Staatssekretariat für Migration
| Staatssekretariat für Migration SEM | |
|---|---|
| «Corporate Design Bund» – Logo der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft | |
| Hauptsitz | Wabern |
| Vorsteher | Staatssekretär Vincenzo Mascioli |
| Aufsicht | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD |
| Webpräsenz | www.sem.admin.ch |
Das Staatssekretariat für Migration SEM ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value), {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Das SEM regelt alle ausländer- und asylrechtlichen Belange in der Schweiz. Dazu gehören die Aufgabengebiete der Einreise und des Aufenthalts, die Arbeitsmigration, die Integration, Einbürgerungen sowie auch das Asylwesen<ref>Staatssekretariat für Migration: Aufgaben. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>. Es ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD unterstellt.
Bis zum 31. Dezember 2014 hiess die Behörde Bundesamt für Migration (BFM).
Geschichte
Ende 1985 entstand auf Initiative der Bundesrätin Elisabeth Kopp die Stelle eines Delegierten des Bundesrates für das Flüchtlingswesen, um Problemlösungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation erstmals institutionell zu unterstützen. 1990 wurde im Rahmen der Asylgesetzrevision daraus das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) entwickelt. Durch die Zusammenlegung des BFF mit dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) entstand am 1. Januar 2005 das Bundesamt für Migration (BFM). Per 1. Januar 2015 wurde das BFM in Staatssekretariat für Migration (SEM) umbenannt aufgrund der «wachsenden Bedeutung» und des «umfangreicheren Aufgabenbereiches».
Organisation
Staatssekretärin war von Anfang 2022 bis Ende 2024 Christine Schraner Burgener<ref>Christine Schraner Burgener wird neue SEM-Chefin. Schweizer Radio und Fernsehen, 25. Februar 2021, abgerufen am 15. Januar 2022.</ref>. Sie löste Mario Gattiker ab, welcher die Behörde seit November 2011, zunächst interimistisch, geleitet hatte.<ref>Mario Gattiker leitet definitiv das Bundesamt für Migration. In: NZZ Online vom 16. Dezember 2011</ref> Seit Anfang 2025 leitet Vincenzo Mascioli das Staatssekretariat<ref>Staatssekretariat für Migration: Staatssekretär. Abgerufen am 23. März 2025.</ref>. Gegliedert ist das in fünf Direktionsbereiche, die von drei Stabsbereichen ergänzt werden<ref>Staatssekretariat für Migration: Das SEM. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Direktionsbereiche:
- Planung und Ressourcen
- Internationales
- Zuwanderung und Integration
- Asyl
- Bundesasylzentren
Stabsbereiche:
- Direktionsstab
- Stabsbereich Recht
- Stabsbereich Information & Kommunikation
Ende 2025 zählte das SEM schweizweit 1624 Mitarbeitende<ref>Staatssekretariat für Migration (SEM): Migrationsbericht 2025. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>. Der Jahresaufwand belief sich auf 3,717 Milliarden Schweizer Franken, wovon 3,014 Milliarden auf Transferausgaben und 755 Millionen auf Eigenausgaben entfielen<ref>Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV): Staatsrechnung 2025 EJPD. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>
Sitz und Aussenstellen
Der Hauptsitz des Staatssekretariats ist in Wabern bei Bern. Die Asylverfahren in der Schweiz werden in sechs Asylregionen durchgeführt. Jede Region verfügt über ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion (BAZmV) sowie mindestens ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion (BAZoV)<ref>Staatssekretariat für Migration: Asylregionen und Bundesasylzentren. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
In den BAZmV werden die Asylgesuche eingereicht, geprüft und vor Ort entschieden. Die BAZmV befinden sich in Altstätten, Basel, Bern, Chiasso, Zürich und Boudry<ref>Staatssekretariat für Migration: Weiterführende Adressen. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>. Darüber hinaus können auch an den Flughäfen Zürich und Genf Asylgesuche eingereicht werden. Das Verfahren an den Flughäfen entspricht dem nationalen Asylverfahren, wird aufgrund kürzerer Fristen jedoch rascher abgewickelt<ref>Staatssekretariat für Migration: Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel C2 - Das Asylverfahren am Flughafen. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen
Die Aufgaben des SEM ergeben sich aus verschiedenen Bundesgesetzen, insbesondere dem Ausländer‑ und Integrationsgesetz (AIG)<ref>Fedlex. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>, dem Asylgesetz (AsylG)<ref>Fedlex. Abgerufen am 24. April 2026.</ref> und dem Bürgerrechtsgesetz (BüG)<ref>Fedlex. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>. Das SEM ist zuständig für:
- den Vollzug des Ausländerrechts, einschliesslich Zulassung, Aufenthalt und Arbeitsmigration;
- die Durchführung des Asylverfahrens und den Vollzug von Wegweisungen;
- die internationale Zusammenarbeit im Migrationsbereich;
- die Mitwirkung bei Einbürgerungsverfahren auf Bundesebene;
- den Betrieb migrationsrelevanter Informationssysteme wie ZEMIS.
