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Teledienstedatenschutzgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
Kurztitel: Teledienstedatenschutzgesetz
Abkürzung: TDDSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 9020-7 aF
Erlassen am: 22. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870, 1871)
Inkrafttreten am: 1. August 1997
Letzte Änderung durch: Art. 3, 4 Abs. 2 G vom
14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3721, 3724)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 21. Dezember 2001
(Art. 5 G vom 14. Dezember 2001)
Außerkrafttreten: 1. März 2007
(Art. 5 G vom 26. Februar 2007,
BGBl. I S. 179, 185)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) regelte den Datenschutz der Nutzer von sog. Telediensten, etwa Online-Shops oder Unternehmens-Webseiten ohne redaktionelle Inhalte. Das TDDSG wurde zum 1. März 2007 aufgehoben.

In Kraft trat das TDDSG seinerzeit zusammen mit dem Teledienstegesetz und dem Signaturgesetz als Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870). Ergänzend dazu traten Anfang 1997 mit dem MDStV auch Datenschutz-Regelungen der Länder zu sog. Mediendiensten in Kraft<ref>siehe dort "III. Abschnitt. Datenschutz" (§ 16 bis § 21) - via presserecht.de</ref>, die für Online-Angebote mit redaktionellen Inhalten galten und mit den Regelungen des TDDSG im Grunde identisch, teils sogar wortgleich waren.

Abgelöst wurde das TTDSG mit Wirkung zum 1. März 2007 durch das Telemediengesetz (TMG), das u. a. die Begriffe „Teledienste“ und „Mediendienste“ unter der neuen Bezeichnung „Telemedien“ einheitlich als Bundesgesetz zusammenführte und ursprünglich einen eigenen Abschnitt zum Datenschutz enthielt<ref>siehe § 11 bis § 15 TMG der Ursprungsfassung (später bis § 15d TMG), die anfangs unter "Abschnitt 4 Datenschutz" standen (zuletzt unter "Abschnitt 5" nach Einfügung von §§ 10a-c TMG zum 27. November 2020) - Ursprungsfassung abrufbar via https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-vereinheitlichung-von-vorschriften-%C3%BCber-bestimmte-elektronische-informations-und/8117</ref>.

Spätere Gesetzes-Nachfolger sind das TTDSG bzw. das TDDDG. Das TTDSG, also das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, führte mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2021 u. a. die Datenschutz-Regelungen aus dem Telemediengesetz mit Datenschutz-Regelungen aus dem Bereich der Telekommunikation in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 wurde der Begriff „Telemedien“ durch den auf EU-Ebene verwendeten Terminus „Digitale Dienste“ ersetzt und das Gesetz insoweit umbenannt in TDDDG, also Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz<ref>https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-durchf%C3%BChrung-der-verordnung-eu-2022-2065-des-europ%C3%A4ischen-parlaments/307296</ref>.

Das TDDSG war nur neun Paragraphen kurz. Es enthielt u. a. Regelungen zu einer Einwilligungspflicht im Falle von Datenverarbeitungen beim Besuch von Internetseiten, Hinweispflichten des Seitenbetreibers (sog. Datenschutz-Hinweise) sowie eine Ausnahme der Einwilligungspflicht bei besonderen Konstellationen mit Bestandsdaten und Nutzungsdaten. Auch gab es eine Regelung zum eingeschränkten Kopplungsverbot von Datenverarbeitungen.

Literatur

  • Peter Gola, Thomas Müthlein: TDG/TDDSG – Kommentar. Teledienstgesetz/Teledienstedatenschutzgesetz. Kommentierung für die Praxis. DATAKONTEXT-Fachverlag GmbH, Frechen 2000, ISBN 3-89577-134-1.
  • Gerald Spindler, Peter Schmitz, Ivo Geis: TDG – Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz, Signaturgesetz. Kommentar. Verlag C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-49548-6.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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