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Umkleide- und Rüstzeit

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Die Umkleide- und Rüstzeit ist die Zeitspanne für Mitarbeiter, um eine notwendige Uniform bzw. Dienstkleidung sowie Ausrüstungsgegenstände zusammenzustellen und an- respektive abzulegen. Betroffen sind vor allem Dienstkräfte (vor allem Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrleute und die Dienstkräfte der kommunalen Ordnungsdienste, jeweils meist im Außendienst). Dieser Personenkreis ist verpflichtet, Dienst in Uniform sowie mit persönlicher Ausrüstung (z. B. Schutzkleidung, Waffen) auszuüben. Es ist in Deutschland in vielen Bereichen strittig, ob es sich bei der Umkleide- und Rüstzeit um Arbeitszeit handelt oder nicht.

Viele Dienstherren zählen die Umkleide- und Rüstzeit, ca. zwei Mal sieben Minuten (plus Gehzeit) pro Arbeitseinheit, nicht zur Arbeitszeit.

Außerhalb des öffentlichen Dienstes zählt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich anderes aus der betrieblichen Übung ergibt, Waschen und Umkleiden nicht zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit.<ref>Mathias Busch: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit? (Memento vom 27. Februar 2014 im Internet Archive) Betriebs-Berater (1995, S. 1690 ff.)</ref>

Sowohl die GdP als auch die DPolG fordern eine Anerkennung der Rüst- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vorlage:Webarchiv/Wartung/TodayDer Wert des Parameters archive-today muss ein Datum der Form YYYYMMDD oder Zeitstempel der Form YYYY.MM.DD-hhmmss bzw. YYYYMMDDhhmmss sein.. Aufgerufen am 27. Juli 2010.</ref>:

„Die Kolleginnen und Kollegen müssen nicht auch noch private Zeit mitbringen, sie haben ein Anrecht auf angemessene Vergeltung ihrer Arbeitsleistung.“

– <templatestyles src="Person/styles.css" />DPolG NRW, Landesvorsitzender Erich Rettinghaus, 13. Juli 2010<ref>DPolG. Ehemals im Vorlage:IconExternal (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 27. Juli 2010.@1@2Vorlage:Toter Link/www.dpolg-nrw.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive )</ref>

Rechtsprechung

Vorlage:Hinweisbaustein In der Vergangenheit gab es in Deutschland mehrfach verwaltungsgerichtliche Urteile hierzu, die unterschiedlich ausfielen:

Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt die Rüstzeit dann als vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn das Tragen der Dienst- bzw. Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber angeordnet wurde und diese Dienstkleidung entweder nicht außerhalb des Dienstes auf dem Weg zur Arbeit getragen werden darf oder der Arbeitnehmer bei objektiver Betrachtung kein eigenes Interesse daran hat, diese außerhalb der Arbeitsstelle zu tragen (z. B. wegen auffälliger Gestaltung oder einem darauf befindlichen Firmenlogo). In diesem Fall zählen auch die Wege zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz als Arbeitszeit. (BAG, 1 ABR 54/08 vom 0.11.2009, 5 AZR 678/11 vom 19.09.2012 und 1 ABR 76713 vom 17.11.2015). Die Tarifparteien können allerdings die Umkleidezeiten im Tarifvertrag ausdrücklich von der Vergütungspflicht ausnehmen (BAG, 5 AZR 954/12 vom 13.12.2016).

Einzelnachweise

<references />

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