Aufenthaltsstatus
Das SEM ist zuständig für den Vollzug des Ausländerrechts, wie auch für die Durchführung der Asylverfahren. Entsprechend erteilt das SEM im Rahmen des Ausländerrechts und des Asylverfahrens folgende Aufenthaltsbewilligungen:
Aufenthaltsbewilligungen Ausländerbereich
- Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung):
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt, dies schafft aber keine Ansprüche auf Sozialhilfe<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
- Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung):
Aufenthalterinnen und Aufenthalter sind ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen. Die Aufenthaltsbewilligung kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen dafür erfüllt. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
- Ausweis C (Niederlassungsbewilligung):
Niedergelassene sind ausländische Personen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
Bei EU/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AIG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
- Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung):
Die Aufenthaltsbewilligung Ci mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamtinnen und Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitarbeitende von ausländischen Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers oder der Hauptinhaberin beschränkt<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
- Ausweis G (Grenzgängerbewilligung):
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten geniessen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an ihren ausländischen Wohnort. Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist.
Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis G (Grenzgängerbewilligung). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Aufenthaltsbewilligungen Asylbereich
- Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer):
Vorläufig Aufgenommene (VA) sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei denen sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine temporäre Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für zwölf Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Vorläufig Aufgenommene sind schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
- Ausweis N (für Asylsuchende):
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und ihr Asylverfahren durchlaufen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden<ref>Staatssekretariat für Migration: Ausweis N (für Asylsuchende). Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Asylverfahren
Grundsätzlich gibt es in der Schweiz drei verschiedene Asylverfahren: Das beschleunigte Verfahren, das erweiterte Verfahren und das Dublin-Verfahren.
Das beschleunigte Asylverfahren
Das beschleunigte Verfahren wurde 2019 neu eingeführt, um Asylgesuche rascher zu behandeln und entscheiden zu können. Nach Einreichung eines Asylgesuchs wird die asylsuchende Person für die Dauer des Verfahrens und des Wegweisungsvollzugs für maximal 140 Tage in einem BAZ untergebracht<ref name=":0">Staatssekretariat für Migration (SEM): Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel C4 - Das beschleunigte Asylverfahren. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Zu Beginn wird geprüft, ob die Schweiz für das Gesuch zuständig ist oder ob ein Dublin-Verfahren einzuleiten ist. Ist ein anderer Dublin-Staat zuständig, wird die Person dorthin überstellt.
