbestands fordert. Laut Beschluss ist die Partei der Meinung, dass ein Schutz über den Beleidigungsparagrafen ausreicht und kein Grund für ein höheres Strafmaß ersichtlich sei.<ref>Majestätsbeleidigung als Straftatbestand abschaffen – Kein Sonderstatus für Staatsoberhäupter!</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

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