Liegt die Zuständigkeit bei der Schweiz, findet das beschleunigte Verfahren statt, das innerhalb von höchstens acht Arbeitstagen abgeschlossen werden soll. Sind weitere Abklärungen notwendig, wird in das erweiterte Verfahren gewechselt. Andernfalls wird nach Ablauf der Frist der Asylentscheid vorbereitet und der asylsuchenden Person eröffnet<ref name=":0" />. Bei einem negativen Entscheid wird die Wegweisung so rasch wie möglich direkt ab dem BAZ vollzogen. Bei einem positiven Entscheid oder einer vorläufigen Aufnahme erfolgt die Zuweisung an einen Kanton<ref>SODK, KKJPD, SEM: Asylverfahren. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Das erweiterte Verfahren
Das erweiterte Verfahren kommt unter anderem zur Anwendung, wenn ein Asylgesuch nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb von 140 Tagen abschliessend geprüft werden kann. Die inhaltliche Prüfung richtet sich nach den üblichen rechtlichen Vorgaben der schweizerischen Asylpraxis: Es wird der massgebliche Sachverhalt ermittelt sowie die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Weiter wird beurteilt, ob Asyl gewährt werden kann und ob Asylausschlussgründe vorliegen. Kann kein Asyl gewährt werden, wird vor dem Wegweisungsvollzug geprüft, ob dieser zulässig, zumutbar und möglich ist. Andernfalls wird eine Ersatzmassnahme wie die vorläufige Aufnahme verfügt<ref>Staatssekretariat für Migration (SEM): Handbuch Asyl und Rückkehr: C5 - Das erweiterte Verfahren. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Dublin-Verfahren
Seit dem Inkrafttreten des Dublin-Assoziierungsabkommens ist die Schweiz Teil des Dublin-Raums<ref>Staatssekretariat für Migration (SEM): Handbuch Asyl und Rückkehr: Artikel C3 - Das Dublin-Verfahren. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>. Das Dublin-Verfahren ist kein Asylverfahren im eigentlichen Sinne, sondern dient der Klärung der Zuständigkeit: Stellt eine Person in der Schweiz ein Asylgesuch, prüft die Schweiz zunächst anhand der Kriterien der Dublin-Verordnung<ref>Amtsblatt der Europäischen Union: VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>, ob sie für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein anderer Staat zuständig, wird die asylsuchende Person dorthin überstellt.
Ziel dieses Systems ist es, eine eindeutige Zuständigkeit zu gewährleisten, den Asylsuchenden einen effektiven Zugang zum Verfahren zu sichern und zu verhindern, dass zwei Staaten gleichzeitig dasselbe Gesuch prüfen<ref>Staatssekretariat für Migration: Dublin. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Asylstrategie 2027
Die Asylstrategie 2027 wurde lanciert, damit wichtige Erkenntnisse und Weiterentwicklungen nach der Neustrukturierung des Asylbereichs im Jahr 2019 berücksichtigt werden können. Bund, Kantone, Gemeinden und Städte haben zusammen gemeinsame Handlungsfelder definiert, welche innerhalb der Asylstrategie 2027 umgesetzt werden sollen. Die Massnahmen fokussieren auf die Bereiche Asylverfahren, Schwankungstauglichkeit, Sicherheit/irreguläre Migration, Schutzstatus S sowie Integration<ref>Staatssekretariat für Migration: Asylstrategie 2027. Abgerufen am 24. April 2026.</ref>.
Das Staatssekretariat veröffentlicht auf seiner Webseite monatlich Statistiken zum Bestand im Asylwesen.
Kritik
Ab 2020 wurde vermehrt Kritik laut, dass in den Bundesasylzentren Gewalt gegen Asylsuchende angewendet worden sei.<ref>Fiona Endres, Nicole Vögele: Externe Untersuchung – Gewaltvorwürfe in Asylzentren: Bund suspendiert Sicherheitsleute. In: srf.ch. 5. Mai 2021, abgerufen am 19. Mai 2021.</ref><ref>Simon Jäggi: Die Rapporte der Gewalt. In: woz.ch. 6. Mai 2021, abgerufen am 19. Mai 2021.</ref><ref>Schweiz: Amnesty fordert Ende von Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren. In: amnesty.ch. 19. Mai 2021, abgerufen am 19. Mai 2021.</ref> Diese Vorwürfe resultierten im Untersuchungsbericht Oberholzer, in dem Empfehlungen gemacht werden, um die Situation im Sicherheitsbereich zu verbessern.<ref>Staatssekretariat für Migration: Untersuchungsbericht Oberholzer. Abgerufen am 2. April 2025.</ref>
Personalbestand ab 2007
Weblinks
- Offizielle Website des Staatssekretariates für Migration SEM
- SEM: Kriminelle Handlungen gegen Mitarbeitende und Sachbeschädigungen in Millionenhöhe In: admin.ch, 27. April 2021.
Einzelnachweise
<references />
Koordinaten: 46° 55′ 39,8″ N, 7° 27′ 8,3″ O; CH1903: 601041 / 197403
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